Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes

Eingangsformel

Auf Grund des § 24a Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1985), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachte außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche wird für die Bemessung des Pauschbetrags nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes bei den nachstehenden Beschädigtengruppen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet:
 BewertungszahlBewertungszahl beim Zusammentreffen mit
Nr. 19Nr. 20
1.Blinde17 27
2.einseitig Oberarmamputierte17  
3.einseitig Unterarm- oder Handamputierte14  
4.einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben,274038
5.sonstige einseitig Beinamputierte193331
6.einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein über das Knie hinausgeht,22  
7.einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht,16  
8.einseitig Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung10  
9.Beschädigte, die einen Stützapparat mit Beckenkorb erhalten haben,274038
10.Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen,22  
11.Beschädigte, die einen über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben,22  
12.Beschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben,16  
13.Beschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte Schutzhülsen mit Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellenbogen oder Schulter erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Bandagen,16  
14.Beschädigte, die eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben,14  
15.Beschädigte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen,14  
16.Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,223634
17.Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage,3857 
18.Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung14  
19.Beschädigte, die ein handbetriebenes Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch erhalten haben,19  
20.Beschädigte, die ein Motorfahrzeug oder Fahrrad besitzen, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 11 Abs. 3 BVG gegeben waren, oder die ein elektrisch betriebenes Krankenfahrzeug für Haus- und Straßengebrauch erhalten haben,17  
21.Blinde, die einen Führhund halten,27 32
22.Blinde mit Verlust zweier Gliedmaßen65 65
23.Doppel-Oberarmamputierte43 53
24.sonstige Doppel-Armamputierte39 50
25.Doppel-Unterarm- oder -Handamputierte39 50
26.Doppel-Arm- oder -Handamputierte, die zugleich einseitig beinamputiert oder fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden,65 65
27.einseitig Oberarmamputierte, die zugleich einseitig fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht,33  
28.Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte)364543
29.Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte), die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das andere Bein erhalten haben,475352
30.Doppel-Beinamputierte274644
31.Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen,315048
32.Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine nicht über das Knie hinausgehen,224139
33.Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung15  
34.Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,495755
35.einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein über das Knie hinausgeht,304947
36.einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein nicht über das Knie hinausgeht,264543
37.einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben,244341
38.einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden,234240
39.einseitig Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben,41  
40.einseitig Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben,41  
41.einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben,304947
42.einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen nicht über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben,264543
43.einseitig Beinamputierte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben,33  
44.einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,415048
45.einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage57  
46.einseitig Beinamputierte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches33  
47.Doppel-Beinamputierte, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind,55 61
48.Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind,55  
49.Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,496565
50.Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,536565
51.einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben,576463
52.einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben,525856
53.einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,656565
54.Doppel-Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,656565
55.Doppel-Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,57 62
56.Vierfachamputierte65 65
57.Beschädigte, die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das Bein erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,455351
58.Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,385049
59.Beschädigte, die nicht über die Knie hinausgehende Stützapparate für beide Beine erhalten haben,22  
60.Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,616565
61.Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind,365048

§ 2

Ist für das Zusammentreffen von Tatbeständen, die in § 1 geregelt sind, keine Bewertungszahl vorgesehen, so ist unter Berücksichtigung der Bewertungszahlen für die einzelnen Tatbestände eine Gesamtbewertungszahl festzusetzen, die 65 nicht überschreiten darf.

§ 3

Verursachen die anerkannten Folgen der Schädigung in anderen als den in § 1 geregelten Fällen einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, so ist eine nach den Verhältnissen des Einzelfalls bemessene Bewertungszahl von 10 bis 65 festzusetzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Tatbestände, die in § 1 geregelt sind, mit solchen Tatbeständen zusammentreffen. Dabei ist die Bewertung der in § 1 geregelten Tatbestände zu berücksichtigen.

§ 4

Soweit in Sonderfällen der außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche mit der Bewertungszahl 65 nicht angemessen berücksichtigt werden kann, sind die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in diesem Sinne sind gegeben bei
Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, bei denen außerdem Blindheit oder Verlust eines Armes oder Beines oder Lähmung beider Arme vorliegt,
Blinden mit Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen,
Vierfachamputierten,
Hirnbeschädigten mit Lähmungen und häufigen cerebralen Krampfanfällen mit Urin- und Stuhlabgang
sowie
Beschädigten mit gleichzuachtenden Schädigungsfolgen.

§ 5

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§ 6

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§ 7 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft.