Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Energie- und Klimafonds“ errichtet.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. Darüber hinaus werden im Sondervermögen alle Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität zusammengefasst. Aus dem Sondervermögen können Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:
Energieeffizienz,
erneuerbare Energien,
Energiespeicher- und Netztechnologien,
energetische Gebäudesanierung,
nationaler Klimaschutz,
internationaler Klima- und Umweltschutz,
Entwicklung der Elektromobilität.
Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie96/61/EGdes Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden. Die Programmausgaben für die Entwicklung der Elektromobilität sind vom Wirtschaftsplanjahr 2014 an auf einen Betrag von 300 Millionen Euro begrenzt.
(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen

(1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu:
1.
die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im Jahr 2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013 nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,
2.
Einnahmen aus der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige Ausfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden,
3.
sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln des Sondervermögens und aus Rückflüssen.
4.
Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 zu regeln.
(3) Der Bund kann dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren.
(4) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das Sondervermögen zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres.

§ 5 Rücklagen

Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.

§ 6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er bestimmt sich für 2011 nach der Anlage zu diesem Gesetz und wird in den Folgejahren mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

§ 7 Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

§ 8 Berichtspflichten

Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. März über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr verausgabten Mittel.

§ 9 Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 6 Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1809 - 1813)

Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2011
1 000 €
Soll
2010
1 000 €
Ist
2009
1 000 €
Vorbemerkung
Am 28. September 2010 hat die Bundesregierung ihr langfristig angelegtes Energiekonzept beschlossen. Deutschland will danach in Zukunft bei wettbewerbsfähigen Energiepreisen und hohem Wohlstandsniveau eine Vorreiterrolle hinsichtlich Energieeffizienz und Umweltschonung anstreben. Ein hohes Maß an Versorgungssicherheit, ein wirksamer Klima- und Umweltschutz sowie eine wirtschaftlich tragfähige Energieversorgung sind zugleich wichtige Voraussetzungen dafür, dass Deutschland auch langfristig ein wettbewerbsfähiger Industriestandort bleibt.Ab dem Jahr 2011 werden auf der Grundlage des Energiekonzeptes zusätzliche Mittel aus Förderbeiträgen der Betreibergesellschaften der deutschen Kernkraftwerke und aus den in § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ genannten Mehrerlösen aus der Versteigerung der Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen bereitgestellt.
Zur Umsetzung der Zweckbestimmung des „Energie- und Klimafonds“ wird ein jährlicher Wirtschaftsplan aufgestellt. Im Jahr 2011 fließen dem Sondervermögen Einnahmen in Höhe von 300 Mio. € zu.
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
119 99
-960
Vermischte Einnahmen
Übrige Einnahmen
162 01
-960
Erträge aus der Anlage der vertraglich vereinbarten Zahlungen der Betreibergesellschaften der deutschen Kernkraftwerke
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 919 01.
282 01
-873
Vertraglich vereinbarte Zahlungen der Betreibergesellschaften der deutschen Kernkraftwerke300 000
359 01
-950
Entnahme aus Rücklage
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1.Die Ausgaben sind übertragbar.
2.Einsparungen bei den Titeln 683 01, 683 02, 686 01, 686 03, 686 04, 686 05, 687 01 und 687 02 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 919 01.
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
661 07
-411
Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung „CO2-Gebäudesanierungsprogramm“ der KfW Förderbank
Verpflichtungsermächtigung...................... 500 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2012 bis zu......................  60 000 T€
im Haushaltsjahr 2013 bis zu......................  80 000 T€
im Haushaltsjahr 2014 bis zu......................  80 000 T€
im Haushaltsjahr 2015 bis zu......................  50 000 T€
im Haushaltsjahr 2016 bis zu......................  45 000 T€
im Haushaltsjahr 2017 bis zu......................  40 000 T€
im Haushaltsjahr 2018 bis zu......................  40 000 T€
im Haushaltsjahr 2019 bis zu ...................... 35 000 T€
im Haushaltsjahr 2020 bis zu......................  35 000 T€
im Haushaltsjahr 2021 bis zu......................  35 000 T€
Erläuterungen
Das Förderprogramm 2011 umfasst ein Volumen von 500 Mio. €.
Mehrjährige Maßnahmen
(davon neue Maßnahmen in Fettdruck)
Gesamt-
ausgaben
des
Bundes
Verausgabt
bis
2009
Bewilligt
2010
Nach 2010
über-
tragene
Ausgabe-
reste
Veran-
schlagt
2011
Vorbe-
halten
für
2012 ff
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
1234567
Förderprogramm 2011......................500 000500 000


