Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf Destillateur/Destillateurin wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
2.
Umweltschutz,
3.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,
4.
Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
5.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
6.
Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
7.
Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,
8.
Herstellen von Halbfabrikaten,
9.
Herstellen von Spirituosen,
10.
Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen,
11.
Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen,
12.
Abfüllen von Spirituosen.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
Wiegen und Messen von Rohstoffen und Halbfabrikaten,
2.
Vorbereiten und Bedienen von Pumpen und Mischgefäßen sowie Aufguß- und Schichtenfiltern,
3.
Bestimmen gebräuchlicher Fruchtsäfte und Früchte,
4.
Bestimmen des Alkoholgehalts in extraktfreien Erzeugnissen,
5.
Herstellen von Zuckerlösungen unterschiedlicher Konzentration,
6.
Zusammenstellen einfacher Rezepturen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1.
Aufbau und Arbeitsweise von Pumpen und Mischgefäßen,
2.
Arbeitsprinzip von Wäge- und Meßeinrichtungen,
3.
Art, Herkunft und Verarbeitung der nichtalkoholischen Rohstoffe,
4.
Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,
5.
Lagerung von Drogen, Früchten und Zucker,
6.
Ausführung der Mazeration und Perkolation,
7.
produktbezogene Rechtsvorschriften,
8.
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
9.
Mischungsberechnung,
10.
Prozentrechnung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

§ 8 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
Bestimmen der handelsüblichen Rohstoffe und Halbfabrikate,
2.
Kontrollieren von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Spirituosen,
3.
Herstellen von Halbfabrikaten,
4.
Herstellen von Spirituosen,
5.
Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen,
6.
Abfüllen von Spirituosen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung der Rohstoffe und Halbfabrikate,
b)
Arbeitsweise der technischen Einrichtungen für die Herstellung von Halbfabrikaten und Spirituosen,
c)
Herstellung von Halbfabrikaten und Spirituosen,
d)
Klärung und Filtration von Halbfabrikaten und Spirituosen,
e)
Lagerung von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Spirituosen,
f)
Qualitätsmerkmale handelsüblicher Spirituosen,
g)
produktbezogene Rechtsvorschriften,
h)
Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,
i)
betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Berechnung von Rezepturen einschließlich des Extraktgehalts und der Kontraktion,
b)
Aufstärkungs- und Herabsetzungsberechnung,
c)
Schwundberechnung,
d)
Gewichts-, Volumen- und Alkoholberechnung anhand vorgegebener Tabellen;
3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,
3.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Destillateur, sindvorbehaltlich des § 10nicht mehr anzuwenden.
§ 9 Kursivdruck: Gegenstandslos

§ 10

-

§ 11 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage (zu § 4)

