Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Eingangsformel
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
§ 1Errichtung von Truppendienstgerichten
Es werden errichtet:
1.
das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und
2.
das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.
§ 2(weggefallen)
§ 3Truppendienstkammern
(1) Am Sitz des Truppendienstgerichts werden jeweils die 1. und 2. Truppendienstkammer gebildet.