EETS-Zulassungsvertrag

Vertrag über Die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Anlage II (Zulassungsvertrag)

(Fundstelle: BAnz AT 26.03.2019 V 1)

Vertrag
über die Durchführung
des Europäischen elektronischen Mautdienstes
auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes
(EETS-Zulassungsvertrag)


EETS-Zulassungsvertrag


zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Werderstraße 34, 50672 Köln, dieses wiederum vertreten durch seinen Präsidenten
– Mauterheber –
und
[Name Anbieter], [Adresse Anbieter], vertreten durch [Vertretung Anbieter], [registriert gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2009/750/EG in …] [Nachweis der Registrierung]
– Anbieter –


Inhaltsverzeichnis
Präambel
§  1Vertragsgegenstand
§  2Vertragsbestandteile
§  3Zusicherungen des Anbieters/Wechsel eines wirtschaftlich Berechtigten
§  4Einschaltung Dritter
§  5Auskehr der Mauteinnahmen an den Mauterheber
§  6Sicherheiten
§  7Versicherungen
§  8Abtretungsverbot und Verbot der Schuld- und Vertragsübernahme
§  9Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Verbot der Besicherung
§ 10Mitwirkungspflichten
§ 11Nachweis- und Informationspflichten des Anbieters
§ 12Zutritts- und Einsichtsrechte des Mauterhebers
§ 13Datenschutz
§ 14Datensicherheit
§ 15Aufbewahrung von vertraulichen Daten
§ 16Geheimhaltung und Vertraulichkeit
§ 17Qualitätsanforderungen
§ 18Übertragung von Datenobjekten
§ 19Einstandspflicht für geschuldete Maut
§ 20Vergütung
§ 21Rechnungsstellung
§ 22Allgemeine Abrechnungs- und Zahlungsbestimmungen
§ 23Erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit
§ 24Haftung und Gewährleistung
§ 25Freistellung
§ 26Gewerbliche Schutzrechte
§ 27Vertragsstrafen
§ 28Laufzeit und Beendigung des Vertrags
§ 29Verfahren nach Vertragsbeendigung
§ 30Sperrung von Bordgeräten
§ 31Vertragsanpassungen
§ 32Höhere Gewalt
§ 33Streitbeilegung
§ 34Anwendbares Recht und Gerichtsstand
§ 35Vertragskosten
§ 36Schriftverkehr
§ 37Schriftform
§ 38Sofortige Vollstreckung
§ 39Salvatorische Klausel
Anlagen

Präambel

Die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft und die Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten in Verbindung mit dem Mautsystemgesetz (MautSysG) und dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG), die durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 eingeführt bzw. geändert worden sind, bilden die rechtlichen Grundlagen für die Implementierung des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS) in der Bundesrepublik Deutschland.
Ziel des EETS ist es, den Nutzern den Zugang zum gesamten mautpflichtigen europäischen Straßennetz mit nur einem Vertrag und nur einem Bordgerät eines Anbieters zu ermöglichen.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Dieser EETS-Zulassungsvertrag („Vertrag“) regelt die Rechte und Pflichten des Anbieters und des Mauterhebers im Zusammenhang mit der Durchführung des EETS auf mautpflichtigen Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des BFStrMG („EETS-Gebiet BFStrMG“) nach § 4f Absatz 1 BFStrMG. Soweit nicht ausdrücklich geregelt, sind Rechte und Pflichten des Anbieters gegenüber Nutzern sowie die zwischen Anbieter und Nutzern geltenden vertraglichen und sonstigen Vereinbarungen nicht Gegenstand dieses Vertrags.
(2) Dem Anbieter wird auf der Grundlage dieses Vertrags Zugang zum EETS-Gebiet BFStrMG gewährt. Zu den Pflichten des Anbieters im EETS-Gebiet BFStrMG gehört insbesondere die fortlaufende Erfüllung der jeweils geltenden Bestimmungen zur Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in der Europäischen Union und der jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Erhebung, Vereinnahmung und Auskehr der Maut im EETS-Gebiet BFStrMG, insbesondere der Vorgaben der Verordnung über die Vorgaben für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz (EEMD-Gebietsvorgabenverordnung – GVV) (nachfolgend: „Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG“).
(3) Auf der Grundlage dieses Vertrags wird dem Anbieter gestattet, im Auftrag seiner Nutzer die von diesen für die Nutzung des mautpflichtigen Streckennetzes innerhalb des EETS-Gebiets BFStrMG geschuldete Maut einzunehmen. Eine weitergehende Aufgabenübertragung an den Anbieter findet nicht statt.
(4) Der Anbieter ist verpflichtet, die Mauteinnahmen an den Mauterheber auszukehren.
(5) Gegenstand dieses Vertrags ist insbesondere auch die Gewährleistung der Sicherheit der Daten und des Datenschutzes. Daten im Sinne dieses Vertrags sind alle Informationen jeglicher Art in elektronischer, Papier- und sonstiger Form (insgesamt „Daten“).
(6) Vorbehaltlich der in diesem Vertrag enthaltenen Definitionen gelten für diesen Vertrag die im Glossar nach Anlage 7 enthaltenen Definitionen.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Bestandteile dieses Vertrags sind
die Zusatzvereinbarung (Anlage 1),
die Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument (Anlage 2),
die Erklärung zur Beteiligungsstruktur des Anbieters (Anlage 3),
die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung, ausgestellt durch den Mauterheber oder eine notifizierte Stelle (Anlage 4),
die Qualitätsparameter für EETS-Anbieter (Anlage 5),
die Entgeltordnung (Anlage 6),
das Glossar (Anlage 7),
gegebenenfalls Erklärungen/Schriftwechsel (Anlage 8).
(2) Bei Widersprüchen in diesem Vertrag gelten nacheinander
dieser Vertrag,
die Zusatzvereinbarung (Anlage 1),
gegebenenfalls Erklärungen/Schriftwechsel (Anlage 8),
die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung, ausgestellt durch den Mauterheber oder eine notifizierte Stelle (Anlage 4),
das Glossar (Anlage 7).

§ 3 Zusicherungen des Anbieters/Wechsel eines wirtschaftlich Berechtigten

(1) Der Anbieter versichert, dass er entsprechend Artikel 3 der Entscheidung 2009/750/EG registriert ist und belegt die Registrierung bei Vertragsschluss. Der Anbieter muss dem Mauterheber unverzüglich mitteilen, wenn seine Registrierung widerrufen oder aus anderem Grund nicht mehr gültig ist oder ein Verfahren zum Widerruf der Registrierung von der zuständigen Stelle eingeleitet worden ist. Auf Verlangen des Mauterhebers muss der Anbieter das Vorliegen seiner Registrierung nachweisen.
(2) Der Anbieter versichert, dass die nachfolgenden Angaben am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags vollständig und richtig sind:
a)
Der Anbieter ist nach den auf ihn anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß gegründet worden und besteht wirksam.
b)
Der Anbieter ist uneingeschränkt berechtigt, diesen Vertrag abzuschließen und durchzuführen und besitzt alle hierzu erforderlichen Zustimmungen.
c)
Der Abschluss und die Durchführung dieses Vertrags verletzen nicht die Satzung, Gesellschafterbeschlüsse oder eine Geschäftsordnung des Anbieters.
d)
Der Abschluss und die Durchführung dieses Vertrags verletzen nicht für den Anbieter verbindliche Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Regelungen.
e)
Es sind keine Insolvenz-, Reorganisations- oder ähnliche Verfahren im In- oder Ausland über das Vermögen des Anbieters beantragt oder eröffnet worden, auch wurden keine Zwangsvollstreckungs- oder ähnliche Maßnahmen in das Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände des Anbieters beantragt oder eingeleitet. Es bestehen keine Umstände, denen zufolge die Eröffnung solcher Verfahren gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Anbieter nicht überschuldet oder zahlungsunfähig und es liegt auch kein Fall drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor. Der Anbieter hat weder seine Zahlungen eingestellt noch Schuldenbereinigungsabkommen oder ähnliche Vereinbarungen mit Gläubigern abgeschlossen oder angeboten.
f)
Die in Anlage 3 dargestellte Übersicht über die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse des Anbieters („Beteiligungsstruktur“) ist richtig und vollständig.

§ 4 Einschaltung Dritter

(1) Der Anbieter hat alle vertraglichen Leistungen selbst zu erbringen und muss alle vom Mauterheber gestellten Vorgaben zu jedem Zeitpunkt vollständig erfüllen. Soweit sich der Anbieter für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen der Leistungen Dritter bedient, hat er dies dem Mauterheber unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Wesentliche Änderungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter sind dem Mauterheber unverzüglich und unaufgefordert bekannt zu geben.
(2) Der Anbieter haftet für das Tun oder Unterlassen Dritter, derer er sich für die Erbringung der vertraglichen Leistung und zur Erfüllung der Vorgaben bedient, gegenüber dem Mauterheber in gleichem Umfang wie für eigenes Tun oder Unterlassen.
(3) Soweit sich der Anbieter für die Erbringung der vertraglichen Leistung und zur Erfüllung der Vorgaben Dritter bedient, hat er sicherzustellen, dass auch diese alle Pflichten dieses Vertrags erfüllen und der Mauterheber ihnen gegenüber alle Rechte, die ihm nach diesem Vertrag gegenüber dem Anbieter zustehen, ausüben kann. Der Anbieter wird den Dritten zu diesem Zwecke die ihm gegenüber dem Mauterheber bestehenden Pflichten auferlegen. Der Anbieter haftet für die Einhaltung der den Dritten aufzuerlegenden Pflichten gegenüber dem Mauterheber. Dies gilt nicht, soweit weder der Dritte noch der Anbieter die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

§ 5 Auskehr der Mauteinnahmen an den Mauterheber

(1) Die Auskehr der Mauteinnahmen erfolgt auf das Konto der Bundeskasse Trier – Deutsche Bundesbank Saarbrücken, IBAN DE81 5900 0000 0059 0010 20, BIC MARKDEF1590; Stichwort Lkw-Maut. Der Anbieter unterwirft sich gegenüber dem Mauterheber der sofortigen Vollstreckung nach Maßgabe des § 61 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
(2) Die Pflichten des Anbieters im Zusammenhang mit der Auskehr der Mauteinnahmen sowie den einzelnen Vorgaben zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen in Bezug auf die Mauteinnahmen sind in den Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG festgelegt.
(3) Der Anbieter muss sicherstellen, dass die Zahlungsvorgänge zwischen ihm, seinen Nutzern und dem Mauterheber so ausgestaltet sind, dass in jedem Fall, auch im Fall der Insolvenz oder drohender Insolvenz des Anbieters, die Sicherheit der vollständigen Auskehr der Mauteinnahmen nicht gefährdet ist.

§ 6 Sicherheiten

(1) Der Anbieter muss dem Mauterheber vor Abschluss dieses Vertrags eine Garantie einer Bank oder den Nachweis eines gleichwertigen Finanzinstruments in Höhe der erwarteten Durchschnittssumme der pro Monat für das EETS-Gebiet BFStrMG insgesamt auszukehrenden Mauteinnahmen und Zahlungen gemäß § 19 Absatz 1 MautSysG übergeben, („Bankgarantie“/„Revolvierende Bankgarantie“). Für die Prognose wird ein Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten zugrunde gelegt. Die Bankgarantie und das gleichwertige Finanzinstrument dienen der Sicherung aller Ansprüche des Mauterhebers aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Sie müssen eine Zahlung auf erstes Anfordern vorsehen.
(2) Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut gegeben werden, das seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Europäischen Union oder in der EFTA hat. Das Kreditinstitut muss ein Investmentgrade-Rating für Langfristverbindlichkeiten von mindestens A3 (Moody´s) bzw. A- (S&P oder Fitch) aufweisen und für Kurzfristverbindlichkeiten von mindestens P2 (Moody´s) bzw. A-2 (S&P) bzw. F-2 (Fitch) aufweisen. Verschlechtert sich das Rating des Kreditinstituts während der Laufzeit der Bankgarantie, sodass die vorstehend genannten Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt sind, ist der Anbieter verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des schlechteren Ratings, eine Bankgarantie eines Kreditinstituts, das die in diesem Absatz genannten Mindestvorgaben erfüllt, zu übergeben.
(3) Sofern ein anderes Finanzinstrument als eine Bankgarantie zur Sicherung der Mauteinnahmen vorgehalten wird, muss dieses einer Bankgarantie, die die genannten Kriterien in Absatz 2 erfüllt, gleichwertig sein. Ein Finanzinstrument ist gleichwertig, wenn es denselben Grad an Sicherheit wie eine Bankgarantie bietet. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Gesellschafter des Anbieters eine Kapitalintakthalteerklärung in Bezug auf den Anbieter abgeben und eine der zu besichernden Summe angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht im Ermessen des Bundesamtes für Güterverkehr.
(4) Die Garantieerklärung oder der Nachweis eines gleichwertigen Finanzinstruments muss vom Anbieter in deutscher Sprache oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung übergeben werden. Die Laufzeit der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments muss mindestens zwölf Monate betragen. Sollte die Bankgarantie oder die Laufzeit des gleichwertigen Finanzinstruments befristet sein, ist der Anbieter verpflichtet, spätestens sechs Kalendermonate vor Ablauf des Geltungszeitraums eine Verlängerung der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments vorzulegen.
(5) Der Anbieter muss die Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments mindestens alle zwölf Monate an die von ihm in den vorausgegangenen zwölf Monaten im Durchschnitt pro Monat für das EETS-Gebiet BFStrMG insgesamt auszukehrenden Mauteinnahmen sowie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 dieses Vertrags anpassen. Der Anbieter muss die Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den Mauterheber anpassen, wenn die vom Anbieter für das EETS-Gebiet BFStrMG im Monat auszukehrenden Mauteinnahmen sowie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 dieses Vertrags in sechs aufeinander folgenden Monaten im Durchschnitt pro Monat den Wert übersteigen, der der Berechnung der Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zugrunde gelegt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn die vom Anbieter für das EETS-Gebiet BFStrMG im Monat auszukehrenden Mauteinnahmen sowie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 dieses Vertrags zehn Prozent des Wertes übersteigen, der der Berechnung der Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zugrunde gelegt worden ist. Auf Verlangen des Mauterhebers muss der Anbieter die Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument auch dann anpassen, wenn sich die Mautsätze und die Mautpflicht, die der Berechnung der Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zugrunde gelegt wurden, wesentlich ändern. Der Mauterheber bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die angepasste Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument vom Anbieter vorgelegt werden muss. Der Anbieter ist berechtigt, vom Mauterheber eine Anpassung der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zu verlangen, wenn die auszukehrenden Mauteinnahmen sowie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 dieses Vertrags in sechs aufeinander folgenden Monaten im Durchschnitt pro Monat den Wert unterschreiten, der der Berechnung der Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zugrunde gelegt worden ist.
(6) Als Verlängerung im Sinne dieses Paragraphen gilt auch die Erneuerung einer Bankgarantie oder eines gleichwertigen Finanzinstruments, wobei eine erneuerte Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument denselben Anforderungen genügen muss als wäre sie eine ursprüngliche Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanzinstrument.

