(1) Leistungen können gewährt werden für einmalige oder wiederkehrende Maßnahmen oder ständige Einrichtungen, die der Jugendarbeit dienen. Unterstützt werden solche Maßnahmen oder Einrichtungen, die dem Vorstand förderungswürdig erscheinen.
(2) Leistungen werden vom Vorstand auf Antrag durch Beschluß gewährt. Antragsrecht hat jedes Vorstandsmitglied. Gesuche um Unterstützung sind an den Vorstand oder an den von ihm Beauftragten zu richten.
(3) Bei seiner Entscheidung handelt der Vorstand entsprechend dem Stiftungszweck nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieses Ermessensspielraums sind seine Entscheidungen weder behördlich noch gerichtlich anfechtbar.
(4) Alle Leistungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des Widerrufs. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Leistungsansprüche können nur aufgrund schriftlicher Leistungszusagen der Stiftung entstehen, nicht jedoch durch Berufung auf Gleichbehandlung oder aufgrund bereits mehrfach gewährter Leistungen.
(5) Die Stiftung darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums erhalten über eine Aufwandsentschädigung und eine Erstattung ihrer Kosten hinaus keine Zuwendungen. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.