(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Civil Servant Matters übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.