Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 und 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 1) (§ 4 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 1) (§ 4 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 1) (§ 4 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz 1) (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Technische Kommunikation 1) (§ 4 Nr. 5) | - a)
- Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- b)
- Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden
- c)
- Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten, insbesondere Stromlaufpläne, Geräteverdrahtungspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen
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- d)
- Schaltungsunterlagen von elektrischen Anlagen, insbesondere Stromlaufpläne, Anordnungspläne, Installationspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- e)
- technische Regelwerke, Arbeitsanweisungen und technische Informationen lesen und anwenden
| | 2 |
6 | Betriebliche Kommunikation 1) (§ 4 Nr. 6) | - a)
- Gespräche mit Vorgesetzten, Kunden sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- b)
- Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben
- c)
- betriebliche Informationssysteme nutzen
- d)
- berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz beachten
| 2 | |
- e)
- Kunden bei der Übergabe der Anlage Leistungsmerkmale erläutern und in die Nutzung einweisen
- f)
- Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
- g)
- Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Sachverhalte fixieren, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwenden
- h)
- Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel verwalten und bestellen
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7 | Planen der Auftragsabwicklung 2) (§ 4 Nr. 7) | - a)
- Kabel und Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes nach Tabellen auswählen
- b)
- Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, auswählen
| 2 | |
- c)
- Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- d)
- elektrische Schutzmaßnahmen festlegen
- e)
- Leitungswege und Gerätestandorte nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes festlegen
- f)
- Materialverbrauch ermitteln
| | 4 |
8 | Vorbereiten der Auftragsausführung 2) (§ 4 Nr. 8) | - a)
- Informationen für Arbeitsaufträge aus Unterlagen entnehmen
- b)
- Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe nach terminlichen Vorgaben planen
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- c)
- Zusammenhang von Aufwand, Produktqualität und Auftragsergebnis erkennen sowie kostenbewußt handeln
- d)
- Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsabläufe und Zusammenarbeit erkennen sowie Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen machen
- e)
- dem Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten sowie Aufträge unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben annehmen, bauseitige Leistungen festlegen
- f)
- Planung mit Vorgesetzten und Team sowie Kunden und anderen Gewerken abstimmen
- g)
- Fremdleistungen prüfen und überwachen
- h)
- erforderliche Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
- i)
- bei der Auftragsbearbeitung mit dem Kunden und anderen Gewerken Informationen austauschen und zusammenarbeiten, bei Leistungsstörungen informieren und Alternativen aufzeigen
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9 | Einrichten und Abräumen der Montagestelle 2) (§ 4 Nr. 9) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
- b)
- persönliche Schutzausrüstungen auswählen und disponieren
- c)
- Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und defekte Bauteile sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen
| 2 | |
- d)
- Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie montagegerecht bereitstellen
- e)
- Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen warten, pflegen und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
- f)
- Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
- g)
- Montagestelle sichern
| | 6 |
10 | Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen (§ 4 Nr. 10) | - a)
- Längen, Flächen und Winkel messen und prüfen
- b)
- Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen, feilen, entgraten sowie bohren, senken und gewindeschneiden
- c)
- Bleche und Profile aus Metall und Kunststoff zuschneiden, lochen, biegen und richten
- d)
- Schraubverbindungen herstellen und sichern
- e)
- Hart- und Weichlötverbindungen für mechanische und elektrische Beanspruchung herstellen
| 10 | |
- f)
- Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen herstellen
- g)
- Bleche und Profile aus Metall schweißen
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11 | Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken 3) (§ 4 Nr. 11) | - a)
- Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- b)
- Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
| 8 | |
- c)
- Schaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungsschalter, Sicherungen und Schütze, einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- d)
- Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- e)
- Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
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12 | Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln 2) 3) (§ 4 Nr. 12) | - a)
- Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
| 4 | |
- b)
- Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, zu transportierendes Gut anschlagen, Transport sichern und durchführen
- c)
- Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern
- d)
- Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
| | 12 |
13 | Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen 2) 3) (§ 4 Nr. 13) | - a)
- Kabel und Leitungen verlegen, befestigen und zurichten
- b)
- Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren
| 6 | |
- c)
- ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichten und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließen
- d)
- Kabel und Leitungen verbinden und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken an Betriebsmittel anschließen
| | 14 |
14 | Installieren von elektrischen Anlagen 2) 3) (§ 4 Nr. 14) | - a)
- Anlagenteile, insbesondere Schaltgerätekombinationen und Installationsverteiler, aufstellen und anschließen
- b)
- Beleuchtungsanlagen installieren
| 6 | |
- c)
- Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, montieren und anschließen
- d)
- elektrische Maschinen anschließen
- e)
- Stelleinrichtungen einbauen und anschließen
- f)
- Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen und anschließen
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15 | Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen 3) (§ 4 Nr. 15) | - a)
- Verfahren und Meßgeräte auswählen, Meßfehler abschätzen und Meßschaltungen aufbauen
- b)
- Spannung, Strom, Widerstand und Leistung messen
- c)
- Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle prüfen
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- d)
- Schaltungen mit logischen Grundfunktionen prüfen
- e)
- Sollwerte und Funktion von Baugruppen und Geräten prüfen sowie Sollwerte einstellen
- f)
- Isolationsprüfung durchführen
- g)
- Erdungs- und Schleifenwiderstände prüfen
- h)
- Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen
- i)
- mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
- k)
- Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen
- l)
- Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
- m)
- Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen durchführen
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16 | Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen 3) (§ 4 Nr. 16) | - a)
- mechanische und elektrische Fehler durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Schaltungsunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und beheben
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- b)
- Geräte und Anlagenteile inspizieren
- c)
- Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten
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17 | Dokumentation 3) (§ 4 Nr. 17) | - a)
- Schaltpläne von Baugruppen und Geräten aktualisieren
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- b)
- verbrauchtes Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren
- c)
- Schaltungsunterlagen von Anlagen aktualisieren
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- 1)
- Die laufenden Nummern 1 bis 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.
- 2)
- Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.
- 3)
- Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.
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