I.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
I.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
I.3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3) |
I.3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.1) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
- e)
- Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern
- f)
- persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben
- g)
- Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
- h)
- Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
- i)
- Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährlichen Wirkungen des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwenden
- j)
- Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen
- k)
- Regeln der Arbeitshygiene anwenden
- l)
- ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
- m)
- mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
|
I.3.2 | Anlagensicherheit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.2) | - a)
- Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen beachten
- b)
- Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden und beachten
- c)
- bei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen einleiten
|
I.3.3 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.3) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
- e)
- Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen
|
I.3.4 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.4) | - a)
- die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden und unter Beachtung des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotenzials einsetzen; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreiben
- b)
- Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen
| 6 |
I.3.5 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.5) | - a)
- Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen
- b)
- Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen
- c)
- Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten
- d)
- Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
- e)
- Arbeitsmittel warten und pflegen
| 3*) |
I.3.6 | Qualitätsmanagement, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.6) | - a)
- betriebsspezifische Instrumente des Qualitätsmanagements erläutern und aufgabenspezifisch anwenden
- b)
- prozess- und kundenorientiert arbeiten
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
I.3.7 | Kostenorientiertes Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.7) | - a)
- Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
- b)
- zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
|
I.4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4) |
I.4.1 | Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.1) | - a)
- Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen
- b)
- Fließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvorschriften zur Planung von Arbeitsabläufen anwenden
- c)
- Arbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchführen; bei Abweichung von der Planung die Arbeitsschritte auf die veränderte Situation korrigiert abstimmen
|
I.4.2 | Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.2) | - a)
- Problemlösungsmethoden anwenden
- b)
- Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
| 3 | 2*) |
- c)
- Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
I.4.3 | Informations- beschaffung, Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.3) | - a)
- Informationsquellen auswählen und unter Berücksichtigung auch fremdsprachiger Fachbegriffe anwenden
- b)
- Dokumentationsarten unterscheiden
- c)
- Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
- d)
- Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren und beurteilen
|
I.4.4 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.4) | - a)
- betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
- b)
- mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
- c)
- Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
|
I.5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5) | - a)
- chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere chemische Bindung und Reaktionsfähigkeit, beachten
- b)
- typische anorganische und organische Reaktionen unterscheiden
- c)
- physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachten
- d)
- aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Alkanole, Alkanale und Karbonsäuren unterscheiden
- e)
- mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehen
- f)
- mit Lösemitteln umgehen
- g)
- mit Gasen umgehen
- h)
- Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
- i)
- Verfahren zur Probennahme und Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und Endproduktprüfung unterscheiden; Proben nehmen
- j)
- Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmen
- k)
- Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmen
- l)
- Stoffkonstanten, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Schmelztemperatur bestimmen und auswerten
| 10 | 4 |
- m)
- betriebsübliche Analysenverfahren, insbesondere fotometrische oder chromatografische, anwenden und auswerten
- n)
- physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten beachten, insbesondere über Energieinhalte bei exo- und endothermen Reaktionen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf chemische Reaktionen Auskunft geben
| 4 |
- o)
- über den Einfluss chemischer und physikalischer Eigenschaften von Stoffen auf den Reaktionsprozess Auskunft geben und bei dessen Durchführung beachten
| 4 |
I.6 | Verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6) | - a)
- Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnen
- b)
- Stoffportionen definieren und die Zusammensetzung von Mischphasen berechnen, definierte Lösungen herstellen
|
- c)
- Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und klassieren
- d)
- Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren und Filtrieren trennen
- e)
- Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren reinigen
- f)
- Feststoff trocknen
- g)
- Methoden der Sorption anwenden
| 12 | 6 |
I.7 | Installationstechnische Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7) | - a)
- Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unterscheiden; Metalle und Kunststoffe manuell bearbeiten
- b)
- Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und abdichten
- c)
- Absperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Absperrorgane bedienen
| 10 |
I.8 | Instandhaltung von Fördermitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8) | - a)
- Wellenabdichtungen überprüfen
- b)
- Fördermittel unterscheiden, prüfen und in Betrieb nehmen
- c)
- beim Ein- und Ausbau von Fördermitteln mitwirken
- d)
- vorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln durchführen und dokumentieren
| 2 | 4 |
I.9 | Messtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9) | - a)
- Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten zur Bestimmung von Druck, Differenzdruck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuordnen
- b)
- Druck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss, Menge und Temperatur messen
- c)
- elektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom messen
| 4 |
- d)
- Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung von Signalen unterscheiden
- e)
- Funktionsweise von Aktoren unterscheiden
- f)
- Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen
| 10 |
I.10 | Betreiben von Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 10) | - a)
- Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und Entsorgung und unter Berücksichtigung von Umweltschutzmaßnahmen beschreiben
| 2 | 2 |
- b)
- Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren und im Rahmen der Betriebsanweisung fahren
| 6 |
I.11 | Thermische und mechanische Verfahrenstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 11) | Destillieren und Rektifizieren- a)
- Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rektifizieren, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
- b)
- Flüssigkeitsgemische unter Beachtung der physikalischen Vorgänge und betriebstechnischen Vorraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der Energieeffizienz durch Destillieren und Rektifizieren trennen
- c)
- Qualität der Produkte prüfen, Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen
| 10 |
Filtrieren, Zentrifugieren, Sedimentieren- d)
- Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen
- e)
- Abweichungen im Prozess feststellen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
| 10 |
I.12 | Instandhaltung von Produktions- einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 12) | - a)
- Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb nehmen
- b)
- Baugruppen und Bauteile unter Beachtung bauteilspezifischer Montagebedingungen austauschen
- c)
- Baugruppen und Bauteile sichern und transportieren
- d)
- vorbeugende Instandhaltung von Produktionseinrichtungen durchführen und dokumentieren
| 8 |
I.13 | Steuer- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 13) | - a)
- logische Grundschaltungen aufbauen und prüfen
- b)
- Fehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen eingrenzen
- c)
- Produktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Komponenten bedienen
- d)
- Mess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben und unter Nutzung von betriebsspezifischen Plänen überprüfen und einstellen
- e)
- Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen einschließlich speicherprogrammierbarer Steuerungen unterscheiden und ein System bedienen
| 12 |
I.14 | Optimieren von Produktionsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 14) | - a)
- Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach betrieblichen Vorgaben optimieren
- b)
- Störungen im Produktionsablauf feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und bei der Beseitigung durch Fachpersonal mitwirken
- c)
- Prozessabläufe dokumentieren
| 8 |