Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten

Eingangsformel

Auf Grund
des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und zu § 24 Nummer 1 und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise,
des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Markt. Elektro- und Elektronikgeräte werden in die folgenden Kategorien unterteilt:
1.
Haushaltsgroßgeräte,
2.
Haushaltskleingeräte,
3.
Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
4.
Geräte der Unterhaltungselektronik,
5.
Beleuchtungskörper,
6.
elektrische und elektronische Werkzeuge,
7.
Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
8.
medizinische Geräte,
9.
Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie,
10.
automatische Ausgabegeräte,
11.
sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
1.
Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial für militärische Zwecke,
2.
Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
3.
Geräte, die
a)
speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Gerätetyps konzipiert sind und installiert werden sollen,
b)
ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und
c)
nur durch gleichartige Geräte ersetzt werden können,
4.
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
5.
ortsfeste Großanlagen,
6.
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrisch angetriebenen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind,
7.
bewegliche Maschinen,
8.
aktive, implantierbare medizinische Geräte,
9.
Photovoltaikmodule, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind, das zum ständigen Betrieb an einem festen Ort zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde,
10.
Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden,
11.
Pfeifenorgeln.
(3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Verwendung der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten bestehen, gelten diese Rechtsvorschriften,

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
Elektro- und Elektronikgerät:ein Gerät, das für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt oder für den Betrieb mit Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt ist und
a)
das zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig ist, das heißt, dass elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden, um mindestens eine der beabsichtigten Funktionen des Geräts zu erfüllen,
b)
der Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Felder und Ströme dient;
2.
ortsfestes industrielles Großwerkzeug:eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile mit einer gemeinsamen Funktion für eine bestimmte Anwendung, die
a)
von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und von Fachpersonal abgebaut wird und
b)
von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten wird;
3.
ortsfeste Großanlage:eine groß angelegte Anordnung von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die
a)
von Fachpersonal montiert und installiert wird und
b)
dazu bestimmt ist, auf Dauer an einem festen Ort betrieben zu werden und von Fachpersonal abgebaut zu werden;
4.
Kabel:ein Kabel mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, das als Verbindungs- oder Verlängerungskabel zum Anschluss eines Elektro- oder Elektronikgeräts an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dient;
5.
Hersteller:jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
6.
Bevollmächtigter:jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die der Hersteller schriftlich ermächtigt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
7.
Vertreiber:jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs;
8.
Importeur:jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittstaat anbietet oder in Verkehr bringt;
9.
Wirtschaftsakteur:den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur und den Vertreiber;
10.
Bereitstellung auf dem Markt:jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgeräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
11.
Inverkehrbringen:die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgeräts auf dem Markt zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung;
12.
harmonisierte Norm:eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, auf Ersuchen der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 93/34/EG erstellt wurde;
13.
technische Spezifikation:ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen festgelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllen muss;
14.
CE-Kennzeichnung:die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die geltenden Anforderungen erfüllt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
15.
Konformitätsbewertung:das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf ein Elektro- oder Elektronikgerät erfüllt sind;
16.
Marktüberwachung:die von den zuständigen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährdet;
17.
Rückruf:jede Maßnahme, mit der die Rückgabe eines an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegebenen Elektro- oder Elektronikgeräts bewirkt werden soll;
18.
Rücknahme:jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
19.
homogener Werkstoff:einen Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder einen aus verschiedenen Werkstoffen bestehenden Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann;
20.
medizinisches Gerät:ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist;
21.
In-vitro-Diagnostikum:ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist;
22.
aktives, implantierbares medizinisches Gerät:jedes aktive, implantierbare medizinische Gerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist;
23.
Überwachungs- und Kontrollinstrument:ein Überwachungs- und Kontrollinstrument, das für andere als ausschließlich industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt ist;
24.
industrielles Überwachungs- und Kontrollinstrument:ein Überwachungs- und Kontrollinstrument, das ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt ist;
25.
Ersatzteil:ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann und das dessen
a)
Funktionstüchtigkeit wiederherstellt oder verbessert,
b)
Wiederverwendung ermöglicht,
c)
Funktionen aktualisiert oder
d)
Leistungsvermögen erweitert;
26.
bewegliche Maschinen:Maschinen mit eigener Energieversorgung oder mit externem Antrieb über Netzkabel, die
a)
vorrangig nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind,
b)
ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und
c)
beim Betrieb entweder beweglich sind oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden.

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:
1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
a)
Blei,
b)
Quecksilber,
c)
sechswertiges Chrom,
d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),
e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),
f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
g)
Butylbenzylphthalat (BBP),
h)
Dibutylphthalat (DBP) oder
i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder
2.
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1.
für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
2.
in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,
3.
für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
4.
gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.
(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.

§ 4 Allgemeine Pflichten des Herstellers

(1) Der Hersteller darf nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, die in § 3 Absatz 2 genannten Verfahrensschritte durchzuführen. Für die Durchführung der internen Fertigungskontrolle nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 3 Absatz 2 Satz 2 kann der Hersteller auch einen Dritten beauftragen.
(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbewahren.
(4) Der Hersteller hat bei Serienfertigung durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 stets sichergestellt ist. Er hat bei der Auswahl dieses Verfahrens Änderungen an der Gestaltung des Produkts oder an dessen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.
(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Hersteller in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Hersteller unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller erforderlichenfalls das Elektro- oder Elektronikgerät vom Markt nehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.

§ 5 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

(1) Der Hersteller muss sicherstellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben.
(2) Der Hersteller muss sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Der Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den Anforderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Der Hersteller hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(4) Der Hersteller muss ein Verzeichnis seiner nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.

