Bundesteilhabegesetz

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel  1Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)
Artikel  2Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Übergangsrecht zum Jahr 2017)
Artikel  3Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel  4Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel  5Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel  6Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel  7Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel  8Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel  9Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017
Artikel 12Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018
Artikel 13Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020
Artikel 14Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 15Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020
Artikel 16Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2017
Artikel 17Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2018
Artikel 18Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit Artikel 2
Artikel 19Weitere Änderungen zum Jahr 2018
Artikel 20Weitere Änderungen zum Jahr 2020
Artikel 21Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung
Artikel 22Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Artikel 23Änderung der Frühförderungsverordnung
Artikel 24Änderung der Aufwendungserstattungs-Verordnung
Artikel 25Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung
Artikel 25aÄnderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2023
Artikel 26Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Art 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen –

-

(XXXX) Art 2 bis 12 Änderungsvorschriften

Art 13 Änderungsvorschrift

(XXXX) Art 14 bis 18 Änderungsvorschriften

Art 19 Änderungsvorschrift

(XXXX) Art 20 bis 24 Änderungsvorschriften

Art 25 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit den Ländern die Ausführung der Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 untersuchen und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung der neu eingeführten Regelungen begleiten. Die Erkenntnisse aus der Untersuchung und der Umsetzungsbegleitung sollen ab dem 1. Januar 2020 mit den Erkenntnissen der Evidenzbeobachtung in der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden. Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dritte in die Durchführung der Untersuchung oder der Umsetzungsbegleitung einbezieht, setzt es sich vorab mit den Ländern hierzu ins Benehmen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert in den Jahren 2017 bis 2021 im Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden Projekte zur modellhaften Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung in einer begrenzten Anzahl von ausgewählten Trägern der Eingliederungshilfe. Artikel 25a § 99 wird ab dem Jahr 2019 in die modellhafte Erprobung einbezogen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales lässt die Erprobung wissenschaftlich untersuchen und stellt hierzu das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit dessen Ressortzuständigkeit berührt ist.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2017 bis 2021 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der Bundesstatistik und von Erhebungen bei den Trägern der Eingliederungshilfe, die im Einvernehmen mit den Ländern durchgeführt werden. Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dritte in die Durchführung der Untersuchung einbezieht, setzt es sich vorab mit den Ländern hierzu ins Benehmen. Dabei sollen insbesondere die finanziellen Auswirkungen der
1.
verbesserten Einkommens- und Vermögensanrechnung,
2.
Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen Leistungsanbieter,
3.
neuen Leistungskataloge für die soziale Teilhabe und die Teilhabe an Bildung,
4.
Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt,
5.
Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplanverfahrens sowie
6.
Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstätten für behinderte Menschen
untersucht werden. Bei der Untersuchung stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit deren Ressortzuständigkeit berührt ist.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2017 und 2018 die rechtlichen Wirkungen von Artikel 25a § 99 auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 30. Juni 2018 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen
1.
zur Bestimmung des Näheren über die Anzahl der Lebensbereiche nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 2,
2.
zum Verhältnis zwischen der Anzahl der Lebensbereiche und dem Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 3 und
3.
zur typisierenden Betrachtung von erheblichen Einschränkungen in den Lebensbereichen nach Artikel 25a § 99 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
untersucht und konkretisiert werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis des am 31. Dezember 2016 für die Eingliederungshilfe geltenden Rechts beizubehalten und Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 zu geben.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2020 und 2021, welcher Anteil den Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, denen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 der nach Artikel 13 Nummer 15 geltenden Fassung anerkannt werden, von dem nach § 28 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an sie gezahlten Regelsatz zur eigenverantwortlichen Deckung von durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarfen zur Verfügung steht, und berichtet im Jahr 2022 dem Bundestag und dem Bundesrat über das Ergebnis der Untersuchung.
(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berichtet dem Bundestag und dem Bundesrat in den Jahren 2018, 2019 und 2022 zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4.

Art 25a Änderungsvorschrift

Art 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2018 in Kraft.Gleichzeitig treten das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, und die Budgetverordnung vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1055) außer Kraft.
(2) Die Artikel 2, 7 Nummer 4a, die Artikel 18, 22 und 25 Absatz 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die Artikel 11 und 16 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
(4) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft
1.
in Artikel 1 Teil 2 die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 mit Ausnahme von § 94 Absatz 1,
2.
Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 13a,
3.
Artikel 9,
4.
Artikel 10 Nummer 3,
5.
die Artikel 13, 15 und 20.
Gleichzeitig tritt die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.
(5) Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 verkündet wurde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut von § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.