Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

§ 1 Gebührenerhebung

Für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle werden durch diese Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, den nachfolgenden Bestimmungen und dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Unterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.

§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1, 2, 4 bis 7, 11, 12 und 15 der Anlage 1 auf Antrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. Der Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten.
(2) Von der Gebühr nach den Nummern 4 bis 7 der Anlage 1 ist auf Antrag zu befreien, wenn der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart in einem Jahr eine geringere Menge in Verkehr zu bringen, als in Anlage 2 in der im Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung genannt ist. Umfasst der Zeitraum, für den die Menge glaubhaft gemacht wurde, nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.
(3) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 2 steht unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht innerhalb des Zeitraums, für den der Garantienachweis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu erbringen ist, oder im Fall der Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Registrierung wegfallen. Maßgeblich für die Gebührenbefreiung sind die Mengenmitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und der sich aus Anlage 2 in der im Zeitpunkt der bedingten Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 2 gültigen Fassung ergebende Schwellenwert für die jeweilige Geräteart. Sofern nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, sind für die Gebührenbefreiung ab der Wirksamkeit der Neuzuordnung die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die Gerätearten maßgeblich, die gemäß der Entsprechungsfestlegung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes der bisherigen Geräteart entsprechen. Kommt der Antragsteller seinen Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so gelten die Voraussetzungen für die Gewährung der Gebührenbefreiung nach Absatz 2 als weggefallen.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.

§ 3 Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2019 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.
(2) Anlage 1 Nummer 4 bis 6 gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.
(3) Soweit Anträge auf Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung nach § 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, am 24. Oktober 2015 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie entsprechend § 2 beschieden.
(4) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbefreiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2275 — 2277)


Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
 1Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
161,30
 2Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
45,00
 3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
130,40
bis 6 520,50
 4Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
270,50
 5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
43,40
 6Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
43,20
 7Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1
188,40
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
 8Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung
260,50
 9Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung
106,80
10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung
53,40
Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG16,80
bis 671,10
12Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
357,60
13Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
336,20
14weggefallen
15Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung
140,00
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
2 289,60
17Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 16 nach Änderung eines (nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung
466,60
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
140,80
19Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 3 ElektroG17,20
bis 137,20
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG14,60
21Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG14,50
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
37,20
bis 3 717,10

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3981)


KategorieGeräteartSchwellenwert
in kg/Jahr
WärmeüberträgerWärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt werden können400
Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten420
Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthaltenBildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können50
Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten30
LampenGasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können10
Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können10
Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten90
Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen (Großgeräte)Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können290
Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können850
Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten35
Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten850
Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragen (Kleingeräte)Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können80
Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können215
Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten100
Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten215
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter betragenKleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, die in privaten Haushalten genutzt werden können35
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten25