Nr. | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Höhe der Gebühr oder der Auslage |
1 | Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 |
2 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie gemäß § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 (zusätzlich zu der Gebühr gemäß Nummer 1) |
3 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie gemäß § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 (zusätzlich zu der Gebühr gemäß Nummer 1) |
4 | Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG | In voller Höhe einschließlich der Umsatzsteuer (zusätzlich zu der Gebühr gemäß Nummer 1) |
5 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 |
Nr. | Gebührentatbestand | Höhe der Gebühr (in Euro) |
1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV | 1 000 |
2 | Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1) | |
2.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie | 500 bis 2 500 |
2.2 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) auf Plausibilität und Vollständigkeit | 500 bis 2 000 |
2.3 | Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV | 500 bis 1 500 |
3 | Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1) | |
3.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches | 500 bis 2 500 |
3.2 | Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV | 1 500 bis 7 500 |
3.3 | Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag | 500 |
3.4 | Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2) | 800 bis 5 000 |
3.5 | Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV | 1 000 bis 3 000 |
4 | Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | 250 |
5 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3) | 1 500 bis 4 500 |
Nr. | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Höhe der Gebühr oder der Auslage |
1 | Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung | |
1.1 | Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen bzw. bei Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen gemäß § 5 Absatz 4 BEMFV) | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 |
1.2 | Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen Messungen (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 |
1.3 | Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 |
2 | Zweitschrift einer Standortbescheinigung | 25 € |
3 | Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV: Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes) | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 |
Nr. | Gebührentatbestand | Höhe der Gebühr |
1 | Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 und 3, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV | Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5 |
Nr. | Stundensätze | Höhe des Stundensatzes |
1 | Einsatz von Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes | Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allge-meinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130) in ihrer jeweils gültigen Fassung |
2 | Einsatz von Mess-Kfz (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kfz) | 130,78 € |
3 | Labor GMH (Große Messhalle) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) | 283,84 € |
4 | Labor KMH (Kleine Messhalle) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) | 323,35 € |
5 | Labor BEL (Beleuchtungseinrichtungen) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) | 177,15 € |
6 | Labor KET (Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) | 235,94 € |
7 | Labor UEL (Unterhaltungselektronik) (einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen) | 238,67 € |