Für im Bundesgebiet befindliche, dem Land Nordrhein-Westfalen im Notaufnahmeverfahren zugewiesene Personen, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin geflüchtet sind und im Bundesgebiet noch keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet haben, verbleibt es abweichend von Abschnitt I dieser Anordnung bei der durch Bekanntmachung vom 14. November 1955 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 468) getroffenen Regelung.