Edelsteinschleiferausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§  6Ziel und Zeitpunkt
§  7Inhalt
§  8Prüfungsbereich
Abschnitt 3
Abschluss- oder Gesellenprüfung
§  9Ziel und Zeitpunkt
§ 10Inhalt
Unterabschnitt 1
Fachrichtung Edelsteingravieren
§ 11Prüfungsbereiche
§ 12Prüfungsbereich Edelsteine gravieren
§ 13Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Edelsteinschleifen
§ 16Prüfungsbereiche
§ 17Prüfungsbereich Edelsteine schleifen
§ 18Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Industriediamantschleifen
§ 21Prüfungsbereiche
§ 22Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen
§ 23Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 24Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 25Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 4
Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen
§ 26Prüfungsbereiche
§ 27Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen
§ 28Prüfungsbereich Fertigungsplanung
§ 29Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 30Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Edelsteinschleifers und der Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe „Edelsteinschleifer und -graveure“ nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 37 der Handwerksordnung.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Edelsteingravieren,
b)
Edelsteinschleifen,
c)
Industriediamantschleifen oder
d)
Schmuckdiamantschleifen sowie
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
2.
Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
3.
Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,
4.
Durchführen von betrieblicher und kundenorientierter Kommunikation,
5.
Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen,
6.
Auswählen, Vorbereiten, In-Form-Bringen und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen,
7.
Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen und
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteingravieren sind:
1.
Anfertigen von Entwürfen und Modellen für Gravuren sowie
2.
Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteinschleifen sind:
1.
Schleifen und Polieren von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen sowie
2.
Umarbeiten und Nachbehandeln von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industriediamantschleifen sind:
1.
Schleifen der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen,
2.
Schleifen und Polieren von Diamanten und
3.
Einbau von Diamanten in Werkzeuge.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen sind:
1.
Schleifen und Polieren von Schmuckdiamanten sowie
2.
Um- und Nacharbeiten von Schmuckdiamanten.
(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4.
Umweltschutz.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 7 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 8 Prüfungsbereich

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung statt.
(2) Im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
2.
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,
3.
Zeichnungen zu lesen und nach Zeichnungen zu arbeiten,
4.
Schleiftechniken sowie Schleif- und Poliermittel festzulegen,
5.
Scheiben zum Schleifen und Polieren vorzubereiten,
6.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes auszuwählen und vorzubereiten,
7.
Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung einzusetzen,
8.
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu befestigen,
9.
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe zu bearbeiten und dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu beachten und
10.
die Qualität von Oberflächen und Schliffformen zu prüfen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eines der folgenden Tätigkeitsfelder zugrunde zu legen:
1.
einen vertieften Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren und einen erhabenen oder einen vollplastischen Steinschnitt nach Vorgaben zu gravieren,
2.
einen Edelstein und einen gleichartigen Werkstoff nach Vorgaben zu trennen, in Form zu bringen, zu schleifen und zu polieren,
3.
einen Diamanten nach Zeichnung vorzuschleifen und einen Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anzufertigen oder
4.
einen getrennten Diamanten zu Grundformen zu schleifen und zu polieren und einen getrennten Diamanten auf Achtkant zu schleifen und zu polieren.
Der Prüfungsausschuss wählt das Tätigkeitsfeld auf der Grundlage des betrieblichen Tätigkeitsschwerpunktes aus.
(4) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt für die beiden Prüfungsstücke und die Dokumentation zusammen sieben Stunden. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 120 Minuten.