§ 7 Versicherungen

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, für die im Rahmen dieses Vertrags ausgeführten Tätigkeiten auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit mindestens den folgenden Inhalten abzuschließen und während der Laufzeit dieses Vertrags aufrechtzuerhalten:
a)
Betriebsbeschreibung: „Mauterhebung als EETS-Anbieter auf den Straßen des EETS-Mautgebiets BFStrMG inklusive aller betriebs- und branchenüblichen, betriebs- und branchennotwendigen und im Betrieb der Versicherungsnehmerin bestehenden Zusatzrisiken,
b)
Deckung für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und daraus folgenden Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 15 Mio. Euro (in Worten: Fünfzehn Millionen Euro) je Schadensfall.
(2) Errichtet oder betreibt der Anbieter im EETS-Gebiet BFStrMG straßenseitige Einrichtungen, ist er verpflichtet, die geschäftsüblichen Versicherungen abzuschließen und für die Dauer der Errichtung oder des Betriebs aufrechtzuerhalten. Die Versicherungen müssen Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden abdecken. Die Mindestversicherungssumme für Versicherungen nach diesem Absatz beträgt 2,5 Mio Euro (in Worten: Zweieinhalb Millionen Euro) je Schadensfall.
(3) Der Mauterheber kann eine Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, wenn dies angesichts veränderter Schadensszenarien angemessen ist.
(4) Der Anbieter legt dem Mauterheber die Nachweise des Versicherungsabschlusses und des Versicherungsumfangs unverzüglich, unaufgefordert und in deutscher Sprache oder mit einer amtlichen beglaubigten Übersetzung vor. Dies gilt auch im Falle der Anpassung von Versicherungen.
(5) Die Ansprüche auf Leistungen aus den Versicherungen nach den Absätzen 1 und 2 tritt der Anbieter zur Sicherung der Haftungsansprüche des Mauterhebers an diesen ab. In den Versicherungen nach den Absätzen 1 und 2 ist vorzusehen, dass der Mauterheber vom Versicherer über etwaige Versicherungsleistungen an den Anbieter unmittelbar in Kenntnis gesetzt wird. Der Anbieter ist zum Einzug der Versicherungsleistungen berechtigt und verpflichtet sich, die Versicherungsleistung umgehend zur vollständigen Beseitigung und vollständigen Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des vom Schaden betroffenen Teils zu verwenden. Im Falle der Verletzung dieser Pflicht ist der Mauterheber zur Offenlegung der Abtretung und zum Widerruf der nach Satz 3 erteilten Einziehungsberechtigung berechtigt. Eine Abtretung oder Verpfändung von Versicherungsansprüchen an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Mauterhebers zulässig.

§ 8 Abtretungsverbot und Verbot der Schuld- und Vertragsübernahme

Der Anbieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mauterhebers Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Dies gilt auch für die Übernahme von Verpflichtungen des Anbieters aus diesem Vertrag durch Dritte sowie eine vollständige Vertragsübernahme dieses Vertrags vom Anbieter durch Dritte. Die Erteilung der Zustimmung steht im freien Ermessen des Mauterhebers.

§ 9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Verbot der Besicherung

(1) Dem Anbieter steht hinsichtlich der an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen weder ein Aufrechnungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Eine Verrechnung der an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen mit bestehenden Ansprüchen des Anbieters gegen den Mauterheber – insbesondere mit dem Vergütungsanspruch gemäß § 20 dieses Vertrags – ist nicht gestattet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegen den Mauterheber.
(2) Dem Anbieter ist es untersagt, die dem Mauterheber zustehenden Mauteinnahmen zum Gegenstand einer Verpfändung oder Besicherung zu machen oder auf sonstige Weise mit Rechten Dritter zu belasten.

§ 10 Mitwirkungspflichten

(1) Der Mauterheber informiert den Anbieter über relevante Änderungen des EETS-Registers sowie über relevante bevorstehende Rechtsänderungen. Dies entbindet den Anbieter nicht von der Pflicht, sich regelmäßig über Änderungen des EETS-Registers und anderer Grundlagen für die Durchführung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG zu informieren und die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen.
(2) Der Mauterheber informiert den Anbieter über bevorstehende Änderungen am nationalen dualen Mauterhebungssystem, am Kontrollsystem oder am EETS-Teilsystem eines anderen Anbieters, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf das EETS-Teilsystem des Anbieters haben könnten. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen und Ereignisse, die dazu geeignet sind, die Zahl der Nutzer des Anbieters dauerhaft oder vorübergehend nicht unerheblich zu reduzieren.
(3) Unbeschadet besonderer Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus diesem Vertrag oder aus den dem EETS zugrunde liegenden Rechtsvorschriften resultieren, arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um Beeinträchtigungen des Lkw-Mautsystems (BFStrMG) und der Sicherheit der Mauteinnahmen abzuwenden bzw. unverzüglich in der erforderlichen Art und Weise zu beseitigen.
(4) Soweit für die Durchführung des EETS die Errichtung von baulichen Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter notwendig ist, wird der Mauterheber den Anbieter – soweit erforderlich – bei der Errichtung unterstützen. Die Kosten für die Planung, Genehmigung, Errichtung und den Betrieb baulicher Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter trägt der Anbieter. Eine Haftung des Mauterhebers im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen im EETS-Gebiet BFStrMG durch den Anbieter ist ausgeschlossen.

§ 11 Nachweis- und Informationspflichten des Anbieters

(1) Der Anbieter muss dem Mauterheber jede Änderung an seinem EETS-Teilsystem, die Auswirkung auf die Erfüllung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG haben kann, unverzüglich und unaufgefordert anzeigen.
(2) Der Anbieter muss dem Mauterheber jederzeit auf schriftliche Anfrage des Mauterhebers unverzüglich alle Daten zum Nachweis der Erfüllung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG und der sonstigen vertraglichen Pflichten übermitteln.
(3) Der Anbieter muss den Mauterheber unverzüglich und unaufgefordert über alle Änderungen im Zusammenhang mit den in § 3 dieses Vertrags gegebenen Zusicherungen informieren.
(4) Der Anbieter ist verpflichtet, dem Mauterheber jederzeit auf Anforderung Daten und Nachweise zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, die einen bestimmenden Einfluss auf den Anbieter ausüben („wirtschaftlich Berechtigte“) zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 Prozent der Kapitalanteile an dem Anbieter halten oder kontrollieren oder mindestens 25 Prozent von dessen Stimmrechten kontrollieren.
(5) Der Anbieter ist verpflichtet, dem Mauterheber alle Maßnahmen, insbesondere Anteilsübertragungen oder umwandlungsrechtliche Maßnahmen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Änderung eines wirtschaftlich Berechtigten führen, unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Anbieter ist verpflichtet den Mauterheber unverzüglich über alle Maßnahmen oder Ereignisse zu informieren, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf das nationale duale Mauterhebungssystem, das Kontrollsystem oder das EETS-Teilsystem des Mauterhebers haben könnten.

§ 12 Zutritts- und Einsichtsrechte des Mauterhebers

(1) Der Anbieter muss dem Mauterheber oder einer von diesem benannten Stelle zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben und der vertraglichen Pflichten des Anbieters nach vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten uneingeschränkten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und sonstigen Einrichtungen gewähren.
(2) Der Anbieter muss dem Mauterheber oder einer von diesem benannten Stelle nach vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht in alle Daten gewähren, die zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG und der vertraglichen Pflichten des Anbieters erforderlich sind.
(3) Der Anbieter muss die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 auch dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesrechnungshof und sonstigen staatlichen Stellen einräumen, soweit diese im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden.
(4) Der Anbieter muss in Verträgen mit Dritten im Sinne von § 4 gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechende Zutritts-, Einsichts- und Zugriffsrechte zugunsten des Mauterhebers, einer von diesem beauftragten Stelle, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesrechnungshof und sonstigen staatlichen Stellen vereinbaren.

§ 13 Datenschutz

(1) Der Anbieter stellt sicher, dass er bei der Durchführung des EETS jederzeit alle Anforderungen des Datenschutzes erfüllt. Dazu gehören insbesondere die europarechtlichen Anforderungen und die spezialgesetzlichen Anforderungen des MautSysG, des BFStrMG und – soweit das MautSysG und das BFStrMG keine abschließende Regelung treffen – ergänzend die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie die Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Diese Verpflichtung des Anbieters gegenüber dem Mauterheber gilt unabhängig davon, ob der Anbieter selbst in den Anwendungsbereich solcher Datenschutzbestimmungen fällt. Die Pflicht des Anbieters zur Einhaltung nationaler Datenschutzbestimmungen des Staates, in dem er niedergelassen ist oder in dem er Daten erhebt oder verarbeitet, bleibt unberührt. Im Zweifel haben das MautSysG, das BFStrMG und – soweit das MautSysG und das BFStrMG keine abschließende Regelung treffen – ergänzend die Bestimmungen des BDSG sowie – soweit anwendbar – weitere spezialgesetzliche deutsche oder supranationale Datenschutzvorschriften die Bestimmungen der EU-DSGVO, Vorrang vor anderen nationalen Datenschutzbestimmungen.
(2) Die Art und Weise der Sicherstellung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen ist in dem der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung für den Anbieter zugrunde gelegten Datenschutzkonzept des Anbieters dokumentiert.
(3) Soweit sich der Anbieter bei der Einrichtung, Durchführung oder Beendigung des EETS eines Dritten bedient, verpflichtet er sich unabhängig davon, in welchem Land dieser Dritte seine Leistungen erbringt, dafür zu sorgen, dass die vom Anbieter einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß Absatz 1 auch von dem Dritten eingehalten werden. § 4 bleibt unberührt.
(4) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch im Falle der Beendigung dieses Vertrags fort.

§ 14 Datensicherheit

(1) Zum Zwecke des elektronischen Austauschs der für die Durchführung des EETS erforderlichen Daten wird der Mauterheber den Anbieter über die für den Austausch erforderlichen System- und Schnittstellenspezifikationen in Kenntnis setzen, soweit der Anbieter über diese Daten nicht bereits aufgrund des EETS-Prüfverfahrens verfügt. Der Anbieter wird seine Datensysteme und -schnittstellen so ausgestalten, dass auf der Grundlage der vom Mauterheber zur Verfügung gestellten Spezifikationen zu jeder Zeit und uneingeschränkt ein verlustfreier, sicherer Datenaustausch möglich ist. Die Sicherheit der Datenübermittlung ist in dem der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung für den Anbieter zugrunde gelegten Datensicherheitskonzept des Anbieters dokumentiert.
(2) Der Mauterheber wird dem Anbieter im Wege der elektronischen Datenübermittlung die für die Durchführung des EETS erforderlichen Daten zugänglich machen und während der Durchführung des EETS durch den Anbieter aktualisieren und ergänzen. Dies betrifft insbesondere die für die Mauterhebung erforderlichen Datensätze und Kodierungen.
(3) Der Anbieter verpflichtet sich, während der gesamten Vertragslaufzeit und bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Daten mit Zustimmung des Mauterhebers gemäß § 15 unwiderruflich gelöscht werden, sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten den Anforderungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts entspricht. Der Anbieter wird darüber hinaus jederzeit die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik ergreifen, um die seinem Zugriff unterliegenden Daten, Prozesse und Systeme sowie den Datenaustausch mit dem Mauterheber zu schützen, sodass jederzeit hinsichtlich Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten, Prozesse und Systeme ein dem im Einzelfall festgestellten Schutzbedarf entsprechender Schutz vor technischer oder organisatorischer Kompromittierung gewährleistet ist. Dabei ist für alle Vorgänge, die
a)
personenbezogene und personenbeziehbare Daten und
b)
den Datenaustausch oder Systemberührungen mit dem Mauterheber betreffen,
von dem jeweils höchsten Schutzbedarf auszugehen. Der Anbieter verpflichtet sich insbesondere, jederzeit die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen einzusetzen, um alle beteiligten Daten, Systeme und Prozesse zu schützen, zu überwachen und bei Kenntnis eines realisierten oder potenziellen Verlustes der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität von Daten, Systemen, oder Prozessen (insgesamt „Sicherheitsvorfälle“) den Mauterheber unverzüglich zu informieren und unverzüglich in der jeweils erforderlichen Art und Weise zu reagieren, sodass insbesondere der Sicherheitsvorfall ausgeräumt oder seine Auswirkungen sowie damit verbundene Schäden und Beeinträchtigungen des Mauterhebers oder Dritter weitestmöglich begrenzt und reduziert werden. Der Mauterheber kann verlangen, auf Veranlassung des Anbieters das Informationsschutz-Management-System des Anbieters im Rahmen eines Audits von einem externen Sachverständigen prüfen zu lassen.
(4) Der Anbieter haftet dem Mauterheber für jegliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die dem Mauterheber aufgrund von Sicherheitsvorfällen aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters entstehen; dies gilt nicht soweit der Anbieter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung schließt die dem Mauterheber entgangenen Mauteinnahmen ein. Der Anbieter übernimmt zudem die Kosten einer Wiederinstandsetzung, Reparatur oder sonstigen Überprüfung des Systems des Mauterhebers, die aufgrund von Sicherheitsvorfällen aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters entstanden sind. Sollten aufgrund von Sicherheitsvorfällen aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters Dritte Ansprüche gegenüber dem Mauterheber geltend machen, stellt der Anbieter den Mauterheber gemäß § 25 im dort geregelten Umfang von diesen Ansprüchen frei.
(5) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch nach Beendigung dieses Vertrags fort.

