Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | - a)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
- Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | - a)
- berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
- wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
- Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
- f)
- für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
- g)
- arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
- die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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- *)
- Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
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5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 5) | - a)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
- Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
- c)
- Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
- Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
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6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6) | - a)
- Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
- b)
- Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
- c)
- Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern
- d)
- unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
- e)
- Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
| 2*) | | |
7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 7) | - a)
- Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
- b)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- c)
- Maße und Gewichte festlegen
- d)
- Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
| 4*) | | |
- e)
- Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterischer Absicht planen
- f)
- Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
- g)
- gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung von Proportionen und von Formqualität des Entwurfs
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8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nr. 8) | - a)
- Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- b)
- Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
- c)
- unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
- aa)
- Werkstücke messen
- bb)
- Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren
- cc)
- Werkstücke anreißen und körnen
- dd)
- Flächen und Formgenauigkeit prüfen
- ee)
- Werkstücke wiegen
- d)
- Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
- Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben
- f)
- das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden
- g)
- Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
| 4*) | | |
9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 3 Nr. 9) | - a)
- unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken
- aa)
- Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
- bb)
- Abwicklungen anfertigen
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- b)
- unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien, insbesondere im Hinblick auf Form, Farbe, Glanz und Struktur,
- aa)
- Schmuck skizzieren
- bb)
- schwarzweiße und farbige Entwürfe zu Edelsteinanordnungen an vorgegebenen Schmuckstücken anfertigen
| | 4 | |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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10 | Umformen von Metallen (§ 3 Nr. 10) | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
- Bleche und Profile walzen
- b)
- Drähte und Rohre anfertigen und ziehen
- c)
- Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen
- d)
- Drähte und Bleche schmieden
- e)
- Hohlformen aufziehen
- f)
- Bleche und Drähte richten
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11 | Trennen und Abtragen (§ 3 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
- Bleche, Rohre und Drähte trennen
- b)
- Werkstücke plan und winklig feilen
- c)
- Werkstücke form- und paßgenau feilen
- d)
- Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren
- e)
- Werkstücke aus- und formfräsen
- f)
- Innen- und Außengewinde schneiden
- g)
- Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben
- h)
- Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen
- i)
- entgraten
- k)
- Flächen und Kanten blankschaben
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12 | Fügen (§ 3 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
- Metalle hart- und weichlöten
- aa)
- Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
- bb)
- Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
- Metalle schweißen
- c)
- Stiftverbindungen anfertigen und verstiften
- d)
- Werkstücke starr und beweglich vernieten
- e)
- Werkstücke verschrauben
- f)
- Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
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13 | Legieren und Schmelzen (§ 3 Nr. 13) | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge- a)
- Metalle legieren
- b)
- Metalle schmelzen
- c)
- Metalle glühen
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14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 3 Nr. 14) | - a)
- Werkzeugstahl bearbeiten
- b)
- Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
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- c)
- unter Beachtung der Einsatzart
- aa)
- Stichel richten
- bb)
- Kittstöcke anfertigen
- cc)
- Zentrums- und Spitzbohrer anfertigen
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-
- dd)
- An- und Ausdrücker sowie Bockfuß, Punzen und Anreißspitze anfertigen
- ee)
- Korn- und Millegriffes-Eisen sowie Kornbohrer und Anreiber anfertigen
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15 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 15) | - a)
- unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln in manuellen und maschinellen Verfahren
