(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.
(3) Absatz 2 gilt für den Tag des Außerkrafttretens nach Artikel 30 des Abkommens entsprechend.