Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(XXXX) Art 1 bis Art 8(weggefallen)
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Art 9Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes
Für die nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gilt § 40 Abs. 1 und § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß.
Art 10(weggefallen)
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Art 11
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Art 12(weggefallen)
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Art 13Inkrafttreten
Artikel 10 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1978, Artikel 3 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1979, Artikel 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft; im übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober 1979 in Kraft.