(Fundstelle: BGBl. I 1981, 112 - 116)
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezu vermitteln im Ausbildungshalbjahr
123456
1234
1Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 3 Nr. 1)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus Gesetzen und Verordnungen nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
b)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
c)Vorschriften über den Umgang mit Destilliergeräten erläutern
d)Gefahren im Umgang mit ätzenden Stoffen beschreiben
e)Ursachen für Alkoholexplosionen nennen
f)Maßnahmen zur Verhinderung von Alkoholexplosionen erläutern
g)Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen, insbesondere in explosionsgefährdeten und feuchten Räumen, erläutern
h)Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen verwenden
i)Unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und -Situationen beschreiben
k)Brandschutzeinrichtungen bedienen
l)Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
m)Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern
n)Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses beschreiben
2Umweltschutz (§ 3 Nr. 2)a)Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm, Hitze, Staub, Gase und Dämpfe beschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen
b)Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigen
3Ausführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 3)a)Reinigungs- und Pflegemittel auswählen
b)Reinigungsgeräte handhaben
c)Maschinen sowie Produktions- und Lagergefäße pflegen
d)Arbeitsplatz sauberhalten
4Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften (§ 3 Nr. 4)a)Begriffsbestimmungen für Spirituosen wiedergeben
b)wesentliche Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes einschließlich der Ausführungsbestimmungen erläutern
c)Brennereien nach ihrer Betriebsweise, der Verarbeitung der Rohstoffe und Erfassung des Branntweins definieren
d)wesentliche Zoll- und Verbrauchsteuervorschriften nennen
e)Bedeutung der Eichpflicht erklären
f)produktbezogene Vorschriften in der Fertigpackungsverordnung erläutern
g)produktbezogene Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nennen
h)produktbezogene Vorschriften des Weingesetzes sowie der Farbstoff- und Essenzen- Verordnung nennen
5Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 5)a)Art, Rechtsform, organisatorischer Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs beschreibenX     
b)die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsverbände nennen X    
c)Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläutern    X 
d)betriebliche Energie- und Wasserversorgung beschreiben und die Notwendigkeit von Energiesparmaßnahmen begründen   X  
e)Durchführung einer Inventur beschreiben     X
f)gebräuchliche Formen der Datensammlung und übliche Wege der Materialbeschaffung nennen    X 
g)Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb hergestellten Erzeugnisse beschreiben     X
h)betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere gesetzliche Bestimmungen über die Berufsausbildung und den Tarifvertrag, erläuternX     
i)Sozialversicherungsträger nennen X    
k)Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer erläutern X    
6Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 6)a)mit Geräten für das Wiegen und Messen von Rohstoffen und Halbfabrikaten umgehenX     
b)Pumpen und Mischgefäße vorbereiten und bedienenX     
c)technische Einrichtungen für die Mazeration, Digestion und Perkolation vorbereiten und bedienen  X   
d)Einrichtungen für die Destillation vorbereiten und bedienen     X
e)Wasseraufbereitungsanlage überwachen  X   
f)Aufguß- und Schichtenfilter vorbereiten und bedienen X    
g)Apparate für die Klärung von Halbfabrikaten und Spirituosen vorbereiten und bedienen   X  
h)technische Einrichtungen für die Abfüllung, Verschließung, Ausstattung und Verpackung von Spirituosenflaschen in Betrieb nehmen  X   
i)mit einfachen Werkzeugen umgehenX     
k)technische Einrichtungen und Werkzeuge warten    X 
7Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen (§ 3 Nr. 7)a)nichtalkoholische Rohstoffe, insbesondere Früchte, Fruchtsäfte und Konzentrate, bestimmenX     
b)Aussehen, Geruch und Geschmack der Fruchtsäfte prüfen  X   
c)alkoholische Rohstoffe, insbesondere Sprit, Korn- und Weindestillate, Obstbranntweine und Rum, auf Geruchs-, Geschmacksund andere Fehler prüfen    X 
d)Drogenart und -beschaffenheit feststellen   X  
e)Halbfabrikate für die Spirituosenherstellung, insbesondere Essenzen, ätherische Öle und Sirupe, auswählen   X  
f)Alkoholgewinnung aus Getreide, Kartoffeln, Wein, Obst und Zuckerrohr am Beispiel beschreiben  X   
g)Alkoholgehalt extrakt-freier Erzeugnisse nach Volumen- und Gewichtsprozenten bestimmen X    
h)Alkoholgehalt extrakthaltiger Erzeugnisse nach Volumenprozenten bestimmen   X  
i)Extraktgehalt bestimmen   X  
k)Gesamtsäure feststellen    X 
l)Dichte bestimmen   X  
m)Ausgiebigkeit von Rohstoffen und Halbfabrikaten prüfen     X
n)Voraussetzungen für eine sensorische Qualitätsprüfung feststellen   X  
o)Aussehen, Geruch und Geschmack der Fertigerzeugnisse prüfen   X  
p)Fertigerzeugnisse mit handelsüblichen Spirituosen vergleichen     X
q)Eignung des Betriebswassers für die Spirituosenherstellung feststellen  X   
8Herstellen von Halbfabrikaten (§ 3 Nr. 8)a)Alkoholmenge für die Herstellung von Halbfabrikaten berechnen   X  
b)Alkoholgehalt der Halbfabrikate bestimmen   X  
c)Zuckerlösungen berechnen X    
d)Drogen und Früchte für die Verarbeitung vorbereiten X    
e)Rohstoffe, insbesondere Drogen und Früchte, mazerieren und perkolieren  X   
f)Rohstoffe, insbesondere Drogen und Früchte, destillieren    X 
g)Essenzen nach Rezeptur ausmischen     X
h)Zuckerlösungen herstellen X    
i)Rohstoffe und Halbfabrikate messen und wiegenX     
9Herstellen von Spirituosen (§ 3 Nr. 9)a)Schläuche und Rohrleitungen vorbereitenX     
b)einfache Rezepturen zusammenstellen X    
c)Kontraktion in extraktfreien Spirituosen berechnen  X   
d)Rohstoffe und Halbfabrikate nach Menge und Gewicht dosieren X    
e)extraktfreie Trinkbranntweine unter Verwendung von Zutaten in der richtigen Reihenfolge nach Anweisung herstellen   X  
f)extrakthaltige Spirituosen und Liköre unter Verwendung von Zutaten in der richtigen Reihenfolge nach Anweisung herstellen    X 
g)Aufstärkung und Herabsetzung des Alkoholgehalts berechnen  X   
10Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen (§ 3 Nr. 10)a)Inhalte von zylindrischen und rechteckigen Lagergefäßen berechnenX     
b)Lagergefäße auswählen   X  
c)Lagergefäße für die Füllung vorbereiten X    
d)Lagergefäße unter Berücksichtigung des Füllgutes füllen  X   
e)Lagergefäße und Füllgut überwachen  X   
f)Lagergefäße entleeren  X   
g)Drogen, Früchte und Zucker lagern X    
h)Lagerbestände erfassen und Lagerschwund ermitteln     X
11Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen (§ 3 Nr. 11)a)Trübungen feststellen und ihre Ursachen ermitteln    X 
b)Klärmittel auswählen   X  
c)Halbfabrikate und Spirituosen klären   X  
d)Filtermaterial und Filterschichten nach Art und Menge auswählen X    
e)Aufguß- und Schichtenfilter einsetzen X    
f)Alkohol aus Filtermaterial und -schichtenrückgewinnen  X   
12Abfüllen von Spirituosen (§ 3 Nr. 12)a)Ausstattungs- und Verpackungsmaterialien bereitstellen X    
b)Flaschen und Emballagen reinigenX     
c)Flaschen füllen und verschließen  X   
d)Abfüllung nach Menge, Spirituosensorte und Ausstattung der Flaschen überwachen    X 
e)Füllmenge kontrollieren     X
f)Flaschen ausstatten und verpacken   X  
Anlage lfd. Nr. 4 Buchst. h Kursivdruck: FarbstoffV aufgeh. durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 V v. 20.12.1977 I 2711, EssenzenV aufgeh. durch Art. 24 Nr. 6 V v. 22.12.1981 I 1625

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:
a)
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b)
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c)
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d)
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e)
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f)
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g)
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h)
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i)
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.