§ 15 Aufbewahrung von vertraulichen Daten

(1) Der Anbieter verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Einrichtung, Durchführung und Beendigung des EETS erstellten oder erlangten vertraulichen Daten, die zur uneingeschränkten Überprüfung der Leistungen des Anbieters und vollständigen Erhebung, Vereinnahmung und Auskehr der Maut an den Mauterheber erforderlich sind, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des Datenschutzes und der Bundeshaushaltsordnung, aufzubewahren.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, die vertraulichen Daten in einer Weise aufzubewahren, dass sie von Dritten nicht eingesehen, verändert, kopiert, entwendet oder vernichtet werden können. Der Anbieter wird zu diesem Zweck die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um einen Zugriff auf vertrauliche Daten durch Dritte verlässlich auszuschließen. Zur Absicherung gegen Datenverluste nimmt der Anbieter kontinuierlich Sicherungskopien der relevanten Daten vor.
(3) Auf Verlangen des Mauterhebers wird der Anbieter dem Mauterheber die vertraulichen Daten in geeigneter Form zugänglich machen. Auf Verlangen des Mauterhebers wird dies in elektronischer Form geschehen. Der Mauterheber ist berechtigt, das Datenformat für die Übermittlung der Daten nach billigem Ermessen festzulegen. Der Anbieter ist verpflichtet, auch in diesem Fall die in diesem Vertrag im Übrigen geregelten Bestimmungen zur Datensicherheit einzuhalten.
(4) Der Anbieter wird die vertraulichen Daten einschließlich aller Sicherungskopien vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nur mit Zustimmung des Mauterhebers vernichten oder löschen und dabei insbesondere gewährleisten, dass die Vertraulichkeit im Sinne des § 16 jederzeit eingehalten wird und Dritte auch nach Vernichtung oder Löschung keinen Zugang zu diesen Daten erlangen. Soweit die Vernichtung oder Löschung von Daten erforderlich ist, wird der Anbieter dies in einer Weise vornehmen, die eine Wiederherstellung der Daten technisch ausschließt, die vorgenommenen Maßnahmen dokumentieren und sie auf Verlangen dem Mauterheber nachweisen.
(5) Sollten entgegen den Verpflichtungen dieses Paragraphen vertrauliche Daten abhandenkommen, kopiert werden oder sonst unberechtigt eingesehen werden, haftet der Anbieter dem Mauterheber für die daraus entstehenden Schäden und stellt die Freistellungsberechtigten gemäß § 25 im dort geregelten Umfang von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, soweit er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Der Anbieter muss auf Verlangen des Mauterhebers vertrauliche Daten im Sinne des § 16, die der Mauterheber ihm zur Verfügung gestellt hat, an diesen zurückgeben, soweit sie für die Durchführung des EETS nicht mehr erforderlich sind. Soweit eine Rückgabe nach Art der Daten nicht möglich ist, sind diese nachweislich in der in Absatz 4 Satz 2 beschriebenen Weise zu löschen bzw. zu vernichten. Dies gilt nicht, soweit ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung der vertraulichen Daten im Hinblick auf eine spätere Rekonstruktion bei Streitfällen dargelegt wird. In diesem Falle sind die Daten zurückzugeben oder nachweislich zu löschen, wenn sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind.
(7) Für die Regelungen dieses Paragraphen gelten § 16 Absatz 3 und Absatz 8 dieses Vertrags entsprechend.
(8) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch im Falle der Beendigung dieses Vertrags fort.

§ 16 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

(1) Anbieter und Mauterheber werden alle Daten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Durchführung und Beendigung des EETS von der anderen Vertragspartei direkt oder indirekt zugänglich gemacht werden, oder die ihnen in diesem Zusammenhang auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangt sind (insgesamt: „vertrauliche Daten“), vertraulich behandeln und sie Dritten nicht zugänglich machen. Als vertrauliche Daten gelten auch solche Daten, die Anbieter oder Mauterheber selbst im Zusammenhang mit dem EETS erstellt oder erhoben haben und die mit dem EETS, den ihm zugrunde liegenden Parametern, den technischen Spezifikationen, wirtschaftlichen Vorgaben oder den Vertragsparteien selbst in Verbindung stehen.
(2) Die vertraulichen Daten dürfen von den Vertragsparteien ausschließlich für den Zweck der Durchführung des EETS verwendet werden.
(3) Nicht als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auf Seiten des Anbieters solche Personen, die
a)
mit Aufgaben befasst sind, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder der Durchführung des EETS stehen und/oder bestimmungsgemäß mit der Erfüllung der nach diesem Vertrag gegenüber dem Mauterheber geschuldeten Verpflichtungen beschäftigt sind,
b)
gegenüber dem Anbieter zur Vertraulichkeit insbesondere auch bezüglich der vertraulichen Daten verpflichtet sind und
c)
die vertraulichen Daten zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben benötigen.
Die Weiterreichung an mit dem Anbieter im Konzernverbund stehende Unternehmen („Konzernunternehmen“) ist gestattet, wenn und soweit dies zur konzerninternen Prüfung erforderlich ist und den beteiligten Konzernunternehmen vollumfänglich die nach diesem Abschnitt bestehende Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt worden ist.
(4) Der Anbieter führt eine Liste der Personen in Konzernunternehmen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben und legt diese dem Mauterheber in regelmäßigen Abständen sowie jederzeit auf Verlangen des Mauterhebers vor.
(5) Der Anbieter ist verpflichtet, Personen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, in gleichem Umfang und unter Androhung einer dem gefährdeten Rechtsgut angemessenen, spürbaren Vertragsstrafe mit unmittelbarer Wirkung zu Gunsten des Mauterhebers Vertraulichkeitsverpflichtungen aufzuerlegen und dies auf Verlangen des Mauterhebers unverzüglich nachzuweisen.
(6) Der Anbieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Konzernunternehmen die Verpflichtung nach Absatz 5 ebenfalls erfüllen.
(7) Der Anbieter steht für die Einhaltung der ihm hiernach auferlegten und den Personen und Konzernunternehmen aufzuerlegenden Verschwiegenheitsverpflichtung ein.
(8) Nicht als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auf Seiten des Mauterhebers solche Personen, die
a)
mit Aufgaben befasst sind, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder der Durchführung des EETS in sonstiger Weise stehen und/oder bestimmungsgemäß mit der Erfüllung der nach diesem Vertrag dem Mauterheber obliegenden Verpflichtungen beschäftigt sind,
b)
gegenüber dem Mauterheber zur Vertraulichkeit insbesondere auch bezüglich der vertraulichen Daten verpflichtet sind und
c)
die vertraulichen Daten zur Ausführung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen.
(9) Nicht als vertrauliche Daten gelten alle Daten, die zum Zeitpunkt der Weitergabe oder sonstigen Zugänglichmachung der Öffentlichkeit bereits nachweislich allgemein bekannt sind, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung beruht.
(10) Eine Verletzung vertraglicher Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarungen durch eine Partei liegt nicht vor, wenn die jeweils andere Vertragspartei einer Veröffentlichung der konkreten vertraulichen Daten zuvor schriftlich zugestimmt hat.
(11) Gesetzliche Aufbewahrungs- oder Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(12) Die Anwendbarkeit der – auch strafrechtlichen – Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit und die Geltendmachung von Unterlassungs- sowie von weitergehenden Schadensersatzansprüchen des Mauterhebers bleiben von Vorstehendem unberührt.
(13) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung dieses Vertrags fort.
(+++ § 16 Abs. 3 und Abs. 8: Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 7 +++)

§ 17 Qualitätsanforderungen

(1) Der Anbieter muss beim Betrieb seines EETS-Teilsystems die folgenden Qualitätsparameter erfüllen:
a)
Der Anbieter muss eine Erfassungsquote von mindestens 99,5 % erreichen. Mit der Erfassungsquote wird die Qualität der korrekten Erkennung befahrener Abschnitte des mautpflichtigen Straßennetzes ermittelt.
b)
Der Anbieter muss eine DSRC-Quote von mindestens 98,5 % erreichen. Die DSRC-Quote wird durch die Messung der korrekten DSRC-Kommunikation der EETS-Fahrzeuggeräte mit den Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers ermittelt, wobei alle abrechnungsrelevanten Daten (Fahrzeugparameter und Vertragsparameter) korrekt und vollständig übermittelt werden müssen.
c)
Der Anbieter muss eine Sperrlistenquote von mindestens 99,9 % erreichen. Die Sperrlistenquote bestimmt sich aus der Messung der Anzahl der Fahrzeuge, deren Bordgeräte die Erhebungsbereitschaft signalisieren (Zustand grün), jedoch auf der Sperrliste aufgeführt sind.
d)
Der Anbieter muss eine Nutzerlistenquote von mindestens 99,9 % erreichen. Die Nutzerlistenquote wird aus der Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom Anbieter an den Mauterheber ermittelt.
e)
Der Anbieter muss eine Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten von mindestens 99 % erreichen. Die Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten wird durch die Messung der Korrektheit und Rechtzeitigkeit der Übermittlung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (ABED) bestimmt.
Die Einzelheiten zur Messung und Bewertung der einzelnen Qualitätsparameter sind in den Qualitätsparametern für EETS-Anbieter (Anlage 5) geregelt.
(2) Der Anbieter ermöglicht dem Mauterheber oder von ihm beauftragten Dritten Zugang zu den Räumlichkeiten und technischen Systemen, um Audits über die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebietsvorgaben durchzuführen.
Die Einzelheiten zu den Auditbestimmungen sind in den Qualitätsparametern für EETS-Anbieter Anlage 5 geregelt.

§ 18 Übertragung von Datenobjekten

(1) Der Anbieter ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übermittelten Datenobjekte und trägt das Risiko für die fehlerhafte und unvollständige Übermittlung der Datenobjekte an den Mauterheber. Die Datenobjekte gelten vom Anbieter an den Mauterheber als übermittelt, wenn der Mauterheber den Empfang der Datenobjekte elektronisch quittiert hat.
(2) Der Mauterheber ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übermittelten Datenobjekte und trägt das Risiko für die fehlerhafte und unvollständige Übermittlung der Datenobjekte an den Anbieter. Die Verpflichtung des Anbieters, die ihm übermittelten Datenobjekte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, bleibt hiervon unberührt. Hätte der Anbieter die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihm übermittelten Datenobjekte erkennen können, entfällt die Verantwortung des Mauterhebers.

§ 19 Einstandspflicht für geschuldete Maut

(1) Der Anbieter haftet gegenüber dem Mauterheber für die im EETS-Gebiet BFStrMG geschuldete Maut der Nutzer, die er dem Mauterheber in seinen Nutzerlisten nach § 4j BFStrMG gemeldet hat oder hätte melden müssen. Die Haftung umfasst auch die nach § 8 BFStrMG geschuldete Maut, sofern der Nutzer diese nicht entrichtet („Mautausfallhaftung“).
(2) Die Haftung des Anbieters nach Absatz 1 gilt verschuldensunabhängig und unabhängig davon, ob Nutzer des Anbieters oder Dritte die ihnen im Rahmen des EETS obliegenden Pflichten nicht erfüllt haben. Ansprüche des Anbieters gegen seine Nutzer oder Dritte bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Haftung des Anbieters für die geschuldete Maut eines Nutzers nach Absatz 1 endet erst, nachdem der Anbieter
a)
das Bordgerät dieses Nutzers gesperrt hat und
b)
dieses Bordgerät auf der Liste gesperrter Bordgeräte („Schwarze Liste“) nach § 26 MautSysG eingetragen und dem Mauterheber diese Liste übermittelt hat. Die maximale Zeit zwischen den Übermittlungen darf 24 Stunden nicht überschreiten.
Die Haftung nach Absatz 1 entfällt nicht für weitere Bordgeräte, die der Anbieter dem Mauterheber in seinen Nutzerlisten nach § 4j BFStrMG für diesen Nutzer gemeldet hat.
(4) Der Anbieter darf ein Bordgerät erst auf die Schwarze Liste setzen, wenn er das Bordgerät gesperrt hat. Der Anbieter muss seinen Nutzer auf geeignete Weise über die Sperrung des Bordgerätes informieren. Das Bordgerät muss dem Nutzer im Fall der Sperrung anzeigen, dass es nicht erhebungsbereit ist. Der Anbieter muss ein Bordgerät von der Schwarzen Liste entfernen, wenn er das Bordgerät wieder entsperrt hat.
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 +++)

§ 20 Vergütung

(1) Der Mauterheber zahlt dem Anbieter eine variable kalendermonatliche Vergütung gemäß der Vorgaben in Absatz 2 (EETS-Anbietervergütung). Das Risiko, dass sich die Summe der wertgestellten Zahlungen und damit die nach diesem § 20 zu bemessende EETS-Anbietervergütung anders entwickelt, als bei Vertragsabschluss angenommen, trägt – unabhängig von der Ursache – ausschließlich der Anbieter.
(2) Die EETS-Anbietervergütung im jeweiligen Kalendermonat ermittelt sich wie folgt:
EV(t)= (Z(t)– R(t))p

EV(t)=EETS-Anbietervergütung in der Periode t
p=Provisionssatz in Höhe von (0,75) Prozent
Z(t)=auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro
R(t)=Betrag in Euro der gemäß Absatz 4 in der Periode t abgeholfenen Erstattungsverlangen
(3) Die EETS-Anbietervergütung in diesem Paragraphen wird jährlich unter Berücksichtigung von Recht- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sowie der allgemeinen Geschäftsentwicklung des EETS-Anbietermarktes überprüft. § 31 dieses Vertrags gilt entsprechend.
(4) Wurde beim Mauterheber eine berechtigte Erstattung durch einen EETS-Nutzer beantragt und diesem Antrag durch das BAG abgeholfen, mindert sich die EETS-Anbietervergütung entsprechend. Der Mauterheber teilt dem Anbieter jeweils bis zum 7. Werktag (Montag bis Freitag ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage) eines Monats mit, welchen Erstattungsverlangen der Mauterheber und in welcher Höhe er diesen im jeweiligen Vormonat abgeholfen hat.

§ 21 Rechnungsstellung

(1) Der Anbieter hat zur Abrechnung der Vergütung nach § 20 dieses Vertrags eine kalendermonatliche, prüffähige Rechnung entsprechend den nachfolgenden Absätzen auszustellen. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt erstmalig in dem Kalendermonat, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Beginn der Vertragslaufzeit liegt.
(2) Bis spätestens zum 15. des auf den jeweils abzurechnenden Kalendermonat folgenden Kalendermonats muss eine die Anforderungen dieses Vertrags erfüllende Rechnung dem Mauterheber zugegangen sein.
(3) Der Mauterheber ist berechtigt die nach § 27 dieses Vertrags verwirkten Vertragsstrafen mit den Vergütungsansprüchen der folgenden Kalendermonate aufzurechnen.
(4) Die nach § 20 Absatz 4 dieses Vertrags durch den Mauterheber mitgeteilten Erstattungsbeträge sind in der Rechnung separat auszuweisen.
(5) Die Zahlung der Vergütung an den Anbieter erfolgt auf das jeweils in der Rechnung angegebene Konto des Anbieters.

