(1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen
- 1.
- den Eurojust-Anlaufstellen,
- 2.
- den Eurojust-Kontaktstellen und
- 3.
- dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet.
(2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr.
(3) Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem nimmt innerstaatlich folgende Aufgaben wahr:
- 1.
- es trägt dazu bei, dass Informationen nach den §§ 4 und 6 des Eurojust-Gesetzes dem nationalen Mitglied effizient und zuverlässig zur Verfügung gestellt werden,
- 2.
- es hilft bei der Klärung der Frage, ob ein Fall mit Hilfe von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen im Sinne des EJN-Beschlusses zu bearbeiten ist,
- 3.
- es unterstützt das nationale Mitglied bei der Ermittlung der Behörden, die für die Erledigung von Ersuchen, welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen, zuständig sind,
- 4.
- es hält Kontakt zu der nationalen Stelle nach Artikel 8 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37) oder
- 5.
- es unterstützt das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 des Eurojust-Gesetzes.