(1) Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 17 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bestandskräftig ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben.
(2) Führt die Anwendung des Abkommens bis zu dem Zeitpunkt, in dem es in Kraft tritt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in den Vereinigten Staaten von Amerika insgesamt zu einer höheren Belastung, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, so wird die Steuer insoweit erstattet oder nicht erhoben.