Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für die Durchführung der Maßnahmen, die sich aus der Förderung deutscher Schulen im Ausland sowie der Europäischen Schulen ergeben, die auf Grund des von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften am 13. April 1962 in Luxemburg unterzeichneten Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen errichtet wurden.