(1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen, Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.
(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindestens 250 tätige Personen haben, werden durch Befragungen gewonnen. Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.
(3) Angaben für alle anderen Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.