§ 9 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 10 Inhalt

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 11 Prüfungsbereiche

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Edelsteingravieren in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Edelsteine gravieren,
2.
Fertigungsplanung sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 12 Prüfungsbereich Edelsteine gravieren

(1) Im Prüfungsbereich Edelsteine gravieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
3.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,
4.
Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen anzufertigen und dabei eine der Techniken „vertieft“, „erhaben“ oder „vollplastisch“ anzuwenden,
5.
gravierte Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung der gestalterischen Absicht zu glätten und sie zu polieren oder zu mattieren,
6.
Arbeitsergebnisse zu prüfen und
7.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Für eines der beiden Prüfungsstücke soll der Prüfling einen Steinschnitt selbst wählen und für den Steinschnitt einen fertigungsreifen Entwurf erstellen. Den Entwurf hat er dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Für das zweite Prüfungsstück gibt der Prüfungsausschuss einen Steinschnitt vor. Dieser Steinschnitt muss sich von dem Steinschnitt, den der Prüfling gewählt hat, unterscheiden.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

§ 13 Prüfungsbereich Fertigungsplanung

(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Schriften und Ornamente zu gestalten, Skizzen unter Beachtung anatomischer Gesetzmäßigkeiten anzufertigen und gravierfähige Entwurfszeichnungen anzufertigen,
2.
Vorlagen und Steinschnitte nach historischer und zeitgenössischer Formensprache einzuordnen,
3.
Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
4.
Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,
5.
Materialberechnungen durchzuführen,
6.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und
7.
Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Edelsteine gravieren mit60 Prozent,
2.
Fertigungsplanung mit30 Prozent sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 16 Prüfungsbereiche

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Edelsteinschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Edelsteine schleifen,
2.
Fertigungsplanung sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 17 Prüfungsbereich Edelsteine schleifen

(1) Im Prüfungsbereich Edelsteine schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
3.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,
4.
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und Steinbesonderheiten zu trennen und zu ebauchieren,
5.
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe im Mugelschliff und Facettenschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild zu schleifen sowie zu polieren oder zu mattieren,
6.
Arbeitsergebnisse zu prüfen und
7.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück im Mugelschliff und ein Prüfungsstück im Facettenschliff anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Für eines der beiden Prüfungsstücke soll der Prüfling einen Schliff frei gestalten und für diesen Schliff einen fertigungsreifen Entwurf erstellen. Den Entwurf hat er dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Für das zweite Prüfungsstück gibt der Prüfungsausschuss einen Schliff vor. Dieser Schliff muss sich von dem Schliff, den der Prüfling gewählt hat, unterscheiden.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

§ 18 Prüfungsbereich Fertigungsplanung

(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
2.
Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,
3.
Materialberechnungen durchzuführen,
4.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen,
5.
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe auf ihre Eigenschaften zu prüfen und nach vorgegebenen Anforderungen auszuwählen und
6.
Verfahren zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auszuwählen sowie Nachbehandlungsverfahren festzulegen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Edelsteine schleifen mit60 Prozent,
2.
Fertigungsplanung mit30 Prozent sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 21 Prüfungsbereiche

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Industriediamantschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Industriediamanten schleifen,
2.
Fertigungsplanung sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 22 Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen

(1) Im Prüfungsbereich Industriediamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
3.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,
4.
Diamanten unter Beachtung der Eigenschaften und Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen, in Vorrichtungen einzusetzen und in Grundformen zu schleifen,
5.
Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vorzuschleifen,
6.
vorgeschliffene, in Werkzeuge eingespannte Diamanten nach Zeichnungen fertig zu schleifen und zu polieren und eine Funktionsprüfung des Werkzeugs durchzuführen,
7.
Arbeitsergebnisse zu prüfen und
8.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll drei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 12 Stunden. Die drei auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

§ 23 Prüfungsbereich Fertigungsplanung

(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
2.
Schäden an Diamanten und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu prüfen,
3.
Materialberechnungen durchzuführen,
4.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und
5.
Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Industriediamanten schleifen mit60 Prozent,
2.
Fertigungsplanung mit30 Prozent sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 26 Prüfungsbereiche

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Schmuckdiamanten schleifen,
2.
Fertigungsplanung sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 27 Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen

(1) Im Prüfungsbereich Schmuckdiamanten schleifen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
3.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,
4.
einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,
5.
einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
6.
einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren,
7.
einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
8.
Arbeitsergebnisse zu prüfen und
9.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll vier Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Je ein Prüfungsstück ist,
1.
einen getrennten Diamanten im Achtkantschliff zu schleifen und zu polieren,
2.
einen getrennten Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren,
3.
einen getrennten Diamanten im Baguetteschliff oder Caréeschliff zu schleifen und zu polieren und
4.
einen geschlossenen Diamanten im Brillantschliff zu schleifen und zu polieren.
Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das in Satz 2 Nummer 4 genannte Prüfungsstück geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

