Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes, die sie auf Grund der folgenden Vorschriften erbringt:
1.
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz,
2.
Funkanlagengesetz,
3.
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung,
4.
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder,
5.
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung.

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

Die Höhe der Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen richtet sich nach den Gebührenverzeichnissen in den Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verordnung.

§ 3 Gebührenbefreiung

Gebühren für Maßnahmen nach Anlage 1 Nummer 5 oder nach Anlage 4 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.

§ 4 Übergangsregelung

Diese Verordnung ist auch auf gebührenfähige Leistungen anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen oder erbracht wurden, soweit für diese gebührenfähigen Leistungen noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 1 und 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3577)

Nr.Gebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühr
oder der Auslage
1Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
2Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie gemäß § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVGNach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
(zusätzlich zu der Gebühr gemäß Nummer 1)
3Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie gemäß § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAGNach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
(zusätzlich zu der Gebühr gemäß Nummer 1)
4Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAGIn voller Höhe einschließlich der Umsatzsteuer
(zusätzlich zu der Gebühr gemäß Nummer 1)
5Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von BetriebsmittelnNach Zeitaufwand gemäß Anlage 5

Anlage 2 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3578)

Nr.GebührentatbestandHöhe der Gebühr
(in Euro)
1Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV1 000
2Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV
(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1)
2.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie500 bis 2 500
2.2Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) auf Plausibilität und Vollständigkeit500 bis 2 000
2.3Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV500 bis 1 500
3Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13
AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1)
3.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches500 bis 2 500
3.2Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV1 500 bis 7 500
3.3Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag500
3.4Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2)800 bis 5 000
3.5Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV1 000 bis 3 000
4Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)250
5Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3)1 500 bis 4 500

Anlage 3 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3579)

Nr.Gebühren- oder AuslagentatbestandHöhe der Gebühr
oder der Auslage
1Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung
1.1Erteilung einer Standortbescheinigung
(einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen bzw. bei Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen gemäß § 5 Absatz 4 BEMFV)
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
1.2Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen Messungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
1.3Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
2Zweitschrift einer Standortbescheinigung25 €
3Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV
(einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)
Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5

Anlage 4 (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3580)

Nr.GebührentatbestandHöhe der Gebühr
1Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 und 3, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEVNach Zeitaufwand gemäß Anlage 5

Anlage 5 (zu § 2 i. V. m. § 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3581)

Nr.StundensätzeHöhe des Stundensatzes
1Einsatz von Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren DienstesStundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allge-meinen Gebührenverordnung vom
11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130)
in ihrer jeweils gültigen Fassung
2Einsatz von Mess-Kfz
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kfz)
130,78 €
3Labor GMH (Große Messhalle)
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen)
283,84 €
4Labor KMH (Kleine Messhalle)
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen)
323,35 €
5Labor BEL (Beleuchtungseinrichtungen)
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen)
177,15 €
6Labor KET (Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme)
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen)
235,94 €
7Labor UEL (Unterhaltungselektronik)
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen)
238,67 €