(1) Auslandsbonds, für die nach §§ 4, 37 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, können nachträglich angemeldet werden, wenn die Versäumung der Anmeldefristen (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds) nicht auf eigener grober Fahrlässigkeit des Anmeldeberechtigten beruht. Ist eine frühere Anmeldung wegen Fristversäumung abgelehnt worden, so kann die Anmeldung unter der in Satz 1 genannten Voraussetzung wiederholt werden.
(2) Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden, die auf eine nachträgliche Anmeldung nach Absatz 1 erteilt werden, können nicht geltend gemacht werden, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der Entschädigungsansprüche nach §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds führen würde. Sie sind insoweit ausgeschlossen, als ihre Berücksichtigung den Aussteller nach § 53 Abs. 2 oder nach § 54 Abs. 2 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds zu Kürzungen berechtigen würde; ein Ausschluß des Kürzungsrechts nach § 6 Abs. 1 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes bleibt dabei außer Betracht.
(3) Für die in Absatz 2 genannten Entschädigungsansprüche gelten die Vorschriften des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes über Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden mit Ausnahme der §§ 6, 9 und mit der Maßgabe, daß die Leistungspflicht des Ausstellers frühestens zwei Monate nach Rechtskraft des Feststellungsbescheids beginnt; § 13 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.