(1) Der Betrag der in Artikel 3 des Revisionsprotokolls (Artikel 20 Abs. 1 Buchst. b) Unterabs. bb) Satz 3 des Abkommens in der Neufassung) angeführten Steuergutschrift gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, der gleichzeitig mit der gezahlten Dividende als zugeflossen gilt; § 20 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt. Der Betrag der Steuergutschrift wird nach Maßgabe des Artikels 20 Abs. 1 Buchst. b) Unterabs. bb) Satz 3 des Abkommens in der Neufassung und unter den dort genannten Voraussetzungen nur mit der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet. Die Ergänzungsabgabe wird von dem Betrag der Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld errechnet, der sich vor Anrechnung der Steuergutschrift ergibt.
(2) Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Veranlagung nicht vorgesehen, so können unbeschränkt Steuerpflichtige die Veranlagung zur Anwendung des Artikels 20 Abs. 1 Buchst. b) Unterabs. bb) des Abkommens in der Neufassung beantragen. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit finden in diesem Fall die Vorschriften des § 46 Abs. 2 Ziff. 8 Buchst. d und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß Anwendung.
(3) Der Steuerpflichtige kann beantragen, daß die Besteuerung nicht unter Berücksichtigung der Regelung des Artikels 20 Abs. 1 Buchst. b) Unterabs. bb) des Abkommens in der Neufassung und des Absatzes 1 dieses Artikels stattfindet, sondern der Besteuerung der Bruttobetrag der Dividende ohne die Steuergutschrift zugrunde gelegt wird.