§ 22 Allgemeine Abrechnungs- und Zahlungsbestimmungen

(1) Alle Rechnungen müssen den zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung geltenden Bestimmungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) (insbesondere den §§ 14, 14a UStG) in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechen. Ist der Rechnungsempfänger zur Akzeptanz von Rechnungen in bestimmter Form nur dann verpflichtet, wenn diese weitere gesetzliche Anforderungen oder Vorgaben aus Rechtsverordnungen erfüllen, sind diese Mindestanforderungen bei der Wahl der jeweiligen Rechnungsform vom Rechnungsaussteller zu berücksichtigen. Erfüllt eine Rechnung die vorgenannten Anforderungen nicht, ist der Rechnungsempfänger berechtigt, die betroffene Rechnung zurückzuweisen.
(2) Alle Rechnungen sind dem Rechnungsempfänger in Papierform vorzulegen, soweit der Mauterheber nicht gesetzlich oder durch Rechtsverordnung verpflichtet ist, die Rechnung in einer abweichenden Form zu akzeptieren, oder sich die Vertragsparteien vorab schriftlich auf eine andere Form der Rechnung verständigt haben.
(3) Alle Rechnungen sind in einer Form zu erstellen, die dem Rechnungsempfänger eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht. Die jeweilige Rechnung muss insbesondere eine leicht prüfbare und aussagekräftige Beschreibung der abzurechnenden Leistungen enthalten. Die für den Rechnungsempfänger zur Prüfung der jeweiligen Rechnung notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten (Mengenberechnungen, usw.) sind beizufügen.
(4) Alle Rechnungen sind an den folgenden Rechnungsempfänger zu richten:
Bundesamt für Güterverkehr
Werderstraße 34
50672 Köln
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE811763109
(stets auf allen Rechnungen anzugeben),
soweit der Mauterheber dem Anbieter nicht schriftlich einen anderen Rechnungsempfänger mitgeteilt hat.
(5) Der Mauterheber ist jederzeit berechtigt, aus sachlichen Gründen weitere Formerfordernisse für die Rechnungsstellung aufzustellen, die der Anbieter sodann zu beachten hat.
(6) Der Mauterheber wird Rechnungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zugang prüfen. Die vorstehende Frist beginnt für jede Rechnung erst dann zu laufen, wenn der Anbieter dem Mauterheber alle zur Prüfung der jeweiligen Rechnung erforderlichen Informationen, Unterlagen oder Daten zur Verfügung gestellt hat. Fehlen aus Sicht des Mauterhebers zur Prüfung der Rechnung wesentliche, erforderliche Informationen, Unterlagen und Daten, so wird er dies dem Anbieter mitteilen. Ergibt die Prüfung der Rechnung, dass diese nicht ordnungsgemäß ist bzw. Fehler oder sonstige Unstimmigkeiten bestehen, wird der Mauterheber solche Einwendungen gegen die jeweilige Rechnung dem Anbieter schriftlich innerhalb der Prüfungsfrist nach den Sätzen 1 und 2 mitteilen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang beim Anbieter. Sollte der Anbieter mit den vom Mauterheber erhobenen Einwendungen nicht einverstanden sein, hat er innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Einwendungen darzulegen, weshalb er mit den Einwendungen des Mauterhebers nicht einverstanden ist und dies näher zu begründen, anderenfalls gelten die Einwendungen des Mauterhebers als anerkannt.
(7) Die abgerechneten Zahlungsansprüche des Anbieters werden nur insoweit zur Zahlung fällig, wie der Mauterheber innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist keine Einwendungen erhebt oder solche Einwendungen durch eine einvernehmliche Regelung der Vertragsparteien oder bindende Entscheidung entsprechend den Vorgaben des § 33 oder gemäß Absatz 6 erledigt werden. Erhebt der Mauterheber nur gegen einen Teil der jeweiligen Rechnung Einwendungen, so ist der unstrittige Teil nach Ablauf der Prüfungsfrist gemäß Absatz 6 zur Zahlung fällig.
(8) Gerät der Mauterheber mit der Zahlung von Vergütungsansprüchen des Anbieters in Verzug, hat der Mauterheber Verzugszinsen nach § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB zu zahlen.

§ 23 Erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

(1) Der Mauterheber kann auch nach Vertragsabschluss vom Anbieter die erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit verlangen, wenn
a)
der Anbieter Änderungen an seinem EETS-Teilsystem vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
b)
der Mauterheber Änderungen an seinem EETS-Teilsystem oder am EETS-Gebiet BFStrMG vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
c)
der Betreiber des Mautsystems Änderungen am Mautsystem vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
d)
bei der Durchführung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG nachhaltige technische Probleme auftreten,
e)
das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit wesentlich geändert wird oder
f)
bei begründetem Verdacht des Mauterhebers auf Nichterfüllung der Vorgaben durch den Anbieter.
(2) Mit Zustimmung des Mauterhebers kann der Anbieter das erneute Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit auf einzelne Bestandteile des EETS-Teilsystems des Anbieters begrenzen.
(3) Der Anbieter trägt die Kosten für die erneute Durchführung des Verfahrens der Gebrauchstauglichkeit. Dies gilt nicht, wenn Änderungen im System des Mauterhebers ursächlich für die erneute Durchführung der Gebrauchstauglichkeit sind. Das Entgelt bestimmt sich nach der Entgeltordnung der Anlage 6.
(4) Das Recht des Mauterhebers zur Kündigung dieses Vertrags bleibt durch die Regelungen dieses Paragraphen unberührt.

§ 24 Haftung und Gewährleistung

(1) Der Anbieter haftet bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Er haftet für die Rückwirkungsfreiheit der von ihm verwendeten Systeme und eingebrachten Komponenten im Hinblick auf die ungestörte Funktion der Systeme des Mauterhebers, des nationalen Betreibers und der von ihm betriebenen Kontrolleinrichtungen, anderer Anbieter und sonstiger Dritter. Soweit der Anbieter in diesem Vertrag explizit oder aus den Umständen ersichtlich eine Einstandspflicht übernommen hat, haftet er dem Mauterheber auch verschuldensunabhängig.
(2) Für das Tun oder Unterlassen seiner Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, des eingesetzten Personals und seiner Erfüllungsgehilfen (einschließlich aller Unterauftragnehmer, Unter-Unterauftragnehmer und Bestandsunterauftragnehmer) sowie deren Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, eingesetztes Personal und gesetzliche Vertreter, haftet der Anbieter gegenüber dem Mauterheber in gleichem Umfang wie für eigenes Tun oder Unterlassen. Soweit der Anbieter in diesem Vertrag explizit oder aus den Umständen ersichtlich eine Einstandspflicht übernommen hat, haftet er unabhängig davon, ob die in Satz 1 genannten Personen die Verletzung vertraglicher Pflichten zu vertreten haben. Soweit dem Mauterheber aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten durch die in Satz 1 genannten Personen ein Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter zusteht, tritt der Anbieter etwaige gegenüber diesen bestehende Ansprüche auf Aufforderung des Mauterhebers erfüllungshalber an diesen ab. § 278 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
(3) Der Anbieter steht dem Mauterheber für die Richtigkeit der von ihm in diesem Vertrag gegebenen Zusicherungen ein.
(4) Der Mauterheber haftet nur für Schäden des Anbieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Mauterhebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die zur Erreichung des Vertragsziels notwendig sind. Im Übrigen ist die Haftung des Mauterhebers ausgeschlossen. Für die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Mauterheber nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Schadenersatzansprüche des Anbieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Wenn Ansprüche direkt gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Mauterhebers geltend gemacht werden, gelten die Einschränkungen aus den Sätzen 1 bis 5 auch für diese.
(5) Ansprüche des Anbieters gegen den Mauterheber wegen des Abschlusses von EETS-Verträgen mit anderen Anbietern sind ausgeschlossen. Der Mauterheber haftet dem Anbieter nicht für Schäden, die diesem mittelbar oder unmittelbar durch die Tätigkeit anderer Anbieter entstanden sind, unabhängig davon, ob der andere Anbieter hierbei gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen verletzt hat.
(6) Der Mauterheber haftet nicht für eine Einschränkung oder Schäden des Anbieters aufgrund
a)
von Maßnahmen des Baus, Betriebs, der Reparatur oder der Unterhaltung von Straßen des mautpflichtigen Straßennetzes,
b)
von Änderungen, Beschränkungen oder Einschränkungen des mautpflichtigen Streckennetzes,
c)
aus der Bereitstellung und Durchführung der EETS-Mauterkennung für Anbieter durch einen dritten Dienstleister.
(7) Das Recht des Mauterhebers, wegen der Verletzung von Pflichten aus dieser Vereinbarung Vertragsstrafen zu erheben, bleibt von der Regelung dieses Paragraphen unberührt.

§ 25 Freistellung

(1) Der Anbieter stellt den Mauterheber, die beim Mauterheber beschäftigten oder eingesetzten Personen sowie die vom Mauterheber im Zusammenhang mit dem EETS hinzugezogenen oder beschäftigten Personen und Unternehmen, (gemeinsam: die „Freistellungsberechtigten“) vollumfänglich von allen Ansprüchen frei, die Dritte, einschließlich anderer Anbieter, im Zusammenhang mit der Durchführung des EETS durch den Anbieter gegen die Freistellungsberechtigten geltend machen und die auf der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten des Anbieters beruhen. Der Freistellungsanspruch erfasst auch alle Schäden und Kosten, die den Freistellungsberechtigten in Folge der Inanspruchnahme durch Dritte im Sinne dieses Absatzes entstehen.
(2) Der Anbieter wird dem Mauterheber im Fall der Inanspruchnahme den zur Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Betrag zur Verfügung stellen. Sollten Anbieter und Mauterheber übereinstimmend davon ausgehen, dass die Ansprüche des Dritten unberechtigt geltend gemacht wurden, wird der Mauterheber etwaige Regressansprüche gegen den Dritten an den Anbieter abtreten.
(3) Die Freistellung des Mauterhebers nach Absatz 1 und die Zurverfügungstellung des Betrages an den Mauterheber nach Absatz 2 erfolgen auf erstes Anfordern.

§ 26 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Der Anbieter hat keine Rechte in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte (gemeinsam: „Schutzrechte“) des Mauterhebers oder der Betreibergesellschaft. Soweit nachfolgend nicht ein anderes geregelt ist, werden an den Anbieter unter diesem Vertrag keine Schutzrechte lizenziert.
(2) Sollten beim Anbieter im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des EETS-Systems Schutzrechte bestehen oder entstehen, deren Nutzung für den Mauterheber im Zusammenhang mit der Erbringung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG von praktischer Bedeutung ist, räumt der Anbieter dem Mauterheber bereits jetzt ab dem Zeitpunkt der Entstehung dieser Schutzrechte ein einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung für das EETS-Gebiet BFStrMG, in dem zeitlichen und inhaltlichen Umfang ein, der für das Verhältnis zwischen Anbieter und Mauterheber erforderlich ist. Soweit es sich um Schutzrechte Dritter handelt, steht der Anbieter dafür ein, dass er zur Unterlizenzierung berechtigt ist.
(3) Soweit beim Mauterheber im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des EETS-Systems Schutzrechte entstehen, deren Nutzung für den Anbieter im Zusammenhang mit der Erbringung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG erforderlich ist, hat der Anbieter einen Anspruch auf Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts für das EETS-Gebiet BFStrMG, in dem zeitlichen und inhaltlichen Umfang, der für das Verhältnis zwischen Anbieter und Mauterheber erforderlich ist. Eine Unterlizenzierung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Mauterhebers. Der Anbieter haftet dem Mauterheber verschuldensunabhängig für eine Verletzung der Pflicht gemäß Satz 2.
(+++ § 26 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 1 Satz 3 +++)

§ 27 Vertragsstrafen

(1) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 25 000 Euro, wenn er schuldhaft
a)
entgegen § 4 Absatz 1 dieses Vertrags eine Anzeige gegenüber dem Mauterheber unterlassen hat,
b)
einen Versicherungsnachweis gemäß § 7 dieses Vertrags nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt,
c)
entgegen § 11 Absatz 3 dieses Vertrags den Mauterheber nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
d)
dem Mauterheber Informationen nach § 11 Absatz 4 nicht zur Verfügung stellt,
e)
dem Mauterheber Änderungen nach § 11 Absatz 5 nicht anzeigt oder
f)
die von ihm errichteten straßenseitigen Einrichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 27 Absatz 3 entsorgt.
Im Fall von Buchstabe f wird die Vertragsstrafe für jeden Tag verwirkt, an dem der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
(2) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 75 000 Euro, wenn er schuldhaft
a)
gegen Bestimmungen zum Datenschutz gemäß § 13 verstößt,
b)
gegen Bestimmungen zur Datensicherheit gemäß § 14 verstößt,
c)
gegen die Bestimmungen zur Aufbewahrung von vertraulichen Unterlagen gemäß § 15 dieses Vertrags verstößt oder
d)
gegen die Bestimmungen zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit gemäß § 16 dieses Vertrags verstößt.
(3) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 15 % der monatlichen Vergütung gemäß § 20, mindestens aber in Höhe von 100 000 Euro, wenn er schuldhaft
a)
entgegen § 9 dieses Vertrags eine Verrechnung der an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen vornimmt oder die dem Mauterheber zustehenden Mauteinnahmen zum Gegenstand einer Verpfändung oder Besicherung macht oder auf sonstige Weise mit Rechten Dritter belastet,
b)
entgegen § 11 Absatz 1 dieses Vertrags dem Mauterheber erhebliche Änderungen an seinem EETS-Teilsystem nicht anzeigt,
c)
entgegen § 11 Absatz 2 dieses Vertrags dem Mauterheber die von diesem angeforderten Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
d)
entgegen § 12 dieses Vertrags einer in § 12 genannten Stelle den uneingeschränkten Zutritt oder die Einsicht in Daten verweigert,
e)
entgegen § 12 Absatz 5 Verträge mit Dritten abschließt, ohne die Rechte nach § 12 zugunsten des Mauterhebers zu vereinbaren,
f)
entgegen § 8 dieses Vertrags eine Zustimmung des Mauterhebers nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
g)
entgegen § 27 Absatz 1 nach Beendigung dieses Vertrags die Maut nicht vollständig auskehrt oder dem Mauterheber die für die Überprüfung nach § 27 Absatz 2 benötigten Daten nicht zur Verfügung stellt oder
h)
entgegen § 28 dieses Vertrags Bordgeräte nicht oder nicht rechtzeitig sperrt.
In den Fällen der Buchstaben g und h wird die Vertragsstrafe für jeden Tag verwirkt, an dem der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
(4) Der Anbieter verwirkt bei Unterschreitung der in Anlage 5 festgelegten Qualitätsparameter Vertragsstrafen. Die Voraussetzungen für das Verwirken der Vertragsstrafe, die Höhe der jeweiligen Vertragsstrafe pro Verstoß sowie der bei ihrer Ermittlung jeweils zugrunde zu legende Betrachtungszeitraum, für den eine Vertragsstrafe verwirkt wird, ergeben sich aus den Vorgaben in Anlage 5.
(5) Die Summe der Vertragsstrafen nach den Absätzen 1 bis 4 darf einen Betrag in Höhe von 15 % der jährlichen Vergütung des Anbieters für das EETS-Gebiet BFStrMG pro Jahr nicht überschreiten. Von der Regelung in Satz 1 ist die Vertragsstrafe, die der Anbieter beim Unterschreiten des Qualitätsparameters „Erfassungsquote EQ“ gemäß Anlage 5 Nummer 3.1.2 verwirkt, ausgenommen.
(6) Die Vertragsstrafe ist auf erstes schriftliches Anfordern des Mauterhebers unverzüglich auszuzahlen.
(7) Der Mauterheber ist berechtigt, Vertragsstrafen auch nach Beendigung dieses Vertrags geltend zu machen.
(8) Sonstige Ansprüche des Mauterhebers, insbesondere auf Erfüllung, auf Schadensersatz oder auf Beendigung dieses Vertrags bleiben unberührt. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet, wenn und soweit sie auf demselben Sachverhalt beruhen.
(9) Weder mit der Entgegennahme von Leistungen noch durch die Zahlung der Vergütung oder sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag verzichtet der Mauterheber auf eine verwirkte oder künftige Vertragsstrafe.

