(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, zur Berichterstattung im Rahmen des Fortschrittsberichts nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16, L 216 vom 22.7.2014, S. 5, L 265 vom 5.9.2014, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, und zur Berichterstattung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13), die durch die Verordnung (EU) Nr. 662/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.
(3) An die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten sowie europarechtlicher Pflichten zur Verwirklichung des Energiebinnenmarktes, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Statistischen Bundesamt die Angaben für die Erhebung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Angaben bei ihr vorhanden sind. Insoweit sieht das Statistische Bundesamt von einer Erhebung bei den nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Auskunftspflichtigen ab. Das Statistische Bundesamt darf bei der Bundesnetzagentur im Einzelfall Rückfragen stellen, um Unstimmigkeiten in den übermittelten Angaben zu klären. Die Leitung der Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
(5) Die für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zur Berichtskreisfindung auf deren Ersuchen Namen und Anschriften der Betreiber dieser Anlagen.