(1) Berechtigte nach diesem Gesetz haben auch Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem 1. April 1950.
(2) Die Entschädigung ist von dem Zeitpunkt an zu gewähren, von dem an die Geschädigten die nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften zu gewährenden Versorgungsbezüge nicht oder nicht zur freien Verfügung erhalten haben oder an der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert worden sind.
(3) Die Entschädigung ist nach den Vorschriften festzustellen, die für die Zeit von der Entziehung der Versorgungsbezüge an bis zum 31. März 1950 Geltung hatten; Zeiten, in denen an dem nach § 2 Nr. 1 maßgebenden letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort eine Kriegsopferversorgung nicht gewährt worden ist, scheiden aus. Soweit diese Vorschriften nach Ortsklassen abgestufte Versorgungsbezüge vorsahen, ist bei der Bemessung der Entschädigung, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, die Ortsklasse zu berücksichtigen, die der letzten Feststellung der Versorgungsbezüge vor der Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland zugrunde lag.
(4) Für die Erstattung von baren Auslagen, die dem Berechtigten von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt bis zum 31. März 1950 für eine wegen der Folgen einer Schädigung selbstdurchgeführte Heilbehandlung erwachsen sind, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Soweit diese Auslagen nicht mehr nachgewiesen werden können, genügt die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, aus der hervorgeht, daß die Angaben des Geschädigten glaubhaft sind.
(5) Entschädigungsleistungen für die Zeit vor der Währungsumstellung werden in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet; bare Auslagen im Sinne des Absatzes 4 werden im Verhältnis 1:1 in Deutsche Mark umgestellt.