(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Technische Mathematik und Kalkulation:
- a)
- Berechnen von Längen, Flächen, Körpern und Gewichten,
- b)
- Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren;
- 2.
- Gestalten und Darstellen:
- a)
- Gestaltungsgrundlagen,
- b)
- Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen, perspektivisches Darstellen und Kolorieren,
- c)
- technisches Zeichnen,
- d)
- Modellieren;
- 3.
- Kunstgeschichte:
- a)
- Geschichte der Edelsteinbearbeitung,
- b)
- Geschichte der Graveurkunst,
- c)
- Symbolik,
- d)
- Heraldik,
- e)
- zeitgenössische Edelsteinbearbeitung;
- 4.
- Fachtechnologie:
- a)
- Vorkommen, Gewinnung, Arten, Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
- b)
- Untersuchen und Bestimmen von Edelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und organischen Substanzen,
- c)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
- d)
- Werkstoffbearbeitung,
- e)
- Oberflächenbearbeitung und -veredelung,
- f)
- Anwendung von Säuren, Basen, Salzen und Gasen,
- g)
- Gieß- und Abdruckverfahren,
- h)
- berufsbezogene technische Regeln, gewerbliche Vorschriften über den Verkehr mit Edelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und organischen Substanzen,
- i)
- berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- k)
- berufsbezogene Umwelt-, insbesondere Immissions- und Wasserschutz, einschließlich Entsorgung gasförmiger, flüssiger und fester Chemikalien;
- 5.
- Allgemeine Edelsteinkunde:
- a)
- Kristallsysteme und -strukturen,
- b)
- Kristallphysik und -chemie:Feststellen von Härte, Spaltbarkeit, Bruch, Dichte, Wärmeleitvermögen und -beständigkeit sowie von elektrischen Eigenschaften,
- c)
- Kristalloptik:Bewerten von optischen Eigenschaften, einschließlich Farbe und Lichterscheinungen;
- 6.
- Spezielle Edelsteinkunde unter Berücksichtigung der materialspezifischen Bearbeitungstechnik:
- a)
- Edelsteine,
- b)
- rekonstruierte Steine,
- c)
- synthetische Steine,
- d)
- künstliche Produkte,
- e)
- Imitationen,
- f)
- Dubletten und Mixten,
- g)
- organische Substanzen.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 5.