(1) Zuständige Behörde für die Abwicklung des Fiskalausgleichs gemäß Artikel 13 a des geänderten Abkommens ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(2) Die Landesfinanzbehörden (§ 2 des Finanzverwaltungsgesetzes) und die Familienkassen (§ 7 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes) sind verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern die zur Abwicklung des Fiskalausgleichs erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(3) Zur Feststellung des Ausgleichsanspruchs gegenüber Frankreich übermitteln die Landesfinanzbehörden bis zum 15. März des Folgejahres dem Bundeszentralamt für Steuern die summierten Angaben der vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen nach § 41b des Einkommensteuergesetzes, die den Großbuchstaben FR im Sinne des Absatzes 6 aufweisen. In die Übermittlung sind auch die Fälle einzubeziehen, in denen der in Deutschland tätige Grenzgänger zur Einkommensteuer veranlagt wird. Wird bei in Deutschland tätigen Grenzgängern Lohnsteuer einbehalten, kann die Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes beantragt werden; diese Fälle sind mit den Großbuchstaben FR zu kennzeichnen.
(4) Zur Feststellung der Länderanteile an der Ausgleichsverpflichtung gegenüber Frankreich und für Zwecke des Artikels 13 a Absatz 6 des Abkommens übermitteln die Finanzbehörden der Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils den Gesamtbetrag der Bruttoarbeitslöhne der in Frankreich tätigen Grenzgänger des Veranlagungszeitraums, der dem Kalenderjahr vorangeht, das Gegenstand der Ausgleichsverpflichtung ist, bis zum 30. Juni des Folgejahres. Diese Fälle sind zu kennzeichnen.
(5) Zur Feststellung des Ausgleichsanspruchs gegenüber Frankreich übermitteln die Landesfinanzbehörden bis zum 15. März des Folgejahres der Familienkasse (§ 7 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes) den Namen, Vornamen, die Anschrift, das Geburtsdatum und, soweit vorhanden, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung der Grenzgänger, deren Daten in die Datenermittlung nach Absatz 3 einbezogen wurden. Die Familienkasse ermittelt das jährlich den Grenzgängern mit Wohnsitz in Frankreich bewilligte Kindergeld und teilt den Gesamtbetrag dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 15. April des Folgejahres mit.
(6) Der Arbeitgeber hat auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b des Einkommensteuergesetzes zusätzlich durch Eintragung der Großbuchstaben FR zu bescheinigen, dass es sich um einen Grenzgänger nach Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens handelt. Durch Eintragung der Ziffer 1 für Baden-Württemberg, der Ziffer 2 für Rheinland-Pfalz oder der Ziffer 3 für das Saarland ist außerdem das Land anzugeben, in dem der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig war.
(7) Der Arbeitgeber hat eine Aufstellung über die Tätigkeitsorte des Grenzgängers im Bescheinigungszeitraum als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu nehmen; auf Verlangen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hierüber eine Bescheinigung zu erteilen. Bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der jeweils nachfolgenden Lohnzahlung noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten; § 41c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.