(1) Für
- 1.
- bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts hat die Bundesfamilienkasse die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrzunehmen,
- 2.
- weitere Bundesbehörden kann die Bundesfamilienkasse die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrnehmen,
soweit ihr die Aufgaben durch den Verwaltungsträger der Familienkasse übertragen werden.
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Verwaltungsträger der übertragenden Familienkasse übertragen. In der Verwaltungsvereinbarung sind Regelungen zur Kostentragung zu treffen.
(3) Mit der Übertragung tritt die Bundesfamilienkasse in die Rechtsstellung der jeweiligen Familienkasse ein. Die Zuständigkeiten für Leistungszeiträume vor 1996 bleiben von einer Übertragung unberührt.
(4) Mit dem Bundesamt für Finanzen bereits vor dem 31. Dezember 2005 geschlossene Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung gehen zum 1. Januar 2006 auf die Bundesfamilienkasse beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen über.