Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968
§ 1
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§ 2
§ 1 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.