§ 28 Laufzeit und Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag tritt zum (Datum) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Anbieter stellt den EETS für das EETS-Gebiet BFStrMG zum (Datum) in Dienst.
(2) Der Anbieter ist zur ordentlichen Kündigung dieses Vertrags mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende berechtigt.
(3) Der Mauterheber ist zur Kündigung dieses Vertrags ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Mauterheber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere
a)
weil die Registrierung des Anbieters gemäß § 4 MautSysG oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weggefallen ist oder die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen,
b)
die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MautSysG ergeben hat, dass diese nicht vorliegen und nicht geschaffen werden können,
c)
die vom Anbieter im Rahmen von § 3 dieses Vertrags gemachten Angaben unkorrekt oder unvollständig gewesen sind,
d)
durch den Wechsel des wirtschaftlich Berechtigten beim Anbieter wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden,
e)
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen nach § 5 dieses Vertrags verstößt,
f)
der Anbieter seine Verpflichtungen aus § 6 dieses Vertrags nicht erfüllt,
g)
der Anbieter nicht nur vorübergehend den Versicherungsschutz nach § 7 dieses Vertrags nicht oder in nicht ausreichender Weise besitzt,
h)
der Mauterheber seine nach § 8 dieses Vertrags erforderliche Zustimmung endgültig verweigert hat,
i)
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 9 dieses Vertrags verstößt,
j)
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 11 dieses Vertrags verstößt,
k)
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 12 dieses Vertrags verstößt,
l)
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen zur Gewährleistung des Datenschutzes gemäß § 13 dieses Vertrags verstößt,
m)
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 14 dieses Vertrags verstößt,
n)
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 15 dieses Vertrags verstößt,
o)
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 16 dieses Vertrags verstößt; ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn es sich um einen einmaligen, besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung handelt,
p)
der Anbieter eine EETS-Erfassungsquote von 95 % innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet,
q)
der Anbieter eine DSRC-Quote von 96 % innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet,
r)
der Anbieter Nutzerlisten gemäß § 4j BFStrMG wiederholt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig überträgt,
s)
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblichem Umfang entgegen § 19 Bordgeräte auf die Schwarze Liste setzt, bevor er diese gesperrt hat,
t)
der Anbieter sich weigert, das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit gemäß § 21 dieses Vertrags erneut durchzuführen oder das Verfahren nicht zu einer Feststellung der Gebrauchstauglichkeit führt,
u)
der Anbieter entgegen § 12 Absatz 1 MautSysG seine Verpflichtung zur vollständigen Abdeckung sämtlicher EETS-Gebiete nicht oder nicht mehr erfüllt,
v)
aufgrund von Rechtsänderungen auf nationaler oder europäischer Ebene die Grundlagen der Mauterhebung im EETS-Gebiet BFStrMG oder die Grundlagen für die Indienststellung des EETS wegfallen,
w)
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen die Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG verstößt; ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn es sich um einen einmaligen, besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG handelt.
(4) Die Kündigung dieses Vertrags ist durch schriftliche Erklärung auszusprechen und ist der jeweils anderen Vertragspartei per Einschreiben/Rückschein zuzustellen.

§ 29 Verfahren nach Vertragsbeendigung

(1) Der Anbieter ist auch nach Beendigung dieses Vertrags verpflichtet, die von seinen Nutzern im EETS-Gebiet BFStrMG geschuldete Maut an den Mauterheber vollständig auszukehren. § 19 gilt entsprechend.
(2) Der Anbieter ist auch nach Beendigung dieses Vertrags verpflichtet, dem Mauterheber alle zur Überprüfung der vollständigen Erhebung der Maut und Auskehr der Mauteinnahmen benötigten Daten zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Beendigung dieses Vertrags muss der Anbieter von ihm errichtete straßenseitige Einrichtungen im EETS-Gebiet BFStrMG unverzüglich und auf eigene Kosten zurückbauen und umweltgerecht nach den jeweils geltenden Bestimmungen entsorgen. Auf Verlangen des Mauterhebers muss der Anbieter dem Mauterheber oder einem von ihm benannten Dritten die vom Mauterheber schriftlich bezeichneten straßenseitigen Einrichtungen übertragen. Regelungen über die Kosten der Übernahme sind einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Können sich die Parteien über die Kosten für die Übernahme nicht einigen, wird die Höhe der Kosten durch die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 ff. MautSysG festgelegt.

§ 30 Sperrung von Bordgeräten

Im Fall der Kündigung dieses Vertrags durch eine Vertragspartei muss der Anbieter alle von seinen Nutzern im Rahmen ihrer Vertragsverhältnisse mit dem Anbieter verwendeten Bordgeräte für die Nutzung im EETS-Gebiet BFStrMG spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, bei fristloser Kündigung unverzüglich, sperren. Im Falle der Insolvenz oder drohender Insolvenz des Anbieters muss der Anbieter die Bordgeräte nach Satz 1 unverzüglich sperren.

§ 31 Vertragsanpassungen

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, mit dem Mauterheber diejenigen Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag zu vereinbaren, die aufgrund von Änderungen des geltenden Rechts erforderlich sind. Stimmt der Anbieter den erforderlichen Vertragsanpassungen oder -ergänzungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist zu, ist der Mauterheber zur Kündigung dieses Vertrags ohne Einhaltung einer Frist berechtigt. § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Unabhängig vom Wirksamwerden von Vertragsänderungen und -ergänzungen hat der Anbieter die sich aus der Änderung geltenden Rechts ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 32 Höhere Gewalt

Wird einer Vertragspartei die Erfüllung einer ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung infolge höherer Gewalt oder anderer objektiv unabwendbarer Ereignisse zeitweise oder dauernd unmöglich, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich hierüber. Die betroffenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ruhen für den entsprechenden Zeitraum. Das Recht zur Kündigung bleibt durch diese Regelung unberührt.

§ 33 Streitbeilegung

(1) Den Vertragsparteien steht es frei, im Falle von Streitigkeiten über den Inhalt oder die Auslegung dieses Vertrags die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 ff. MautSysG anzurufen.
(2) Die Anrufung der Vermittlungsstelle hindert nicht die Inanspruchnahme von behördlichen oder gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder auf Ebene der Europäischen Union.

§ 34 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen deutschem Recht.
(2) Gerichtsstand ist Köln.

§ 35 Vertragskosten

Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden Beurkundungskosten trägt der Anbieter.

§ 36 Schriftverkehr

(1) Sämtliche Mitteilungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind schriftlich und in deutscher Sprache abzufassen.
(2) Mitteilungen oder förmliche Zustellungen an den Mauterheber im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind an die folgende Anschrift zu richten:
Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Werderstraße 34, 50672 Köln (Empfangsberechtigter)
(3) Mitteilungen an den Anbieter im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind an die folgende Anschrift zu richten:
Anbieter: (Name und Adresse Anbieter), (Empfangsberechtigter)
(4) Für förmliche Zustellungen an den Anbieter im Zusammenhang mit diesem Vertrag muss der Anbieter einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in Deutschland nennen. Förmliche Zustellungen an den Anbieter sind an die folgende Anschrift zu richten:
(Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland)
(5) Die Vertragsparteien werden Änderungen der Anschriften nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere in der Person der Empfangsbevollmächtigten, einander unverzüglich mitteilen.

§ 37 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung gesetzlich oder nach diesem Vertrag erforderlich ist. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Anwendung von § 126 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sind in deutscher Sprache abzufassen.

(XXXX) Anlagen

Anlage 1: Zusatzvereinbarung
Anlage 2: Bankgarantie oder gleichwertiges Finanzinstrument
Anlage 3: Erklärung zur Beteiligungsstruktur des Anbieters
Anlage 4: Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung, ausgestellt durch den Mauterheber oder eine notifizierte Stelle
Anlage 5: Qualitätsparameter für EETS-Anbieter
Anlage 6: Entgeltordnung
Anlage 7: Glossar
Anlage 8: gegebenenfalls Erklärungen/Schriftwechsel

§ 38 Sofortige Vollstreckung

Der Anbieter unterwirft sich wegen des Anspruchs des Mauterhebers auf Auskehr der Mauteinnahmen gemäß § 5 dieses Vertrags der sofortigen Vollstreckung nach § 61 VwVfG in sein gesamtes Vermögen. Wegen der Höhe des Anspruchs wird auf § 25 Absatz 5 dieses Vertrags verwiesen.

§ 39 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bei Abschluss dieses Vertrags erkannt hätten.
Unterschriften

Anlage 1 zum Vertrag über die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes

(Fundstelle: BAnz AT 26.03.2019 V 1)

Zusatzvereinbarung
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Werderstraße 34, 50672 Köln, dieses wiederum vertreten durch seinen Präsidenten
– Mauterheber –
und
[Name Anbieter], [Adresse Anbieter], vertreten durch [Vertretung Anbieter], [registriert gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2009/750/EG in …] [Nachweis der Registrierung]
– Anbieter –

Inhaltsverzeichnis

1 Vorbemerkung
2 Schnittstellen – Übermittlungsfristen
3 Bereitstellung von EETS-Fahrzeuggeräten


1 Vorbemerkung

Diese Zusatzvereinbarung ergänzt den Vertrag über die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Zulassungsvertrag).
In der in § 1 Absatz 2 des EETS-Zulassungsvertrags in Bezug genommenen EEMD-Gebietsvorgabenverordnung sind in Anlage 1 Nummer 2 Schnittstellen benannt, über die das Teilsystem des EETS-Anbieters verfügen und gemäß den Vorgaben des Mauterhebers bedienen muss. Vorgaben für die Schnittstellen mit IT-Unterstützung stellt der Mauterheber durch die entsprechenden Spezifikationen der Datenobjekte und der jeweiligen Schnittstellen zur Übertragung der Datenobjekte öffentlich zur Verfügung (Schnittstellenspezifikationen).

2 Schnittstellen – Übermittlungsfristen

Die untenstehenden Übermittlungsfristen zu den genannten Schnittstellen gelten unmittelbar und ergänzen die Schnittstellenspezifikation SST 001 bzw. konkretisieren einige der in den Spezifikationen genannten Richtwerte der Schnittstellenspezifikationen SST 001, 002, 006, 007 und 008.
SST 001, Blacklist (Dokument 4.3.2_EETS_SST_001, Kapitel Kommunikationsabläufe):
Die Übertragung der EETS-Blacklist vom EETS-Anbieter an den Mauterheber erfolgt periodisch. Das Zeitintervall, nach dem eine erneute Übertragung stattfinden muss, beträgt maximal 24 Stunden. Die Häufigkeit wird über den Parameter „SST001-Aufruffrequenz“ angegeben (Übermittlung einmal pro Tag. Dadurch ist gewährleistet, dass die aktuellen Sperrinformationen zeitnah weiterverarbeitet werden können).
SST 002a, Whitelist (Dokument 4.3.3_EETS_SST_002, Kapitel Kommunikationsabläufe):
Die Whitelist wird periodisch an das EETS-Teilsystem des Mauterhebers übermittelt. Die Häufigkeit der Übertragung ist über den Parameter „SST002a-Aufruffrequenz“ (Übermittlung aufgrund der großen Datenmengen frühestens alle vier Stunden, spätestens alle 24 Stunden, um die Aktualität der Daten zu gewährleisten) gegeben.
SST 006, abschnittsbezogene Erhebungsdaten (Dokument 4.3.4_EETS_SST_006, Kapitel Kommunikationsabläufe):
Der EETS-Anbieter soll regelmäßig die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten übertragen, wobei die Häufigkeit über den Parameter „SST006-Aufruffrequenz“ (Übermittlung alle 24 Stunden) gegeben ist. Dies gilt auch, wenn die maximale Anzahl für ein Transaktions-Paket noch nicht erreicht ist. Die Zeitdauer zwischen Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts und dem Eingang der entsprechenden abschnittsbezogenen Erhebungsdaten beim Mauterheber ist durch den Parameter „SST006-Übermittlungsfrist“ (maximal 72 Stunden) gegeben.
SST 007, Mautbuchungsnachweise (Dokument 4.3.5_EETS_SST_007, Kapitel Kommunikationsabläufe):
Der EETS-Anbieter soll regelmäßig die Mautbuchungsnachweise übertragen, wobei die Häufigkeit über den Parameter „SST007-Aufruffrequenz“ (Übermittlung alle 24 Stunden) gegeben ist. Dies gilt auch, wenn die maximale Anzahl für ein Transaktions-Paket noch nicht erreicht ist. Die Zeitdauer zwischen erfolgreicher Übermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und dem Eingang der Mautbuchungsnachweise, in denen darauf referenziert wird, ist durch den Parameter „SST007-Übermittlungsfrist“ (maximal 72 Stunden) gegeben.
SST 008, Tagesberichte (Dokument 4.3.6_EETS_SST_008, Kapitel Kommunikationsabläufe):
Die Häufigkeit der Übermittlung des Tagesberichts ist über den Parameter „SST008-Aufruffrequenz“ (werktäglich) gegeben. Das gilt auch in den Fällen, in denen keine Auskehr vom EETS-Anbieter vorgenommen wurde.
[…]
Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Berichte am auf den Stichtag folgenden Werktag übermittelt werden müssen. Die Zeitdauer zwischen Beginn des auf den Stichtag folgenden Werktages und Eingang des Tagesberichts beim Mauterheber ist durch den Parameter „SST008-Übermittlungsfrist“ (maximal 15 Stunden) gegeben.

