(1) Die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt kann die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrnehmen für:
- 1.
- bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
- 2.
- weitere Bundesbehörden,
soweit diese Verwaltungsträger ihr die Aufgaben übertragen.
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bundesverwaltungsamt und dem Verwaltungsträger der übertragenden Familienkasse übertragen. In der Verwaltungsvereinbarung ist die Kostentragung zu regeln.
(3) Mit der Übertragung tritt die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt in die Rechtsstellung der jeweiligen Familienkasse ein. Die Zuständigkeiten für Leistungszeiträume vor 1996 bleiben von einer Übertragung unberührt.
(4) Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung nach § 1, die mit dem Bundesverwaltungsamt bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, gehen zum 3. Juni 2010 auf die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt über.