Erstanzeigenverordnung

Verordnung über die Erstanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Eingangsformel

Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

§ 1

Anzeigen nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind bis zum 1. April 1998 nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 mit dem Vordruck "Anzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG (Finanzdienstleistungsinstitute/Wertpapierhandelsbanken)" (Anlage) dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige sind Kopien der von den zuständigen Behörden erteilten Erlaubnisse und vorgenommenen Bestellungen sowie aktuelle Registerauszüge in den für die Anzeige vorgesehenen Ausfertigungen beizufügen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Anlage Anzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, S. 3413
An die Landeszentralbank:
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Bundesaufsichtsamt I wird durch BAK/LZB I
für das Kreditwesen I ausgefüllt I
-----------------------------------------------------------------------I
Anzeigepflichtiger 2) - I Kreditnehmereinheit-Nr. I
Name oder Firma I I I I I I I I I
-----------------------------------------------------------------------I
Straße und Haus-Nr. I Identnr. des I
I Anzeigepflichtigen I
I I I I I I I I I
-----------------------------------------------------------------------I
Postleitzahl Wohnsitz oder Sitz 3) I BAK-Nr. des I
I Anzeigepflichtigen I
I I I I I I I I I
-----------------------------------------------------------------------I
Geburts- Geburts- ggf. Geburts- Telefon- und -fax-Nr. I Orts-Nr. I
datum ort name des Unternehmens I I I I
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Registerart Register-Nr.
-- Ein eingetragenes Gewerbe liegt vor:
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Weitere Angaben: 4)
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Vom Anzeigenden nach dem Stand vom 31.12.1997 betriebene, ab dem
1.1.1998 erlaubnispflichtige Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 10, Abs. 1a Satz 2 KWG) 5)
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201 -- Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten gemäß § 1
Abs. 11 KWG im eigenen Namen für fremde Rechnung
(Finanzkommissionsgeschäft) 6)
202 -- Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur
Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien
(Emissionsgeschäft)
203 -- Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die
Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis
(Anlagevermittlung)
204 -- Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem
Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung)
205 -- Verwaltung einzelner 7) in Finanzinstrumenten angelegter
Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum
(Finanzportfolioverwaltung)
206 -- Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des
Eigenhandels für andere (Eigenhandel) 8)
207 -- Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes
(Drittstaateneinlagenvermittlung)
208 -- Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft)
209 -- Handel mit Sorten (Sortengeschäft)
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300 -- Die angekreuzten Bankgeschäfte/Finanzdienstleistungen werden
fortgeführt 9)
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400 -- Die angekreuzten Bankgeschäfte/Finanzdienstleistungen werden
als Haupttätigkeit betrieben 10)
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500 -- Der Anzeigende ist befugt, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen
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600 -- Der Anzeigende betreibt den Handel mit Finanzinstrumenten auf
eigene Rechnung 11)
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700 -- Die Geschäfte in Finanzinstrumenten beschränken sich auf
Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate, deren Preis von dem
Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt
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810 -- Kopie(n) bisher erteilter Erlaubnis(se) bzw. Bestellung(en)
zuständiger Behörden sind beigefügt 12)
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820 -- Aktueller Registerauszug ist beigefügt
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Ort, Datum Firma/Unterschrift
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Sachbearbeiter/-in Telefon-Nr.
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I Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur dann nach § 64e Abs. 2 Satz 2 I
I KWG als erteilt angesehen werden, wenn die Anzeige gemäß § 64e I
I Abs. 2 Satz 1 KWG mit den oben aufgeführten Angaben fristgerecht, I
I d.h. Eingang beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und bei der I
I für den Sitz des Unternehmens zuständigen Landeszentralbank - I
I Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank - spätestens am 1. April I
I 1998, eingereicht wurde. I
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Fußnoten
1)
Für Unternehmen, die gemäß § 2 Abs. 6 KWG nicht als Finanzdienstleistungsinstitute gelten, besteht keine Anzeigepflicht.
2)
Bei natürlichen Personen:Vor- und Zunamen, ggf. Geburtsname, Geburtstag und -ort, vollständige Anschrift, Firma.Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften:Firma, Rechtsform, Sitz laut Registereintragung.
3)
Bei natürlichen Personen mit Geschäfts- und Wohnanschrift:Wohnanschrift (erster Wohnsitz).
4)
Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften:Namen und Anschrift der Geschäftsleiter/persönlich haftender Gesellschafter sowie ggf. Anschrift der Hauptverwaltung und ausländischer Zweigstellen.Angaben auf gesondertem Blatt beifügen.
5)
Die Kennziffer der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ist zu unterstreichen.
6)
Soweit es sich bei den Finanzinstrumenten um Wertpapiere und deren Derivate handelt, war dies als Effektengeschäft bereits bisher erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Die Übergangsvorschrift des § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG gilt deshalb nur für das Kommissionsgeschäft in Geldmarktinstrumenten, Devisen und Rechnungseinheiten sowie deren Derivaten und Derivaten, deren Preis von dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt.
7)
Auch wenn in den Portfolios Vermögen verschiedener Kunden zusammengefaßt sind.
8)
Handel in eigenem Namen für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere.
9)
Soweit nicht alle unter 201 bis 209 angekreuzten, ab dem 1.1.1998 erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen fortgeführt werden, auf gesondertem Blatt diejenigen Bankgeschäfte/Finanzdienstleistungen aufführen, die fortgeführt werden.
10)
Bei Ausübung als Nebentätigkeit sind nähere Angaben zur Geschäftstätigkeit insgesamt auf einem gesonderten Blatt zu machen.
11)
Handel in eigenem Namen für eigene Rechnung nicht als Dienstleistung für andere.
12)
Z.B. gemäß § 7 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 des Börsengesetzes bzw. § 34c der Gewerbeordnung und/oder eine Bestätigung der zuständigen Behörde über den Beginn des Gewerbes (§ 15 der Gewerbeordnung).