3 Bereitstellung von EETS-Fahrzeuggeräten

Sofern der Anbieter durch den Mauterheber zugelassen wurde oder sich in der Phase 3 (Pilotbetrieb) befindet, muss er dem Mauterheber unaufgefordert fünf (5) EETS-Fahrzeuggeräte, die jeweils den im Produktivsystem eingesetzten Software- und Hardwarestand aufweisen zur Verfügung stellen. Der Mauterheber wird die EETS-Fahrzeuggeräte dem Mautbetreiber (Toll Collect) bereitstellen, damit dieser sie bei Bedarf im Rahmen von Tests zur Sicherstellung der Rückwirkungsfreiheit der EETS-Fahrzeuggeräte auf die Kontrolleinrichtungen des Mautbetreibers (Toll Collect) verwenden kann. Der EETS-Anbieter ist für die Wartung und Instandhaltung der EETS-Fahrzeuggeräte verantwortlich.

Anlage 2 zum Vertrag über die Durchführung

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)

Bankgarantie oder gleichwertiges Finanzinstrument
[Beizufügen.]

Anlage 3 zum Vertrag über die Durchführung

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)

Erklärung zur Beteiligungsstruktur des EETS-Anbieters
[Beizufügen.]

Anlage 4 zum Vertrag über die Durchführung

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)

Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung
[Beizufügen.]

Anlage 5 zum Vertrag über die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes

(Fundstelle: BAnz AT 26.03.2019 V 1)

Qualitätsparameter für EETS-Anbieter

Vertragliche Bestimmungen
zur Messung und Bewertung der einzelnen Qualitätsparameter (QP)

Inhaltsverzeichnis
1 Vorbemerkung
2 Allgemeine Bestimmungen
3 Bestimmungen zu den Qualitätsparametern
3.1 Erfassungsquote (EQ)
3.1.1 Messdatenerhebung
3.1.2 Messdatenauswertung
3.2 DSRC-Quote (QP_DSRCTRANS)
3.2.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
3.3 Sperrlistenquote (QP_SPERRLISTE)
3.4 Nutzerlistenquote (QP_NUTZERLISTE)
3.5 Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten (QP_ABED)
3.6 Übermittlung von Mautbuchungsnachweisen
3.7 Übermittlung von Tagesberichten
4 Bestimmungen zu den Audits
1 Vorbemerkung
Die folgenden Regelungen definieren vertragliche Bestimmungen für den Vertrag des Mauterhebers mit einem EETS-Anbieter hinsichtlich der Sicherstellung der Qualitätsanforderungen, die in den Gebietsvorgaben festgelegt wurden und das Leistungssoll beschreiben. Zur kontinuierlichen Überprüfung der Qualität des Systems des EETS-Anbieters werden täglich die Übertragung von Maut- bzw. Auskehrdaten und die Einhaltung von Qualitätsparametern geprüft und gegebenenfalls auch Audits durchgeführt.

2 Allgemeine Bestimmungen
1.
Der EETS-Anbieter hat dem Mauterheber jegliche Auskünfte in Zusammenhang mit den von ihm betriebenen Systemen zu erteilen, entsprechende Erklärungen und Berichte abzugeben und auf Aufforderung Dritte, die in die Zertifizierung oder den Betrieb der Qualitätssicherungs- bzw. Qualitätsmanagementsysteme eingebunden sind, z. B. weil sie Zertifizierungen durchführen, zur unbeschränkten, direkten Auskunft gegenüber dem Mauterheber bzw. von ihm benannte Dritten zu verpflichten. Auf Aufforderung durch den Mauterheber hat der EETS-Anbieter Auditoren entsprechende – soweit aus Sicht des Mauterhebers erforderlich auch unbeschränkte – Einsicht in seine für die Erbringung der Leistung betriebenen Systeme, soweit diese zur Erfüllung der Gebietsvorgaben eingesetzt werden, zu gewähren.
2.
Der EETS-Anbieter erbringt gemäß seiner Verantwortlichkeit sein Leistungssoll qualitativ und quantitativ so vollständig, dass er die Erreichung der in diesem Vertrag vereinbarten Qualitätsanforderungen an die zu erbringende Leistung sicherstellt.