§ 6 Ermächtigung eines Bevollmächtigten

(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten ermächtigen.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
1.
Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Elektro- oder Elektronikgeräteserie,
2.
auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde zum Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit dieser Verordnung und
3.
auf Verlangen der zuständigen Behörde Zusammenarbeit mit dieser Behörde bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(3) Nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden kann vom Hersteller
1.
die Verpflichtung gemäß § 4 Absatz 1 und
2.
die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(4) Der Bevollmächtigte muss die ihm übertragenen Aufgaben gegenüber den Marktüberwachungsbehörden wahrnehmen.

§ 7 Verpflichtungen des Importeurs

(1) Der Importeur muss sich, bevor er ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, vergewissern, dass der Hersteller durch ein Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 nachgewiesen hat, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt. Hierbei hat der Importeur insbesondere zu prüfen, ob
1.
der Hersteller die technischen Unterlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erstellt hat,
2.
das Elektro- oder Elektronikgerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen ist und
3.
der Hersteller das Elektro- oder Elektronikgerät nach § 5 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet hat.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt, darf der Importeur dieses Gerät nicht in Verkehr bringen. Er informiert hierüber den Hersteller und die zuständigen Behörden.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Importeur in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Importeur unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss er das Elektro- oder Elektronikgerät erforderlichenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.
(3) Der Importeur muss ein Verzeichnis der von ihm importierten nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen von Elektro- und Elektronikgeräten führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.
(4) Der Importeur hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die zuständigen Behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(5) Der Importeur muss sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies nicht möglich ist, muss der Importeur diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen.
(6) Der Importeur ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den Anforderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Der Importeur hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung einhält.

§ 8 Verpflichtungen des Vertreibers

(1) Der Vertreiber muss, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob
1.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen ist und
2.
der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5 Absatz 1 und 2 oder der Importeur seine Kennzeichnungspflicht nach § 7 Absatz 5 erfüllt hat.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt, darf der Vertreiber dieses Gerät nicht auf dem Markt bereitstellen. Er informiert hierüber den Hersteller oder den Importeur und die zuständigen Behörden.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen des § 3 erfüllt, muss der Vertreiber sicherstellen, dass die Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Vertreiber erforderlichenfalls dieses Gerät zurücknehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. Er informiert hierüber auch den Hersteller oder den Importeur.
(3) Der Vertreiber hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle ihm vorliegenden Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten mit den Anforderungen des § 3 erforderlich sind. Der Vertreiber hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Gerät die Anforderungen des § 3 erfüllt.

§ 9 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten

Ein Importeur oder Vertreiber gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und hat die Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 4, 5 und 11 einzuhalten, wenn er
1.
ein Elektro- oder Elektronikgerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder
2.
ein bereits in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät so verändert, dass die Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

§ 10 Benennung der Wirtschaftsakteure

(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,
1.
von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen hat und
2.
an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben hat.
(2) Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.

§ 11 EU-Konformitätserklärung

(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass
1.
die in § 3 Absatz 1 genannten Stoffbeschränkungen eingehalten werden und
2.
das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung muss
1.
in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen,
2.
die in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU angegebenen Elemente enthalten und
3.
vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden.
Eine unterzeichnete Version muss nach Wahl des Herstellers entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.

§ 12 CE-Kennzeichnung

(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(2) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

§ 13 Konformitätsvermutung

(1) Bei einem Elektro- oder Elektronikgerät, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, gehen die Marktüberwachungsbehörden davon aus, dass das Gerät die Anforderungen nach § 3 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Satz 2 erfüllt.
(2) Für Elektro- und Elektronikgeräte sowie für deren Werkstoffe und Bauteile wird widerlegbar vermutet, dass sie die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen, wenn
1.
an ihnen durch den Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 nachweisen, oder
2.
sie nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

§ 14 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Elektro- und Elektronikgerät in Verkehr bringt,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät ein dort genanntes Kennzeichen trägt,
3.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Kennzeichen entweder auf dem dort genannten Gerät, auf der Verpackung oder in den dort genannten Unterlagen angegeben ist, oder
4.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1 oder § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

§ 15 Übergangsvorschriften

(1) (weggefallen)
(2) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, fielen, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden.
(3) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i sind die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte, die noch bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden dürfen:
1.
Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge sowie Sport- und Freizeitgeräte und automatische Ausgabegeräte bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 sowie
2.
medizinische Geräte einschließlich In-vitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2021.
(4) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind Kabel oder Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von
1.
Elektro- und Elektronikgeräten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden,
2.
medizinischen Geräten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden,
3.
In-vitro-Diagnostika, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden,
4.
Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden,
5.
industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2017 in Verkehr gebracht wurden,
6.
sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen und bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden, und
7.
Elektro- und Elektronikgeräten, soweit für diese eine Ausnahme nach dem Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 23.2.2003, S. 19) oder auf Grund des Artikels 5 dieser Richtlinie galt und die vor Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden.
(5) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i sind Kabel oder Ersatzteile von
1.
Haushaltsgroßgeräten, Haushaltskleingeräten, Geräten der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräten der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörpern, elektrischen und elektronischen Werkzeugen, Spielzeugen sowie Sport- und Freizeitgeräten und automatischen Ausgabegeräten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden, und
2.
medizinischen Geräten einschließlich In-vitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumenten einschließlich industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2021 in Verkehr gebracht wurden.
(6) Sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbraucherinnen und Verbrauchern kenntlich gemacht wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden, gilt § 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht für Ersatzteile, die aus
1.
Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 in Verkehr gebracht wurden,
2.
medizinischen Geräten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden,
3.
In-vitro-Diagnostika ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden,
4.
Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden,
5.
industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2017 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2027 in Verkehr gebracht werden, sowie
6.
sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen, bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2029 in Verkehr gebracht werden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2013 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.