Anordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Eingangsformel

Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) ordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern an:

I.

Einleitungsbehörden sind
1.
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt,
2.
bei der Unfallkasse Post und Telekom
a)
für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
b)
für die übrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse,
3.
bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
a)
für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
b)
für die übrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.

II.

Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.