1 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen
- b)
- Arbeitsplatz auf der Baustelle einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- c)
- persönliche Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- d)
- Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, unterhalten und abbauen
- e)
- Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
- f)
- Förder- und Transportgeräte aufbauen, bedienen und abbauen sowie Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- g)
- Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
- h)
- Belüftung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen sicherstellen
- i)
- Gefahrstoffe erkennen, mögliche Gefahren, insbesondere durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen, abschätzen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen
- j)
- Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für Vögel und Fledermäuse
- k)
- Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstelle sichern
- l)
- Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
- m)
- Abfälle und Verpackungen für den Abtransport vorbereiten und einer sortenreinen Entsorgung zuführen
- n)
- Baustellen übergeben
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2 | Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Bau- und Bauhilfsstoffe ermitteln, anfordern, transportieren, auf Verwendbarkeit, Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen und lagern
- b)
- Oberflächen von Deckunterlagen auf ihre Eignung prüfen
- c)
- Kunststoffe, insbesondere Thermoplaste, Duromere und Elastomere, sowie bituminöse Werkstoffe, nach ihren Eigenschaften unterscheiden und bearbeiten
- d)
- Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung und Verwendungszweck unterscheiden und schneiden
- e)
- Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel, insbesondere für Flüssigabdichtungen, unterscheiden und verarbeiten
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- f)
- Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegel, Dachsteine, Metalle, Kunststoffe, Holz sowie bituminöse Werkstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
- g)
- Außenwandbekleidungswerkstoffe, insbesondere Schiefer, Fassadenplatten, Schindeln, keramische Werkstoffe, Metalle, Kunststoffe sowie Holz, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
- h)
- Dämmstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
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3 | Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Messgeräte, insbesondere Gliedermaßstäbe, Bandmaße, elektronische Entfernungsmesser, Winkelmesser, Wasser- und Schlauchwaagen, Nivelliergeräte sowie Feuchtemessgeräte, unterscheiden und Messungen durchführen
- b)
- Arbeitsaufträge und technische Unterlagen anhand von Messergebnissen überprüfen und anpassen
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- c)
- Messergebnisse nutzen und Berechnungen und Einteilungen durchführen
- d)
- Messpunkte und Winkel anlegen und sichern
- e)
- Bauteile einmessen und prüfen
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4 | Herstellen von Schornsteinköpfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterscheiden
- b)
- Bindemittel und Zuschläge für Mörtel, insbesondere für Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel, sowie für Betone auswählen und Mörtel und Betone herstellen
- c)
- Schornsteinköpfe aus Steinen und Formteilen herstellen
- d)
- einlagigen Wandputz herstellen
- e)
- Betonabdeckplatten schalen und Stahlmatten zuschneiden und als Bewehrung mit Abstandshaltern einbauen
- f)
- Betone einbringen, verdichten und nachbehandeln
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5 | Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck auswählen und lagern
- b)
- Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden
- c)
- Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen
- d)
- Holz mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere durch Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohren
- e)
- Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel für Holz und Holzwerkstoffe auswählen und anwenden und einschlägige Richtlinien beachten
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- f)
- Holz mit Maschinen, insbesondere mit Kreis-, Band-, Säbel-, Stichsägen, Abricht- und Dickenhobelmaschinen, Kerven-, Oberfräsen und Kettenstemmer, bearbeiten
- g)
- Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und Fachwerkwände, herstellen
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2 |
- h)
- Dach- und Wandflächen latten und schalen
- i)
- Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen
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6 | Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen unterscheiden und herstellen
- b)
- An- und Abschlüsse bei Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen herstellen
| 2 |
- c)
- Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbesondere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einordnen und beurteilen
| 2 |
7 | Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Dämmstoffe nach Eigenschaften, Verlegesystemen und Verwendungszweck auswählen
- b)
- Dämmschichten bei belüfteten und nichtbelüfteten Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung konstruktiver und bauphysikalischer Unterschiede auswählen und einbauen
- c)
- Dampfsperr- und Luftdichtheitsschichten unterscheiden und einbauen
- d)
- Vorkehrungen für Ausgleichs- und Installationsebenen von Innenbekleidungen treffen
| 4 |
- e)
- Konstruktionen im Bestand unter energetischen Gesichtspunkten des Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes beurteilen
- f)
- An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen herstellen
| 2 |
8 | Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteine und Bleche, unterscheiden und bearbeiten
- b)
- Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählen
- c)
- Teilbereiche von Dach- und Wandflächen für verschiedene Deckarten einteilen und decken
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- d)
- Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbesondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteinen und Blechen