- aa)
- Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren
- bb)
- Flächen abziehen
- cc)
- Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln
- dd)
- schleifen und polieren
- ee)
- mattieren
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- b)
- unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften
- aa)
- galvanische Überzüge herstellen
- bb)
- Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
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16 | Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organischen Stoffen (§ 3 Nr. 16) | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen- a)
- Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben
- b)
- Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
- c)
- Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren des Ausspringens beim Fassen beachten
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17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 3 Nr. 17) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen und Fassungen anfertigen und montieren | 4 | | |
18 | Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Chaton-, Zargen- und angeriebenen Fassungen (§ 3 Nr. 18) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Steineigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, und von Sorgfaltspflichten- a)
- Verschnittplatten vorbereiten, insbesondere a-jour-sägen
- b)
- Fassungen für Steine justieren
- c)
- Steine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen
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- d)
- Steine in Chatonfassungen fassen, insbesondere quadratische, rechteckige, achteckige, Navette-, Baguette-, Carreefassungen, Tropfen-, Halbmond-, Herz- und Fantasieformen
- e)
- Steine in Zargenfassungen fassen, insbesondere quadratische, rechteckige, achteckige, Navette-, Kasten-, Bogen-, Spann-, Spiegelfassungen, Tropfen-, Halbmond-, Herz- und Fantasieformen
- f)
- Steine in Halbzargen fassen, insbesondere Navette und Carree in Eckwinkeln fassen
- g)
- Edel- und synthetische Steine in Facetten- und Chabochonform durch Anreiben fassen, insbesondere Steine in runden, ovalen, eckigen und Fantasieformen
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19 | Anfertigen von Verschnitt (§ 3 Nr. 19) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Verschneidens- a)
- gerade und gebogene Linien stechen, insbesondere mit Spitz-, Facetten- und Hohlstichel
- b)
- Entwürfe auf Metallplatten übertragen sowie nachstechen
- c)
- manuell und maschinell bohren, insbesondere unter Beachtung von vorgegebenen Fassungsformen, Steinabständen, Kornanordnungen und Verschnittarten
- d)
- Formen ohne Bohrungen mit Facetten- und Flachstichel verschneiden
- e)
- Formen mit Bohrungen und Körnern verschneiden, insbesondere Stern-, Dreieck-, Karo-, Navette-, Tulpen- und Fantasieformen
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- f)
- gleich- und auslaufende Kornreihen und Fadenfassungen auf ebenem und modelliertem Untergrund mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn verschneiden
- g)
- Faßkörner in gleich- und auslaufenden Kornreihen aufstellen und aus der Rippe versäubern und verschneiden
- h)
- Blendrosen verschneiden
- i)
- Ornamente auf ebenem und modelliertem Untergrund aufzeichnen sowie bohren, Korn aufstellen und verschneiden
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- k)
- Pavee verschneiden
- aa)
- quadratische Formen anfertigen, insbesondere mit vier, neun und sechzehn gleich großen parallelverlaufenden Bohrungen
- bb)
- Rhombusformen anfertigen, insbesondere mit vier, neun und sechzehn versetzten gleich großen Bohrungen
- cc)
- Dreieckformen anfertigen, insbesondere mit drei, zehn und fünfzehn versetzten gleich großen Bohrungen
- dd)
- Sechseck- und Kreisformen anfertigen, insbesondere mit sieben, neunzehn und siebenunddreißig versetzten gleichlaufenden Bohrungen
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-
- ee)
- Fantasieformen anfertigen, insbesondere mit versetzten und parallellaufenden unterschiedlich großen Bohrungen
- l)
- Fadenfassungen und Pavee als abgedeckte Fassungen anfertigen
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- m)
- Modelle mit unterschiedlichen Fassungen gußgerecht verschneiden
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20 | Fassen von Unedel- und Edelsteinen in Verschnittfassungen und kombinierten Fassungen (§ 3 Nr. 20) | Steine vor und nach dem Verschneiden fassen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie Eigenschaften von Unedel- und Edelsteinen- a)
- gleich- und auslaufende Fadenfassungen auf ebenem und modelliertem Untergrund einteilen, bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn, Sechs-Korn, Stege- und Fantasieformen anfertigen
- b)
- Inkrustationen anfertigen
- c)
- Dreieckform und quadratische Formen fassen
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- d)
- Pavee fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn parallel und versetzt mit gleich großen und unterschiedlich großen Steinen
- e)
- abgedeckt fassen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn
- f)
- Millegriffes an verschnittenen und Zargenfassungen radeln und drücken
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- g)
- runde und eckige Steine unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faßarten in Allianzringen fassen
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- h)
- Steine, insbesondere Baguettes und Carrees, glatt und kombiniert mit Stotzen
- aa)
- durch Befestigen von zwei Seiten fassen
- bb)
- durch Unterjustieren von einer Seite fassen
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- i)
- Steine glatt und mit Stotzen in Karmosierungen fassen
- k)
- unterschiedliche Faßtechniken in einem Werkstück kombinieren
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