3 Bestimmungen zu den Qualitätsparametern
Die folgenden definierten Qualitätsparameter werden entsprechend dieser Anlage (Anlage 5 zum EETS-Zulassungsvertrag) berechnet und überwacht. In dieser Anlage und im EETS-Zulassungsvertrag § 27 „Vertragsstrafen“ und § 28 „Laufzeit und Beendigung des Vertrags“ werden konkret die Auswirkungen hinsichtlich der Erfüllung und Überschreitung bzw. Nicht-Erfüllung der Qualitätsparameter beschrieben und bestimmt.
Folgende Qualitätsparameter werden zur Überwachung der Erfüllung des Leistungssolls herangezogen.
3.1 Erfassungsquote (EQ)
Die Erfassungsquote dient der Bestimmung der Qualität der korrekten Erkennung befahrener Abschnitte des mautpflichtigen Straßennetzes.
Die Erfassungsquote EQ wird unter Anwendung folgender Formel bestimmt:
EQ = 0,7FM + 0,3FS
mit
FM (Fremdauslesung mobil): DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen
FS (Fremdauslesung stationär): DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen
Für die Ermittlung der Teilquoten FM und FS gilt:
Formel zur Feststellung der Erfassungsquote, konkret handelt es sich um die DSRC-Auslesungen mit mobilen Kontrolleinrichtungen
Formel zur Feststellung der Erfassungsquote, konkret handelt es sich um die DSRC-Auslesungen mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinrichtungen
MFMiKorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrolleinheiten erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem (Gutfälle Fremdauslesung mobil) des Abschnitts i.
MFMiFalsch: Anzahl der in der Stichprobe mit mobilen Kontrolleinheiten erfassten nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem (Schlechtfälle Fremdauslesung mobil) des Abschnitts i.
MFSiKorrekt: Anzahl der in der Stichprobe mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinheiten erfassten korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem (Gutfälle Fremdauslesung stationär) des Abschnitts i.
MFSiFalsch: Anzahl der in der Stichprobe mit ortsgebundenen (stationären) Kontrolleinheiten erfassten nicht korrekt vorgenommenen Mauterhebungen im automatischen Mauterhebungssystem (Schlechtfälle Fremdauslesung stationär) des Abschnitts i.
GFi: Abschnittsgewichtungsfaktor des Abschnitts i.
i:1..n eindeutige fortlaufende Nummerierung über alle Abschnitte in der Stichprobe.
Summiert wird dabei jeweils ausschließlich über Abschnitte i, für die auch tatsächlich Messfälle vorliegen, d. h.
Für FM: MFMiKorrekt+ MFMiFalsch>0.
Für FS: MFSiKorrekt+ MFSiFalsch>0).
3.1.1 Messdatenerhebung
Die Datenerhebung erfolgt durch DSRC-Auslesung der in den kontrollierten Fahrzeugen eingebauten EETS-Fahrzeuggeräte. Die Stichprobe besteht aus allen mit einem Fahrzeuggerät ausgestatteten Fahrzeugen, bei denen eine DSRC-Auslesung erfolgreich durchgeführt wurde und bei denen ein mautpflichtiger Abschnitt durch den Mauterheber eindeutig bestimmt werden kann. Die Stichprobe besteht des Weiteren nur aus jenen Fahrzeugen, in denen das Fahrzeuggerät Erhebungsbereitschaft anzeigt.
Die Ermittlung der Erfassungsquote erfolgt auf der Basis von Daten, die im Rahmen von stichprobenartigen Messungen unter repräsentativen Bedingungen – im Sinne des nachfolgenden Absatzes – im gesamten mautpflichtigen Streckennetz erhoben werden. Die Durchführung der Stichprobenerhebung und ihre Auswertung werden nachvollziehbar dokumentiert.
Um sicherzustellen, dass die ermittelte Quote repräsentativ für das gesamte mautpflichtige Straßennetz ist, wird mit dem Abschnittsgewichtungsfaktor GF die Fahrleistung auf den Tarifabschnitten berücksichtigt. Die Fahrleistung eines Abschnitts ergibt sich dabei aus der Anzahl von Befahrungen im vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum, multipliziert mit der jeweiligen Tariflänge. Für die Ermittlung der Anzahl der Befahrungen legt der Mauterheber die gesamten Daten aller EETS-Anbieter und des nationalen Betreibers zu Grunde.
Aufgrund baulicher Gegebenheiten oder verkehrsrechtlicher Bestimmungen ist unter Umständen eine Messdatenerhebung nicht an allen mautpflichtigen Abschnitten möglich. Daraus resultierende Defizite in der Repräsentativität werden in Kauf genommen und als durch die fahrleistungsbezogene Gewichtung der Messfälle mittels des Abschnittsgewichtungsfaktors ausgeglichen betrachtet.
3.1.2 Messdatenauswertung
Eine Mauterhebung gilt als korrekt, wenn für das eindeutig identifizierbare Fahrzeug der in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten übermittelte erkannte Abschnitt dem aufgrund der DSRC-Daten der Kontrolleinrichtungen oder speziell ausgerüsteter Fahrzeuge des Mauterhebers bestimmten tatsächlich befahrenen Abschnitt entspricht. Andernfalls gilt die Mauterhebung als nicht korrekt. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautpflichtige nachweislich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Die Erfassungsquote wird für jeden Kalendermonat durch den Mauterheber ermittelt. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Erfassungsquote sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Erfassungsquote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenenfalls der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 14 Tagen prüfen und anschließend die Erfassungsquote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen.
Die Erfassungsquote wird kalendermonatlich durch den Mauterheber als Zwischenergebnis festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Für eventuelle Vertragsstrafen ist das Ergebnis nach oben stehender Formel unter Berücksichtigung der Werte für den jeweiligen Betrachtungszeitraum heranzuziehen.
Basierend auf den Positionsdaten der Kontrolleinrichtung wird jedem erhobenen Messfall ein Abschnitt zugeordnet. Ist keine eindeutige Zuordnung zu einem Abschnitt möglich, dann wird der zugehörige Messfall verworfen.
Einem Gutfall für die Messung der Erfassungsquote muss eine korrekte Erhebung in allen folgenden Unterpunkten zugrunde liegen. Als Schlechtfall gilt jeder Fall, dem in einem der folgenden Unterpunkte keine korrekte Erhebung zugrunde liegt:
Eine durch den EETS-Anbieter erhobene Maut gilt im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote als korrekt erhoben, wenn die Höhe der tatsächlich erhobenen Maut der Höhe der geschuldeten Maut entspricht, die sich bei Anwendung der Regeln zur Ermittlung der Mauthöhe, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gebührenklassen des kontrollierten Fahrzeugs, ergibt. Die Identifizierung des kontrollierten Fahrzeugs erfolgt dabei ausschließlich über das Kennzeichen aus den DSRC-Daten. Mögliche Abweichungen des DSRC-Kennzeichens zum tatsächlich am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen werden nicht berücksichtigt.
Maut von Falschdeklarierern gilt im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote als korrekt erhoben, wenn der Umstand der Falschdeklaration aufgrund fehlerhafter Deklaration durch den Mautschuldner zu verantworten ist und die tatsächliche Höhe der erhobenen Maut den Regeln entspricht, die für die Ermittlung der Mauthöhe entsprechend der Deklaration des Mautschuldners gelten. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter. Mögliche Abweichungen zwischen der im EETS-Fahrzeuggerät hinterlegten Schadstoffklasse und der tatsächlichen Schadstoffklasse eines Fahrzeugs werden nicht berücksichtigt. Als nicht korrekt erhoben gelten im Rahmen der Ermittlung der Erfassungsquote alle übrigen Fälle von Falschdeklarationen. Ebenso werden alle übrigen Fälle von Nichtzahlungen bei Fahrzeugen, die mit einem EETS-Fahrzeuggerät ausgestattet sind und für die auf Basis des DSRC-Kennzeichens keine Einbuchung erfolgte, als nicht korrekt erhoben angesehen. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautschuldner gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstößt oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Eine Mauterhebung gilt als korrekt, wenn für das Fahrzeug, das von der Kontrolleinrichtung mittels DSRC identifiziert wurde, der tatsächlich befahrene Abschnitt, welcher aufgrund der für die Kontrolleinrichtung festgestellten Positionsdaten (z. B. mittels des in den Kontrollfahrzeugen verbauten Erfassungsqualitäts-Geräts) ermittelt wurde, dem vom EETS-Anbieter in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten übermittelten erkannten Abschnitt inklusive eventueller Lückenschlüsse entspricht. Eine Mauterhebung gilt ebenfalls als korrekt, sofern der EETS-Anbieter nachweist (z. B. durch Mauterhebungsdaten), dass ein Fahrzeug durch die Kontrolleinrichtung mittels DSRC in Gegenrichtung auf einer Bundesstraße fahrend identifiziert wurde und dafür in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten des EETS-Anbieters ebenfalls der korrekte Abschnitt zugeordnet wurde. Andernfalls gilt die Mauterhebung als nicht korrekt. Ausgenommen sind jeweils diejenigen Fälle, in denen der Mautschuldner nachweislich gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstoßen oder eine unerlaubte Manipulation vorgenommen hat. Die Beweislast dafür liegt beim EETS-Anbieter.
Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenauswertung in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die Erfassungsquote EQ von mindestens 99,5 % erreichen. Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 95 % innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe p des EETS-Zulassungsvertrags).
Wird die Erfassungsquote in Höhe von 99,5 % nicht erreicht, verwirkt der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % der erwarteten Mauteinnahmen im relevanten Betrachtungszeitraum je angefangenem Zehntelprozentpunkt der Unterschreitung des Zielwerts der Erfassungsquote. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt zwölf Monate. Die erwarteten Mauteinnahmen im relevanten Betrachtungszeitraum pro Jahr ergeben sich durch Multiplikation der im jeweiligen vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum relevanten Durchschnittssumme der pro Monat für das EETS-Gebiet BFStrMG insgesamt auszukehrenden Mauteinnahmen und Zahlungen gemäß § 6 Absatz 1 und 5 des EETS-Zulassungsvertrags mit der Zahl Zwölf. Sofern der vertraglich relevante Betrachtungszeitraum weniger als zwölf Monate umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
3.2 DSRC-Quote (QP_DSRCTRANS)
Ziel der Quote ist die Messung der korrekten DSRC-Kommunikation zwischen den EETS-Fahrzeuggeräten mit den Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers, wobei alle abrechnungsrelevanten Daten (Fahrzeugparameter und Vertragsparameter) korrekt und vollständig übermittelt werden müssen.
Die Quote QP_DSRCTRANS wird mit folgender Formel erhoben:
Die DSRC Quote wird berechnet indem man die Anzahl der abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze zu denen ein passender DSRC-Datensatz vorliegt durch die Anzahl der vom EETS-Anbieter übermittelten abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze von Streckenabschnitten, in denen zum Zeitpunkt der Befahrung Kontrolleinrichtungen im Einsatz waren, teilt.
Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte:
K = Anzahl der abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze (ABED), zu denen ein passender DSRC-Datensatz vorliegt.
ED = Anzahl der vom EETS-Anbieter übermittelten abschnittsbezogenen Erhebungsdatensätze von Streckenabschnitten, in denen zum Zeitpunkt der Befahrung Kontrolleinrichtungen im Einsatz waren.
Für die Bestimmung passender Datensätze werden die Bordgeräte-ID, der Kontrollort (mautpflichtiger Streckenabschnitt, identifiziert durch Abschnitts-ID) und die Kontrollzeit (Datum und Uhrzeit; entspricht der Nutzungszeit) unter Verwendung einer gewissen zeitlichen Toleranz (Ausgangswert zehn Minuten) herangezogen. Der Mauterheber stellt sicher, dass nur Kontrolleinrichtungen für die Betrachtung herangezogen werden, die dem Mauterheber durch den jeweiligen technischen Betreiber der Kontrolleinrichtung als betriebsbereit gemeldet wurden.
3.2.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber automatisiert anhand der vom EETS-Anbieter gelieferten Daten (ABED via Schnittstelle SST 006 und DSRC-Daten von den Kontrolleinrichtungen). Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat bzw. in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.
Für alle berücksichtigten ABED werden zugehörige DSRC-Datensätze gesucht,
mit übereinstimmender Fahrzeuggeräte-ID
mit übereinstimmendem Kontrollort (mautpflichtiger Abschnitt, identifiziert durch die Abschnitts-ID)
mit übereinstimmender Uhrzeit, wobei für die Suche eine Toleranz von ± zehn (10) Minuten zu Anwendung kommt.
Als Gutfälle fließen in die Größe K alle aufgefundenen zugehörigen DSRC-Datensätze ein, die vollständig abgeschlossen wurden. Fehlende, nicht abgeschlossene und unvollständige DSRC-Datensätze fließen nicht als Gutfälle ein.
Bei der Ermittlung der Variable ED fließen keine Fälle auf mautpflichtigen Abschnitten ein, bei denen die Möglichkeit besteht, dass ein Fahrzeug eine Teilbefahrung ausführt und dabei nicht die auf diesem Abschnitt befindliche automatische Kontrolleinrichtung passiert. Zusätzlich fließen bei Kontrollsäulen keine Fälle ein, bei denen aufgrund der Geometrie des Abschnitts und der technischen Eigenschaften und Position der Kontrollsäule die Möglichkeit besteht, dass Fahrzeuge, die die Kontrollsäule nicht auf dem unmittelbar neben der Kontrollsäule befindlichen Fahrstreifen passieren, nicht erfasst werden können.
Die Quote QP_DSRCTRANS wird monatlich durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet, sofern die Zeiträume, in denen sich die Kontrollstellen im relevanten Betrachtungszeitraum in einem betriebsbereiten Zustand befanden, festgestellt werden können. Die DSRC-Quote für einen vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum von mehreren Kalendermonaten wird ermittelt, indem die DSRC-Quote nach obenstehender Formel unter Einbeziehung der Werte für den jeweiligen vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum bestimmt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet wird.
Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelten DSRC-Quoten sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quoten entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenenfalls der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 14 Tagen prüfen und anschließend die Quoten für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen.
Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des Betreibers in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für die Quote QP_DSRCTRANS von mindestens 98,5 % erreichen. Falls der EETS-Anbieter einen Zielwert von 96 % innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet, ist der Mauterheber berechtigt, den Vertrag mit dem EETS-Anbieter zu kündigen (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe q des EETS-Zulassungsvertrags).
Wird die DSRC-Quote in Höhe von 98,5 % nicht erreicht, dann wird eine Vertragsstrafe wie folgt festgelegt:
Pro angefangenem Zehntelprozentpunkt Unterschreitung des Zielwertes von 98,5 % im relevanten Betrachtungszeitraum wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 000 Euro verwirkt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt zwölf Monate.
Sofern der vertraglich relevante Betrachtungszeitraum weniger als zwölf Monate umfasst, wird die Vertragsstrafe monatsgenau anteilig verwirkt (pro rata temporis).
Sofern die Quote QP_DSRCTRANS in einem relevanten Betrachtungszeitraum durch den Mauterheber nicht festgestellt werden konnte, entfällt für diesen relevanten Betrachtungszeitraum die Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen in Bezug auf die Quote QP_DSRCTRANS bzw. einer Kündigung gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe q des EETS-Zulassungsvertrags.
3.3 Sperrlistenquote (QP_SPERRLISTE)
Eine wesentliche Anforderung der Gebietsvorgaben ist die technische Sperrung eines Fahrzeuggeräts (Signalisierung fehlender Betriebsbereitschaft im Mautgebiet Deutschland), bevor dieses durch den EETS-Anbieter auf die Sperrliste (Blacklist) und an den Mauterheber übermittelt wird. Dies ist wesentlich, da die Verteilung der Sperrlisten im System des Mauterhebers nicht unmittelbar erfolgt.
Ziel der Quote ist die Messung der Anzahl der Fahrzeuge, die Betriebsbereitschaft signalisieren (Zustand grün), jedoch auf der Sperrliste aufgeführt sind.
Durch folgende Formel wird der Qualitätsparameter QP_SPERRLISTE bestimmt:
Die Sperrlistenquote wird ermittelt, indem man die Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG, welche zum Zeitpunkt der Erfassung in der Sperrliste des EETS-Anbieters aufgelistet sind durch die Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG eines Anbieters (SST 301/ ISO 12813: StatusIndicator = go (1) bedeutet dass das FzG einen betriebsbereiten Status anzeigt), teilt.
Für den betrachteten Zeitraum und für die betrachteten Streckenabschnitte sind die Variablen wie folgt definiert:
OBUgrün_total= Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG eines Anbieters (SST 301/ISO 12813: StatusIndicator = go (1) bedeutet dass das FzG einen betriebsbereiten Status anzeigt).
OBUgrün= Anzahl erfasste betriebsbereite EETS-FzG, welche zum Zeitpunkt der Erfassung in der Sperrliste des EETS-Anbieters aufgelistet sind.
3.3.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter übermittelten Sperrlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten. Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat bzw. in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.
Dabei prüft der Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im System des Mauterhebers vorliegenden Sperrliste des EETS-Anbieters vorliegt. Dies gilt als Schlechtfall. Bei der Ermittlung der Quote QP_SPERRLISTE wird jedoch ein erhebungsbereites Bordgerät nicht als Schlechtfall gewertet, wenn für dieses auf der nächsten, auf den Kontrollzeitpunkt folgenden, vom EETS-Anbieter übermittelten Sperrliste kein Eintrag für dieses Bordgerät mehr vorhanden war.
Die Quote QP_SPERRLISTE wird monatlich durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_SPERRLISTE sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenenfalls der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 14 Tagen prüfen und anschließend die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen.
Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des Betreibers in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für QP_SPERRLISTE von mindestens 99,9 % erreichen. Die Sperrlistenquote wird monatlich gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.3.1 Absatz 2 dieser Anlage, der die 99,9 % im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 1 000 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt einen Monat.
3.4 Nutzerlistenquote (QP_NUTZERLISTE)
Ein Eintrag auf der Nutzerliste (Whitelist) und die korrekte und rechtzeitige Übermittlung dieser Liste (Schnittstelle 002a) an den Mauterheber ist technische Voraussetzung für die Akzeptanz von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und Mautbuchungsnachweisen der Nutzer. Abschnittsbezogene Erhebungsdaten von Nutzern, die nicht auf der Liste stehen, werden abgewiesen.
Ziel der Quote ist die Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom EETS-Anbieter an den Mauterheber. Die Messung erfolgt unter Heranziehung von DSRC-Auslesungen von Fahrzeugen des EETS-Anbieters und dem Vergleich mit den übermittelten Daten auf der Nutzerliste.
Durch folgende Formel wird der Qualitätsparameter QP_NUTZERLISTE bestimmt:
Durch diese Formel wird der Qualitätsparameter QP_NUTZERLISTE bestimmt
Dabei sind die Variablen für den jeweilig betrachteten Zeitraum wie folgt definiert:
USER-IDkeinNutzer= Anzahl straßenseitig erfasster und in der Nutzerliste unter Berücksichtigung des Gültigkeitszeitraums der Nutzerdaten nicht gefundene User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums, wobei eine mehrfach aufgefundene User-ID nur einmal zählt.
USER-IDerfasst= Anzahl straßenseitig erfasster User-IDs innerhalb des Beobachtungszeitraums.
3.4.1 Messdatenerhebung und Messdatenauswertung
Die Durchführung von Messungen erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der im System des Mauterhebers vorliegenden Daten der vom EETS-Anbieter übermittelten Nutzerlisten sowie im Rahmen von Kontrollen erfassten DSRC-Daten. Die Messdatenerhebung erfolgt nicht anhand einer Stichprobe, sondern es werden alle in einem Kalendermonat bzw. in einem vertraglich relevanten Betrachtungszeitraum gelieferten Datensätze in die Messdatenerhebung einbezogen.
Dabei prüft der Mauterheber, ob für ein Bordgerät, für das DSRC-Daten vorliegen und der Statusindikator den Wert go (1) hat, ein Eintrag auf der zum jeweiligen Zeitpunkt der DSRC-Auslesung im System des Mauterhebers vorliegenden Nutzerliste des EETS-Anbieters vorliegt. Dies gilt als Gutfall. Alle anderen Fälle gelten als Schlechtfälle.
Die Quote QP_NUTZERLISTE wird monatlich durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Kalendermonats die ermittelte Quote QP_NUTZERLISTE sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenenfalls der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 14 Tagen prüfen und anschließend die Quote für den jeweiligen Kalendermonat endgültig feststellen.
Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des Betreibers in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für QP_NUTZERLISTE von mindestens 99,9 % erreichen. Die Nutzerlistenquote wird monatlich gemessen, durch den Mauterheber festgestellt und auf drei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Für jeden Schlechtfall gemäß Nummer 3.4.1 Absatz 2 dieser Anlage, die 99,9 % im relevanten Betrachtungszeitraum unterschreitet, wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 500 Euro verhängt. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt einen Monat.
3.5 Quote für abschnittsbezogene Erhebungsdaten (QP_ABED)
Die Quote der Lieferung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten misst, wie viele abschnittsbezogene Erhebungsdaten innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist rechtzeitig im System des Mauterhebers empfangen wurden.
Die Quote wird mit der folgenden Formel ermittelt:
Die ABED Quote wird bestimmt, indem man rechtzeitig eingegangene ABEDs des EETS-Anbieters beim Mauterheber durch alle im System des Mauterhebers eingegangenen ABEDs des EETS-Anbieters teilt und am Ende mit 100 multipliziert.
mit
ABED_rechtzeitig – rechtzeitig eingegangene ABEDs des EETS-Anbieters beim Mauterheber, abschnittsbezogene Erhebungsdaten (ABED) gelten als verspätet beim Mauterheber eingetroffen, wenn die zeitliche Differenz zwischen dem Zeitpunkt der Befahrung des erkannten mautpflichtigen Abschnitts und dem Eingang der korrekten ABED im System des Mauterhebers auf Ebene „DetectedChargeObject“ der Schnittstelle 006 größer ist als die vertraglich vorgegebene Zeit. ABEDs gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter zurückgemeldet werden. Solche ABEDs werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erneut und korrekt übermittelt werden.
ABED_alle – alle im System des Mauterhebers eingegangenen ABEDs des EETS-Anbieters.
Die Quote der Lieferung abschnittsbezogener Erhebungsdaten wird jeweils für einen Drei-Monatszeitraum durch den Mauterheber ermittelt. Die Messdatenauswertung erfolgt durch den Mauterheber. Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter spätestens 30 Tage nach Ende des Drei-Monatszeitraums die ermittelte Quote sowie Informationen und die zugrunde gelegten eigenen Daten zu identifizierten Schlechtfällen zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann diese Informationen und Daten prüfen und dem Mauterheber das Ergebnis seiner Prüfung sowie eventuelle Einwendungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Ergebnisse durch den Mauterheber übermitteln. Einwendungen gegen das vom Mauterheber übermittelte Ergebnis sind nur insoweit zulässig, als der EETS-Anbieter nachweist, dass die Ermittlung der Quote entgegen den Vorgaben dieses Anhangs QP sowie gegebenenfalls der Verfahrensbeschreibung erfolgt ist oder die zugrunde gelegten eigenen Daten des Mauterhebers unrichtig sind. Der Mauterheber wird das Ergebnis der Prüfung durch den EETS-Anbieter innerhalb von weiteren 14 Tagen prüfen und anschließend die Quote für den Drei-Monatszeitraum endgültig feststellen.
ABED, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von ABED nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
ABED, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des EETS-Anbieters nicht für eine Versendung von ABED verfügbar war, weil der EETS-Anbieter Maßnahmen an diesem System unter Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Zulassungsvertrag durchgeführt hat, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
Der Mauterheber behält sich vor, weitere Details der praktischen Umsetzung der Messdatenerhebung und Messdatenauswertung unter Beteiligung des EETS-Anbieters in einer verbindlichen Verfahrensbeschreibung festzulegen, die sich innerhalb des in diesem Anhang QP vorgegebenen Rahmens bewegt.
Der EETS-Anbieter muss einen Zielwert für QP_ABED von mindestens 99,0 % erreichen. Die Quote zur rechtzeitigen und korrekten Übermittlung der ABED wird monatlich durch den Mauterheber festgestellt und auf vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
Für jeden verspäteten oder inkorrekten ABED wird dem EETS-Anbieter im relevanten Betrachtungszeitraum eine Vertragsstrafe von 1 Euro berechnet. Der relevante Betrachtungszeitraum beträgt drei Monate. Die Vertragsstrafe ist nicht fällig, wenn die Quote im relevanten Betrachtungszeitraum mindestens 99,0 % beträgt.
3.6 Übermittlung von Mautbuchungsnachweisen
Die korrekte und rechtzeitige Übermittlung von Mautbuchungsnachweisen ist wesentlich für die Einnahmeprüfung des Mauterhebers. Da diese jedoch auf der korrekten und rechtzeitigen Übermittlung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (ABED) beruhen, werden dafür keine separaten Quoten berechnet.
Vielmehr werden Vertragsstrafen fällig, falls Mautbuchungsnachweise entsprechend der Schnittstellenspezifikation 007 nicht rechtzeitig und korrekt übermittelt werden. Mautbuchungsnachweise gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter zurückgemeldet werden. Mautbuchungsnachweise werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erneut und korrekt übermittelt werden.
Mautbuchungsnachweise, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von Mautbuchungsnachweisen nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
Je verspätetem oder inkorrektem Mautbuchungsnachweis wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 50 Euro berechnet.
3.7 Übermittlung von Tagesberichten
Die korrekte und rechtzeitige Übermittlung von Tagesberichten ist wesentlich für die Einnahmeprüfung des Mauterhebers. Da diese auf der korrekten und rechtzeitigen Übermittlung von Mautbuchungsnachweisen und damit den zugrunde liegenden abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (ABED) beruhen, werden dafür keine separaten Quoten berechnet.
Vielmehr werden Vertragsstrafen fällig, falls Tagesberichte entsprechend der Schnittstellenspezifikation 008 nicht rechtzeitig und korrekt übermittelt werden. Tagesberichte gelten als nicht korrekt, wenn sie vom Mauterheber im Rahmen der fachlichen Prüfung mit einem Fehler an den EETS-Anbieter zurückgemeldet werden. Tagesberichte werden nicht als inkorrekt gewertet, wenn sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erneut und korrekt übermittelt werden.
Tagesberichte, die verspätet beim Mauterheber eingetroffen sind, weil das System des Mauterhebers für eine Entgegennahme von Tagesberichten nicht verfügbar war, werden bei der Ermittlung der Quote nicht berücksichtigt.
Je verspätetem oder inkorrektem Tagesbericht wird dem EETS-Anbieter eine Vertragsstrafe von 100 Euro berechnet.
4 Bestimmungen zu den Audits
1.
Der Mauterheber ist berechtigt auf eigene Veranlassung und auf eigene Rechnung beim EETS-Anbieter Audits durch Dritte durchführen zu lassen. Die Audits müssen zumindest sieben Werktage vor Beginn des Audits durch den Mauterheber beim EETS-Anbieter angekündigt werden.
2.
Audits des Mauterhebers dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Gebietsvorgaben und umfassen insbesondere folgende Themen:
die Beachtung der Bundeshaushaltsordnung,
die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und die Einhaltung von Archivierungspflichten,
die Vollständigkeit abrechnungsrelevanter Daten,
Korrektheit von Nutzer- und Fahrzeugdaten in den Systemen des EETS-Anbieters,
die Überprüfung von technischen Vorfällen und Fehlern der technischen Systeme des EETS-Anbieters zur Sicherstellung eines adäquaten Risikomanagements auf Seiten des Mauterhebers,
anlassbezogene Audits beispielsweise im Zuge einer technischen Störung.
3.
Der EETS-Anbieter hat die Durchführung der Audits aktiv zu unterstützen. Dazu gehören die Bereitstellung aller angeforderten Informationen und die Durchführung von Interviews mit informierten und qualifizierten Mitarbeitern auf eigene Kosten. Außerdem sind Räumlichkeiten und PCs mit Zugang zu allen relevanten Daten für die Dauer des Audits zur Verfügung zu stellen.
4.
Zum Abschluss eines Audits wird ein Bericht erstellt, wenn notwendig enthält dieser klare Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln bezogen auf die Einhaltung der Gebietsvorgaben. Diese Empfehlungen sind verbindlich und müssen innerhalb der im Bericht verfassten Fristen entsprochen werden. Der EETS-Anbieter kann innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Audit-Berichts Widerspruch einlegen und dem Mauterheber konkrete eigene Vorschläge unterbreiten, wie er den ordnungsgemäßen Zustand wiederherstellen wird. Der Mauterheber wird die Vorschläge prüfen und annehmen oder sie aus sachlichem Grund ablehnen.Wird den Empfehlungen des Audit-Berichtes innerhalb der im Bericht verfassten Fristen nicht entsprochen, wird für jeden Tag ab Fristablauf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro verhängt. Im Falle eines erfolglosen Widerspruches gegen den Audit-Bericht gilt dieselbe Rechtsfolge wie in Satz 5 2. Halbsatz, wobei die im Audit-Bericht genannte Frist erst zu laufen beginnt, nachdem der Widerspruch aus sachlichem Grund abgelehnt wurde. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruches gegen den Audit-Bericht wird für jeden Tag, nachdem die angenommenen Vorschläge nicht innerhalb der abgestimmten Fristen umgesetzt werden, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 000 Euro verhängt.
Anlage 5 Nr. 3.1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Multplikation" durch das Wort "Multiplikation" ersetzt

