(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen vom 22. Juni 1973 zur Änderung des Abkommens vom 5. Juli 1963 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung des Deutsch-Französischen Jugendwerks (BGBl. 1973 II S. 1458) außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.