683 01
-171
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Erneuerbare Energien40 000
Verpflichtungsermächtigung...................... 400 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2012 bis zu......................  25 000 T€
im Haushaltsjahr 2013 bis zu...................... 100 000 T€
im Haushaltsjahr 2014 bis zu...................... 125 000 T€
im Haushaltsjahr 2015 bis zu...................... 150 000 T€
Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2011
1 000 €
Soll
2010
1 000 €
Ist
2009
1 000 €
Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €
1.Anwendungsorientierte Forschung31 000
2.Grundlagenforschung9 000
Zusammen40 000
683 02
-171
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Energieeffizienz28 000
Verpflichtungsermächtigung...................... 400 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2012 bis zu......................  25 000 T€
im Haushaltsjahr 2013 bis zu...................... 100 000 T€
im Haushaltsjahr 2014 bis zu...................... 125 000 T€
im Haushaltsjahr 2015 bis zu...................... 150 000 T€
Erläuterungen:
Bezeichnung1 000 €
1.Anwendungsorientierte Forschung22 000
2.Grundlagenforschung6 000
Zusammen28 000
686 01
-790
Klimaschonende Mobilität20 000
686 03
-629
Förderung der rationellen und sparsamen Energieverwendung – Energieeffizienzfonds90 000
Verpflichtungsermächtigung...................... 820 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2012 bis zu......................  70 000 T€
im Haushaltsjahr 2013 bis zu...................... 200 000 T€
im Haushaltsjahr 2014 bis zu...................... 250 000 T€
im Haushaltsjahr 2015 bis zu...................... 300 000 T€
Erläuterungen:
1.Energie- und Stromsparchecks für private Haushalte
2.Verbraucherinformationen zum Energiesparen sowie Öffentlichkeitsarbeit
3.Unterstützung der Markteinführung hoch effizienter Querschnittstechnologien (z. B. Motoren, Pumpen, Kälteanlagen, Green-IT) durch direkte Zuschüsse an KMU
4.Förderung von Energiemanagementsystemen
5.Modernisierungsoffensive für innovative Netze
6.Förderung energieeffizienter und klimaschonender Produktionsprozesse
7.Förderung von hocheffizienten Kraftwerkstechnologien gemäß EU-ETS-Richtlinie und gemäß Energiekonzept der Bundesregierung
8.Unterstützung und Entwicklung sonstiger Effizienzmaßnahmen
Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2011
1 000 €
Soll
2010
1 000 €
Ist
2009
1 000 €
686 04
-629
Markteinführungsprogramm zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien40 000
Verpflichtungsermächtigung...................... 330 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2012 bis zu......................  30 000 T€
im Haushaltsjahr 2013 bis zu......................  80 000 T€
im Haushaltsjahr 2014 bis zu...................... 100 000 T€
im Haushaltsjahr 2015 bis zu...................... 120 000 T€
Erläuterungen:
Förderung von innovativen Technologien zum Einsatz erneuerbarer Energien (insbesondere zur Wärme- und Kälteerzeugung in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden).
686 05
-332
Nationale Klimaschutzinitiative40 000
Verpflichtungsermächtigung...................... 330 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2012 bis zu......................  30 000 T€
im Haushaltsjahr 2013 bis zu......................  80 000 T€
im Haushaltsjahr 2014 bis zu...................... 100 000 T€
im Haushaltsjahr 2015 bis zu...................... 120 000 T€
Erläuterungen:
1.Modellprojekte für den Klimaschutz
2.Förderung innovativer Technologien, Klimaschutz, Energie- und Ressourceneffizienz
3.Klimaschutzkonzepte
4.Informations- und Qualifikationsmaßnahmen zum Klimaschutz
5.Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen (z. B. Erstellung von Klimaschutzkonzepten)
687 01
-332
Internationaler Klima- und Umweltschutz35 000
Verpflichtungsermächtigung...................... 980 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2012 bis zu......................  30 000 T€
im Haushaltsjahr 2013 bis zu...................... 300 000 T€
im Haushaltsjahr 2014 bis zu...................... 300 000 T€
im Haushaltsjahr 2015 bis zu...................... 200 000 T€
im Haushaltsjahr 2016 bis zu...................... 100 000 T€
im Haushaltsjahr 2017 bis zu......................  50 000 T€
Haushaltsvermerk:
1.Die Verpflichtungsermächtigung ist in Höhe von950 000 T€gesperrt.
Haushaltsjahr 2012......................  25 000 T€
Haushaltsjahr 2013...................... 295 000 T€
Haushaltsjahr 2014...................... 295 000 T€
Haushaltsjahr 2015...................... 195 000 T€
Haushaltsjahr 2016......................  95 000 T€
Haushaltsjahr 2017......................  45 000 T€
Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
2.Die Erläuterungen zu Nr. 2 sind verbindlich.
Erläuterungen:
1.Es sollen u. a. Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung von Kohlenstoffsenken sowie zur Minderung von Treibhausgasemissionen in Entwicklungs- und Schwellenländern gefördert werden. Aus den Ausgaben sind 4 Mio. € für die Entwicklung eines globalen Kohlenstoffmarktes vorgesehen.
2.Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen müssen mindestens zu 90 Prozent ODA-anrechenbar sein.
687 02
-629
Internationale Energie- und Rohstoffpartnerschaften7 000
Ausgaben für Investitionen
871 01
-680
Entschädigungen und Kosten aus Deckungszusagen des Bundes gegenüber der KfW für Maßnahmen der KfW zur Förderung der ersten zehn Offshore-Windparks
Erläuterungen:
Soweit Schadensfälle nicht aus Einnahmen der KfW, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen angefallen sind, abgedeckt werden können, sind diese aus Mitteln des Sondervermögens zu decken.
Besondere Finanzierungsausgaben
919 01
-950
Zuführungen an Rücklage
Haushaltsvermerk:
1.Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: 683 01, 683 02, 686 01, 686 03, 686 04, 686 05, 687 01 und 687 02.
2.Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 162 01.
Abschluss der Anlage
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
Übrige Einnahmen300 000
Gesamteinnahmen300 000
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)300 000
Ausgaben für Investitionen
Besondere Finanzierungsausgaben
Gesamtausgaben300 000