Anlage 6 zum Vertrag über die Durchführung

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)

Entgeltordnung
1.
Vorbemerkung

Im Rahmen der Durchführung des Zulassungsverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf dem EETS-Gebiet BFStrMG, sind vom BAG Gebühren für die Geltendmachung individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen zu erheben.

Das Zulassungsverfahren gliedert sich in folgende Phasen:
2.
Gebühren

Von einem EETS-Anbieter, der das Zulassungsverfahren durchläuft, sind die nachfolgend genannten Pauschalbeträge zu entrichten:
VerfahrensphasePauschalentgelt
a)vor Beginn der Prüfung der Voraussetzungen und Dokumentation
(GTP Prüfblock 1, Nummer 1, 2 und 3)
 35 000 €
b)vor Beginn der Prüfung der wirtschaftlichen Vorgaben 30 000 €
c)vor Beginn der Prüfung des Prüfprogramms
(GTP Prüfblock 1, Nummer 4)
 35 000 €
d)vor Beginn der Schnittstellenprüfung
(GTP Prüfblock 2, Nummer 5)
 50 000 €
e)vor Beginn des Probebetriebs
(GTP Prüfblock, Nummer 6)
 50 000 €
f)vor Beginn des Pilotbetriebs
(GTP Prüfblock, Nummer 7)
 50 000 €
Gesamtbetrag:250 000 €
3.
Fälligkeit

Diese Pauschalbeträge sind jeweils vor Beginn der zugehörigen Verfahrensphase fällig. Das BAG fordert einen EETS-Anbieter vor jeder Verfahrensphase schriftlich zur Zahlung des Betrags auf. Die Verfahrensphase wird vom BAG erst nach Eingang der entsprechenden Zahlung eingeleitet.
4.
Erneute Durchführung des Verfahrens

Es ist möglich, dass eine erneute Prüfung eines Teils oder des gesamten Teilsystems eines EETS-Anbieters notwendig wird. Dies ist der Fall, wenn
der Anbieter Änderungen an seinem EETS-Teilsystem vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
der Mauterheber Änderungen an seinem EETS-Teilsystem oder am EETS-Gebiet BFStrMG vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
der Betreiber des Mautsystems Änderungen am Mautsystem vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
bei der Durchführung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG nachhaltige technische Probleme auftreten,
das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit wesentlich geändert wird oder
bei begründetem Verdacht des Mauterhebers auf Nichterfüllung der Vorgaben durch den Anbieter.
Werden die durchgeführten Anpassungen oder Hinweise auf Nichteinhaltung von Vorgaben vom Mauterheber als derart gravierend eingestuft, dass die ursprünglichen Prüfaussagen nicht mehr als gültig akzeptiert werden können, sind die entsprechenden Teile der Prüfung zumindest für die von den Anpassungen betroffenen Systemteile erneut durchzuführen und die diese Systemteile und die dadurch tangierten Prüfszenarien exakt festzustellen und abzugrenzen.
Die erneute Durchführung des Verfahrens zur Gebrauchstauglichkeit orientiert sich an denselben Phasen wie die initiale Durchführung. Sämtliche in der Bewertung der Änderungen als relevant eingestuften Prüfszenarien aller Verfahrensphasen müssen komplett durchlaufen werden. Die erneute Durchführung des Verfahrens zur Gebrauchstauglichkeit wird dem EETS-Anbieter berechnet, es sei denn, Änderungen im System des Mauterhebers sind ursächlich für die erneute Durchführung des Verfahrens. Sollte eine Verfahrensphase von der erneuten Durchführung nicht betroffen sein, ist der entsprechende Pauschalbetrag nicht zu entrichten. Sollte eine der Verfahrensphasen von der erneuten Durchführung teilweise betroffen sein, ist der Pauschalbetrag nach billigem Ermessen des Mauterhebers anteilig zu entrichten.

Anlage 7 zum Vertrag über die Durchführung

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)

Glossar
BegriffDefinition
Abschnittsbezogene
Erhebungsdaten
Abschnittsbezogene Erhebungsdaten resultieren aus der Erkennung mautpflichtiger Streckenabschnitte.
AnbieterRechtsperson, die in einem Mitgliedsstaat niedergelassen und gemäß den Anforderungen der Entscheidung 2009/750/EG registriert ist und einem EETS-Nutzer Zugang zum EETS gewährt.
Auskehr der MautBezeichnet die Abführung von streckenbezogenen Mauteinnahmen vom Anbieter an den Mauterheber.
BankgarantieZahlungsgarantie einer Bank, mit der diese die finanzielle Absicherung ihres Kunden, für einen eventuellen Schaden einzustehen, übernimmt.
BDSGBundesdatenschutzgesetz.
Benannte StelleSiehe notifizierte Stelle.
BetreibergesellschaftGesellschaft, die nach den Vorschriften des BFStrMG mit der Mitwirkung an der Erhebung der Maut für die Benutzung des mautpflichtigen Streckennetzes im Geltungsbereich des BFStrMG beauftragt ist.
Betreiber des MautsystemsSiehe Betreibergesellschaft.
BFStrMGBundesfernstraßenmautgesetz.
BGBBürgerliches Gesetzbuch.
BordgerätVollständiger Satz von Hardware- und Softwarekomponenten, der für die Bereitstellung des EETS erforderlich ist und der für die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung sowie den Fernempfang und die Fernübertragung von Daten in einem Fahrzeug eingebaut ist.
DSRCAbkürzung für Dedicated Short Range Communication, steht für Nahbereichskommunikation.
EETSAbkürzung für European Electronic Toll Service. Steht für Europäischer Elektronischer Mautdienst (EEMD).
EETS-AnbieterSiehe Anbieter.
EETS-GebietMautgebiet, für das die Richtlinie 2004/52/EG gilt.
EETS-Gebiet BFStrMGGebiet des EETS in Deutschland, in dem Maut auf Grundlage des BFStrMG erhoben wird.
EETS-RegisterAuch: Mautdienstregister.
Nationales elektronisches Mautregister zum EETS gemäß Artikel 19 der Entscheidung 2009/750/EG.
ErfassungsquoteMaß für die Qualität des Teilsystems des EETS-Anbieters, die Nutzung eines mautpflichtigen Streckenabschnitts zu erkennen und entsprechend den gültigen gebührenpflichtigen Parametern die Maut zu erheben.
Europäischer elektronischer
Mautdienst
Deutsche Übersetzung für European Electronic Toll Service (EETS).
GebrauchstauglichkeitFähigkeit von im EETS integrierten Interoperabilitätskomponenten, während des Betriebs in Verbindung mit dem System des Mauterhebers ein bestimmtes Leistungsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Dies entspricht der Erfüllung der technischen Vorgaben, die in den Vorgaben für das Gebiet BFStrMG definiert sind.
Gebrauchstauglichkeits-
bescheinigung
Bescheinigung über das Vorliegen der Gebrauchstauglichkeit. Die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung wird durch den Mauterheber oder eine benannte Stelle ausgestellt.
KapitalintakthalteerklärungVerpflichtung der Gesellschafter, gesamt- und einzelschuldnerisch weiteres Eigenkapital bereitzustellen.
MautGebühr für die Benutzung des mautpflichtigen Streckennetzes durch schwere Nutzfahrzeuge auf der Grundlage des BFStrMG.
MautbetreiberSiehe Betreibergesellschaft.
MautbuchungsnachweisMeldung an den Mauterheber, in der der Verkehr eines Fahrzeugs in einem Mautgebiet entsprechend dem zwischen dem EETS-Anbieter um dem Mauterheber vereinbarten Format bestätigt wird. Diese Meldung umfasst abschnittsbezogene Erhebungsdaten, die die Zuordnung zu einem EETS-Nutzer und zu einer Fahrt ermöglichen.
MauterheberEnglisch: Toll Charger.
Eine öffentliche oder private Stelle, die für den Verkehr von Fahrzeugen in einem Mautgebiet Maut erhebt.
Mautpflichtiges StraßennetzMautpflichtige Bundesautobahnen und Bundesstraßen gemäß BFStrMG und Mautstreckenausdehnungsverordnung.
MautSysGMautsystemgesetz.
Nationales duales
Mauterhebungssystem
Umfasst alle Einrichtungen und Prozesse des Betreibers gemäß § 4 Absatz 3 BFStrMG zur Erhebung der Maut im gesamten mautpflichtigen Streckennetz im Geltungsbereich des BFStrMG.
Notifizierte StelleVom Mitgliedsstaat benannte notifizierte Stelle mit den in Artikel 17 der Entscheidung 2009/750/EG beschriebenen Aufgaben und Zuständigkeiten.
NutzerNatürliche oder juristische Person, die mit einem EETS-Anbieter einen Vertrag schließt, um Zugang zum EETS zu erhalten.
NutzerlistenListen von Merkmalen, mit deren Hilfe ein gültiges Vertragsverhältnis für Fahrzeuge und Bordgeräte von EETS-Nutzern abgeleitet werden kann.
RückwirkungsfreiheitDas Mautdienst-Teilsystem des EETS-Anbieters und seine Systeme, Komponenten, Anlagen und Einrichtungen müssen so spezifiziert, entwickelt und betrieben werden, dass sie nicht durch andere Geräte oder Funkanwendungen gestört werden können und ihrerseits nicht andere Geräte oder Funkanwendungen stören.
Schwarze ListeEnglisch: Blacklist.
Liste der gesperrten Bordgeräte. Die Schwarze Liste wird vom EETS-Anbieter geführt und dem Mauterheber zur Verfügung gestellt.
TeilsystemAuch: Mautdienst-Teilsystem.
Ein Teilsystem umfasst Einrichtungen und Prozesse zur Erhebung der Maut.
Verfahren zur Feststellung der
Gebrauchstauglichkeit
Summe aller Aktivitäten des Mauterhebers, eines EETS-Anbieters und gegebenenfalls einer benannten Stelle, die erforderlich sind, um für das technische System des EETS-Anbieters den Nachweis der Gebrauchstauglichkeit zu erbringen.
VermittlungsstelleVermittlungsstelle mit der Aufgabe, die Vermittlung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 MautSysG und der beschränkten Zulassung nach § 11 MautSysG zu erleichtern.
Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMGDurch die „Verordnung über die Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG (EEMD-Gebietsvorgabenverordnung – GVV)“ verbindlich erlassene Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG. Diese umfassen:
wirtschaftliche Vorgaben
finanzielle Vorgaben
Vorgaben zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen
technisch-organisatorische Vorgaben
Vorgaben zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
Vorgaben zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
Vorgaben zu Qualitätsanforderungen.
VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz.
ZulassungsverfahrenSumme aller Aktivitäten des Mauterhebers und eines EETS-Anbieters, die erforderlich sind, um den Zulassungsvertrag abzuschließen.

Anlage 8 zum Vertrag über die Durchführung

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)

Erklärungen/Schriftwechsel
[Gegebenenfalls beizufügen.]