(1) Besoldungsempfänger, deren bisherige Behörde oder Einrichtung ganz oder teilweise gemäß § 1 verlegt wird und die bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwendet werden, weil ihnen das Verbleiben in der von der Verlegung betroffenen Behörde, Einrichtung oder Teilen hiervon nicht zugemutet werden soll, erhalten einen besoldungsrechtlichen Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Verringern sich durch die Aufnahme bei einer anderen Behörde die Dienstbezüge des Besoldungsempfängers, erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen seinen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten. Zu den Dienstbezügen in diesem Sinne gehören Grundgehalt, Ortszuschlag, Amts- und Stellenzulagen. Wird die Ausgleichszulage für eine weggefallene, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt, ist sie insoweit nichtruhegehaltfähig und verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.