Biozid-Meldeverordnung

Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz

Eingangsformel

Auf Grund des § 28 Absatz 11 sowie des § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Absatz 3 des Chemikaliengesetzes, von denen § 28 Absatz 11 durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne von § 3b Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die bereits vor dem 14. Mai 2000 zu anderen Zwecken als zur wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr waren und die noch nicht aufgeführt sind in Anhang I oder Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1, L 150 vom 8.6.2002, S. 71), die zuletzt durch die Richtlinien 2011/10/EU, 2011/11/EU, 2011/12/EU und 2011/13/EU (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 41, 45, 49 und 52) geändert worden ist.

§ 2 Pflicht zur Aufbringung der Registriernummer

(1) Biozid-Produkte nach § 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Registriernummer auf dem betreffenden Biozid-Produkt aufgebracht ist. Die Registriernummer ist von Herstellern, Einführern oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens Tätigen nach dem Verfahren des § 3 Absatz 1 bei der Zulassungsstelle nach § 12j Absatz 1 des Chemikaliengesetzes zu beantragen. Satz 1 gilt für Biozid-Produkte, für die bereits eine Registriernummer nach der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) erteilt wurde, mit der Maßgabe, dass diese Registriernummer aufzubringen ist.
(2) Für bis zum 17. Juni 2011 in den Verkehr gebrachte Biozid-Produkte ist die Registriernummer bis zum 1. August 2011 nach dem Verfahren des § 3 Absatz 1 bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Für Biozid-Produkte nach Satz 1 haben die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen sicherzustellen, dass die Registriernummer bis zum 1. November 2011 aufgebracht wird. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte, für die bereits eine Registriernummer nach der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 erteilt wurde.

§ 3 Verfahren zur Erteilung der Registriernummer

(1) Das Biozid-Produkt, für das eine Registriernummer benötigt wird, ist der Zulassungsstelle elektronisch unter Verwendung des auf der Internetseite der Zulassungsstelle bereitgestellten elektronischen Formulars zu melden. Mit der Meldung wird gleichzeitig die Erteilung einer Registriernummer beantragt. Folgende Angaben sind der Zulassungsstelle mitzuteilen:
1.
Handelsname des Biozid-Produktes,
2.
Name und Anschrift des Antragstellers nach § 2 Absatz 1 Satz 2,
3.
Produktart(en) nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG, für die das Biozid-Produkt ausgelobt wird, und
4.
Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe unter Angabe, soweit vorhanden,
a)
der CAS-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid- Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3), die durch die Verordnung (EU) Nr. 298/2010 (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4) geändert worden ist, und
b)
der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II der unter Buchstabe a genannten Verordnung.
(2) Die Zulassungsstelle prüft, ob die im Antrag nach Absatz 1 angegebenen Biozid-Wirkstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 stehen. Wenn die angegebenen Biozid-Wirkstoffe in Anhang II stehen, prüft sie, ob das Biozid-Produkt, für das eine Registriernummer beantragt wird, zu einer Produktart gehört, die in Anhang II für den Wirkstoff oder die Wirkstoffe angegeben ist. Die Zulassungsstelle prüft auch, ob für einen dieser Wirkstoffe für die betreffende Produktart eine Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme in den Anhang I oder Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 getroffen wurde. Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags teilt die Zulassungsstelle dem Antragsteller das Ergebnis ihrer Prüfung mit und erteilt eine Registriernummer zur Aufbringung auf das betreffende Biozid-Produkt, sofern der Eintrag in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 und keine Nichtaufnahmeentscheidung im Sinne von Satz 3 vorliegt.

§ 4 Elektronisches Verzeichnis

Die Zulassungsstelle stellt auf ihrer Internetseite den für die Überwachung zuständigen Landesbehörden ein elektronisches Verzeichnis derjenigen Biozid-Produkte zur Verfügung, für die eine Registriernummer erteilt wurde. Das Verzeichnis muss mindestens einmal im Vierteljahr aktualisiert werden. Das Verzeichnis enthält insbesondere die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 3, die jeweilige Registriernummer sowie gegebenenfalls das Datum gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 und die von der Nichtaufnahmeentscheidung betroffene Produktart.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Registriernummer rechtzeitig aufgebracht wird.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, der in § 28 Absatz 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes genannt ist.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.