(1) Personen, die am letzten Tag des Kalendervierteljahres der Verkündung dieses Gesetzes nach der Verordnung über die Krankenversicherung für Kriegshinterbliebene im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 742), geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 676 vom 27. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1073), versichert sind, können ihre Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie dies der Kasse binnen drei Monaten nach dem oben genannten Zeitpunkt anzeigen; sie haben Anspruch auf Erstattung der Beiträge, wenn und solange sie wegen der Höhe ihres Einkommens keinen Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz haben. Für ihre Versicherung gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung.
(2) Für Personen, die vor dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Verkündung dieses Gesetzes folgt, einen Antrag auf Versorgungsgebührnisse gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie ihre Versicherung freiwillig fortsetzen können, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig versichert waren oder das Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten.