(1) Während eines Arbeitstages hat der Eisenbahnverkehrsunternehmer Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführern bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu acht Stunden von mindestens 30 Minuten zu gewähren.
(2) Die zeitliche Lage und die Dauer der Ruhepause sind durch den Eisenbahnverkehrsunternehmer im Voraus festzulegen. Sie müssen so bemessen sein, dass eine effektive Erholung der Beschäftigten gewährleistet ist. Bei Verspätungen von Zügen können die Ruhepausen im Verlauf eines Arbeitstages angepasst werden. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Ein Teil der Ruhepause sollte zwischen der dritten und sechsten Arbeitsstunde gewährt werden. Spätestens nach sechs Arbeitsstunden ist eine Ruhepause zu gewähren. In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann abweichend von Satz 4 die Gesamtdauer der Ruhepause auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden.
(3) Bei der Besetzung mit zwei Triebfahrzeugführerinnen oder Triebfahrzeugführern können in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung von Absatz 1 abweichende Regelungen vereinbart werden.