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9 | Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- klein- und großformatige Bekleidungswerkstoffe, insbesondere Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramische Platten, Metallelemente und Schiefer, unterscheiden und bearbeiten
- b)
- Befestigungsmittel und -systeme, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterkonstruktion, auswählen
- c)
- Teilbereiche von Wandflächen für verschiedene Bekleidungsarten einteilen und bekleiden
| 4 |
- d)
- Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen unterscheiden
- e)
- Wandflächen einteilen und bekleiden, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen und Schiefer
| 4 |
10 | Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Abdichtungsstoffe, insbesondere aus Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen, unterscheiden und verarbeiten und Fügetechniken anwenden
- b)
- Oberflächen der Deckunterlagen auf ihre Eignung für Abdichtungen prüfen
- c)
- Schichtenfolgen für den Dachaufbau unter Berücksichtigung der Deckunterlagen festlegen
- d)
- Schichten des Dachaufbaus, insbesondere Dampfsperre, Wärmedämmung und Abdichtungslagen, unter Berücksichtigung der Abdichtungsstoffe verlegen
- e)
- Oberflächenschutz herstellen, insbesondere Besplittung, Kiesschüttung und Plattenbeläge
- f)
- Maßnahmen der Bauwerksabdichtung unterscheiden, insbesondere gegen drückendes und nicht drückendes Wasser
| 10 |
- g)
- Maßnahmen gegen horizontale Kräfte und zur Windsogsicherung umsetzen
- h)
- Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und intensiven Dachbegrünungen unterscheiden und extensive Dachbegrünungen ausführen
- i)
- Schichtenaufbau festlegen und Bauwerksabdichtungen gegen nicht drückendes Wasser herstellen
| 4 |
11 | Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei Dachdeckungen herstellen
- b)
- Abschlüsse bei Dachdeckungen herstellen, insbesondere Traufe, Ortgang und First
- c)
- Anschlüsse bei Abdichtungen herstellen, insbesondere von Durchdringungen
- d)
- Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Dachrandabschlüsse
- e)
- untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen
- f)
- Abschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen, insbesondere Gebäudeaußen- und -innenecken
| 6 |
12 | Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Fangeinrichtungen und Ableitungen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln montieren
- b)
- Einbauteile an Ableitungen anschließen
- c)
- Bestandteile von äußeren Blitzschutzanlagen mechanisch prüfen, überwachen und instand setzen
| 2 |
13 | Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen montieren, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik
- b)
- Formteile für Befestigungen von aufgeständerten und integrierten Anlagen auswählen und montieren
| 2 |
14 | Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
- Montage von Einbauteilen vorbereiten
- b)
- Belichtungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Dachausstiegsfenster
- c)
- Belüftungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen
| 4 |
- d)
- Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Sicherheitsdachhaken, Anschlagsicherungen und Laufanlangen
- e)
- Schneefangsysteme unter Berücksichtigung von baulichen und regionalen Gegebenheiten sowie statischen Auswirkungen einbauen
- f)
- Dach- und Wandzubehörteile unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen
| 2 |
15 | Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
- Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachten
- b)
- elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen
- c)
- elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- d)
- Mängel feststellen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen
| 2 |
- e)
- elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen
- f)
- mechanische Funktionsprüfungen durchführen
| 2 |
16 | Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) | - a)
- Aufbau von Unterkonstruktionen entsprechend der Bekleidungsart festlegen
- b)
- Untergründe prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Unterkonstruktionen
- c)
- Verankerungsmittel nach statischen Vorgaben auswählen
| 2 |
- d)
- Komponenten für Unterkonstruktionen zusammenstellen, zuschneiden, bohren und zusammenfügen
- e)
- Unterkonstruktionen ausrichten und verankern, insbesondere aus Holz und Metallprofilen
| 2 |
17 | Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 4 Absatz 2 Nummer 17) | - a)
- Komponenten von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen auswählen
- b)
- Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und löten
- c)
- Rinnenhalter, Dachrinnen, Rohrschellen und Regenfallrohre anbringen
- d)
- Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen
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- e)
- Rinnen und Kehlen aus Metallen und Kunststoffen anfertigen und einbauen, insbesondere innenliegende Rinnen und Aufdachrinnen
- f)
- Dachgullys und Notentwässerungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten einbauen und Dachgullys an Innenentwässerung anschließen
- g)
- Außenentwässerungen an Grundleitung anschließen
- h)
- Abdeckungen anfertigen und anbringen, insbesondere von Mauerwänden und Schornsteinen
- i)
- Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen
- j)
- Regenwassernutzungssysteme anschließen
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18 | Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 18) | - a)
- bestehende Sicherheitseinrichtungen auf Funktion überprüfen
- b)
- Dächer und Außenwandbekleidungen auf Mängel sichtprüfen, beurteilen und Mängel dokumentieren
- c)
- Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Dachrinnen und Dachgullys reinigen sowie Anschlüsse kontrollieren
- d)
- Schäden feststellen und Ursachen ermitteln
- e)
- Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung ergreifen und weitere Maßnahmen veranlassen
- f)
- Reparaturen von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen durchführen
- g)
- Rückbau von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen einschließlich vorhandener Unterkonstruktionen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften durchführen
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