§ 28 Prüfungsbereich Fertigungsplanung

(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
2.
Schäden an Diamanten und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu prüfen,
3.
Materialberechnungen durchzuführen,
4.
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und
5.
Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 29 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 30 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Schmuckdiamanten schleifen mit60 Prozent,
2.
Fertigungsplanung mit30 Prozent sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
die Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung vom 20. November 1989 (BGBl. I S. 2033),
2.
die Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1992 (BGBl. I S. 183) und
3.
die Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1992 (BGBl. I S. 191).

Anlage (zu § 3 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 643 - 649)

Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und alternative Lösungsmöglichkeiten entwickeln
b)
Informationen beschaffen und nutzen
c)
produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten
d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und des Arbeitsauftrages einrichten
e)
Arbeitsschritte festlegen und dabei betriebliche Abläufe, Materialeigenschaften, optimale Materialausnutzung, gestalterische Aspekte, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck berücksichtigen und die Arbeitsschritte dokumentieren
f)
Materialien, Betriebs- und Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern
g)
Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen
6
h)
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei terminliche, ergonomische, ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte berücksichtigen
i)
Kriterien für die Durchführung von Zwischen- und Endkontrollen festlegen und dokumentieren
j)
Arbeiten mit vor- und nachgelagerten Bereichen sowie gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen
8
2Erstellen und Anwenden
von Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Tabellen, Diagramme, Vorlagen und Bedienungshinweise lesen und anwenden
b)
Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen
c)
Fertigungs- oder Entwurfszeichnungen und Skizzen, auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten und umsetzen
4
3Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen
b)
Kleinwerkzeuge zum Schleifen, Polieren und Bohren bearbeiten und herstellen oder Scheiben zum Schleifen und Polieren vorbereiten
c)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen
d)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
e)
Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, in Betrieb nehmen, bedienen und warten
f)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
g)
Maschinendaten auswerten und dokumentieren
h)
Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung auswählen und nach Betriebsanweisung einsetzen, vorschriftsmäßig lagern und entsorgen

8
4Durchführen von
betrieblicher und
kundenorientierter
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Sachverhalte situationsgerecht und zielorientiert darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
b)
Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen
c)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
d)
betriebliche Kommunikationsmittel und rechnergestützte Kommunikationssysteme nutzen
4
e)
Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
2
5Prüfen und Beurteilen
von Edelsteinen oder
gleichartigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden
b)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe visuell nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes für weitere Verwendungsmöglichkeiten einschätzen
c)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe in Gramm und Karat wiegen und Ergebnis protokollieren
d)
Qualität von Oberflächen und Schliffformen prüfen
8
e)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe mit Prüfgeräten auf ihre Eigenschaften prüfen
f)
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe feststellen und beurteilen
g)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe auf Beschädigungen und auf Umschleifmöglichkeiten prüfen
10
6Auswählen, Vorbereiten,
In-Form-Bringen und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen
Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck, auf optimale Materialausnutzung und auf Bearbeitungsmethoden auswählen
b)
Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Edelsteine oder gleichartigen Werkstoffe auswählen und anwenden
c)
Schleiftechniken unterscheiden und festlegen
d)
Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von optimaler Materialausnutzung, Schliffformen, Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen befestigen, trennen, in Form bringen und vorschleifen
18
7Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen
Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
Eine der folgenden vier Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
a)
vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen originalgetreu nach Vorgaben gravieren,
b)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe schleifen und polieren,
c)
Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anfertigen oder
d)
getrennte Diamanten auf Ecken und Hauptfacetten zum Achtkant schleifen und polieren
26
8Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden
c)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten
d)
Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren
e)
Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvorschläge aufzeigen
f)
Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen
4
g)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
h)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
i)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
j)
Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
6

Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteingravieren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anfertigen von Entwürfen
und Modellen für Gravuren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Schriften und Ornamente unter Beachtung von Formen, Proportionen und Flächenaufteilung, auch rechnergestützt, gestalten und zeichnen
b)
Skizzen von Pflanzen und Tieren unter Beachtung von geometrischen und anatomischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen
c)
Skizzen von Menschen unter Beachtung von anatomischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen





26
d)
gravierfähige Entwurfszeichnungen und Modelle in Originalansicht und spiegelverkehrter Darstellung nach Vorlagen anfertigen
e)
Entwürfe für Edelsteingravuren unter Beachtung der historischen und zeitgenössischen Formensprache erstellen
2Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
planen, wie Vorlagen in Steinschnitte gestalterisch umgesetzt werden, und dabei strukturelle Merkmale beachten
b)
flächige und plastische Motive aus Entwürfen und Modellen übertragen
c)
vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen des Steins auf der Basis eigener Entwürfe anfertigen
d)
Konturen anschneiden und Motive durcharbeiten
e)
gravierte Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung der gestalterischen Absicht glätten und polieren
f)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe stabilisieren
g)
Oberflächen behandeln
h)
Außenmaße und Details von Steinschnitten mit Prüfgeräten messen
i)
Maßstabsgenauigkeit, Realisierung der gestalterischen Absicht sowie Oberflächenqualität visuell prüfen
26

Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteinschleifen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Schleifen und Polieren
von Edelsteinen und
gleichartigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
transparente, durchscheinende und undurchsichtige Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und Steinbesonderheiten trennen und ebauchieren
b)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Plan- und Mugelschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattieren und dabei optische Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen
c)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Facettenschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattieren und dabei optische Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen
d)
konkave Formen schleifen und polieren
e)
Entwürfe für Edelsteinschliffe erstellen
f)
Schleifbilder erstellen und Schablonen herstellen
g)
Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen, polieren und mattieren
h)
Formgenauigkeit von Schliffformen mit Schablonen prüfen
40
2Umarbeiten und
Nachbehandeln von
Edelsteinen und
gleichartigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
geschliffene Steine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbeiten und umschleifen
b)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auswählen sowie Behandlungen und Farbveränderungen durchführen
c)
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe insbesondere durch Erhitzen, Fetten und Stabilisieren nachbereiten
12

Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industriediamantschleifen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Schleifen der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Schleifrichtung festlegen und dabei die strukturellen Merkmale des Diamanten beachten, um vorgegebene Schliffformen zu erreichen
b)
Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industriediamanten und für Diamantwerkzeuge unter Beachtung des Verwendungszweckes und der Formen festlegen
c)
Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grundformen schleifen und dabei die Eigenschaften und Besonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen
12
2Schleifen und Polieren
von Diamanten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
Diamanten zum Trennen durch Lasern vorbereiten
b)
Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vorschleifen
c)
Diamanten zum Schleifen ohne weitere mechanische Befestigung des Diamanten einkitten
d)
Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen fertigschleifen und polieren
e)
gebrauchte Diamantwerkzeuge um- und nachschleifen
32
3Einbau von Diamanten
in Werkzeuge
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
vorgeschliffene Diamanten in vorbereitete Metallhalter einlöten sowie Vor- und Nachreinigung durchführen
b)
Diamanten im Metallhalter durch Feilen, Drehen und Schleifen freistellen
c)
Funktionsprüfungen durchführen
8

Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Schleifen und Polieren
von Schmuckdiamanten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a)
Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grundformen unter Berücksichtigung des Schleifkompasses schleifen und dabei die Eigenschaften und Besonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen
b)
gesägte Diamanten zu Brillanten schleifen
c)
geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und Zweipint, zu Brillanten schleifen
d)
Phantasieformen, insbesondere Baguette- und Carréeschliff, schleifen und polieren
36
2Um- und Nacharbeiten
von Schmuckdiamanten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a)
beschädigte Diamanten nachschleifen und polieren
b)
geschliffene Diamanten umschleifen
16

Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen














während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen