Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebühr Euro |
I. Flaggenrecht | ||
1001 | Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten, einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung | 88 |
1002 | Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen | 67 |
1003 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge; Die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, wird anteilig berücksichtigt. | |
1003.1 | bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 1 665 |
1003.2 | mehr als 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr | 12 225 |
1003.3 | bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 925 |
1003.4 | mehr als 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr | 6 225 |
1004 | Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 67 |
1005 | Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister | 106 |
1006 | Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit Widerruf/Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums | 257 |
II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen | ||
2001 | Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnissen nach der Schiffssicherheitsverordnung sowie Befähigungszeugnissen oder Befähigungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 Seeleute-Befähigungsverordnung und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 Seeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung) | 25 bis 145 |
2002 | Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Seeleute-Befähigungsverordnung | 40 bis 115 |
2003 | Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7 Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie nach § 5 See-Eigensicherungsverordnung | 1 500 bis 4 320 |
2004 | Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentatbestand 2003 | 300 bis 1 300 |
2005 | Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 Seeleute-Befähigungsverordnung | 12,50 bis 37,50 |
2006 | Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 3 Seeleute-Befähigungsverordnung | 54 |
III. Schiffsvermessung | ||
3001 | Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten | Grundgebühr 1 000 zuzüglich 0,7 je BRZ/BRT, (höchstens 12 000) |
3002 | Nachbauten (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001 |
3003 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 500 |
3004 | für jede Änderung der Nettoraumzahl (zum Beispiel bei Änderung des Tiefgangs) | 234 |
3004 | Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten | 125 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001 |
3005 | Nachbau (erster Nachbau) | 50 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 800 |
3006 | Nachbauten einer Serie | 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 3001, mindestens 500 |
3007 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) | 829 |
3008 | Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) | 414 |
3009 | Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 m | 175 |
3010 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermessung) | 530 |
3011 | Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich Längenvermessung) | 117 |
3012 | Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die | 175 |
– | Vermessung nach den London-Regeln (Nummer 3001) | |
– | Vermessung nach anderen Vorschriften (Nummer 3004) | |
3013 | Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung | 133 |
– | für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nummer 3109) | |
– | für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nummer 3010 und 3011) | |
– | für die Eintragung in das Schiffbauregister | |
– | über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis | |
3014 | Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheinigungen | 117 |
IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung | ||
Vorbemerkungen | ||
1. | Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei geeigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind in der jeweiligen Gebühr nicht enthalten. | |
2. | Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzelpositionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden. | |
3. | Die Geräteliste steht unterwww.bsh.de/Geraetelistezur Verfügung. | |
4001 | Gerätekategorie A | 100 bis 1 000 |
4002 | Gerätekategorie B | 1 000 bis 2 500 |
4003 | Gerätekategorie C | 2 500 bis 6 000 |
4004 | Gerätekategorie D | 6 000 bis 10 000 |
4005 | Gerätekategorie E | 8 000 bis 14 000 |
4006 | Gerätekategorie F | 14 000 bis 40 000 |
4007 | Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen | 353 |
4008 | Untersuchungen, Bewertungen und Gutachten | nach Zeitaufwand |
4009 | Zusätzlich zu den Nummern 4001 bis 4006: Geräteprüfung an Bord von BSH Schiffen, je Tag (anteilige Reduzierung bei mehreren Geräten) | 13 000 |
4010 | Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang | nach Zeitaufwand |
4011 | Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang (Katalog der Geräte, die der Bordprüfung unterliegen, siehe Anhang) | nach Zeitaufwand |
4012 | Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen durchführen | nach Zeitaufwand |
V. Ballastwasserbehandlungssysteme | ||
5001 | Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | |
5001.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 129 320 |
5001.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; Die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. |
5002 | Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) | |
5002.1 | mit Beteiligung anderer Behörden | 83 875 |
5002.2 | mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore | nach Zeitaufwand; Die Kosten für anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore werden als Auslagen gesondert erhoben. |
5003 | Zulassung von Anlagen mit veränderter Durchflussrate | 4 100 bis 50 000 |
5004 | Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystem | 500 bis 30 000 |
5005 | Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der Anlage Regel B-3 Absatz 7 des Ballastwasser-Übereinkommens | nach Zeitaufwand |
5006 | Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem | 538 |
5007 | Teilleistung einer Zulassung | 10 bis 90 Prozent der Gebühr nach Nummer 5001 oder Nummer 5002 |
VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone | ||
6001 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen | 1 000 bis 4 000 |
6002 | Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen Fällen außer Sprengungen | 620 bis 1 280 |
6003 | Änderung der Genehmigung | 164 |
6004 | Genehmigung der Errichtung einer Leitung | 80 000 bis 160 000 |
6005 | Genehmigung des Betriebes einer Leitung | 9 600 bis 19 900 |
6006 | Untersagung von Tätigkeiten | 515 bis 1 100 |
6007 | Genehmigung der Verlegung eines Unterwasserkabels | 80 000 bis 160 000 |
6008 | Genehmigung des Betriebes eines Unterwasserkabels | 9 600 bis 19 800 |
6009 | Änderung der Genehmigung | 1 235 bis 2 035 Die Gebühr nach den Nummern 6007 bis 6009 erhöht sich um 685 bis 1 025, wenn die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbunden ist. |
6010 | Prüfung von Unterlagen, die der Erfüllung von angeordneten Nebenbestimmungen von Genehmigungen nach den Nummern 6004 bis 6009 dienen oder gesondert angeordnet sind | 700 bis 1 500 |
6011 | Genehmigung des Rückbaus einer Leitung oder eines Kabels | 9 600 bis 19 800 |
Öffentliche Leistungen für Bauliche Maßnahmen | ||
6012 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz | 125 000 bis 259 000 |
6012.1 | Windenergieanlagen: Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Seeanlagengesetz | 192 970 + (L x 4 300 x 25 x 0,035 x 0,002) insgesamt höchstens 5 192 970 |
L = installierte Leistung der Anlage in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet) | ||
4 300 = h Jahreslaufleistung | ||
25 = Jahre Gesamtlaufzeit | ||
0,035 = Ct/kWh Strompreis | ||
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag | ||
6012.2 | Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshoreanbindungsleitungen): Freigabe für die Errichtung von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Seeanlagengesetz | 192 970 + (I x Z x 0,01) insgesamt höchstens 1 697 970 |
I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen | ||
Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens aber (etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung) 4 Prozent | ||
6013 | Freigabe für die Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetzoder von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz | 28 000 bis 58 000 |
6014 | Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags | 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühren nach den Nummern 6012, 6012.1, 6012.2 (erste Teilgebühr) |
6015 | Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Seeanlagengesetz | 28 000 bis 58 000 |
6016 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses | 9 000 bis 13 500 |
6017 | Prüfung des Rückbaus einer Einrichtung nach § 44 Windenergie-auf-See-Gesetz oder einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Seeanlagengesetz | 9 000 bis 17 100 |
6018 | Genehmigung der Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz | 44 000 bis 90 000 |
6019 | Genehmigung des Betriebes von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz | 7 800 bis 16 400 |
6020 | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung | 5 000 bis 11 900 |
6021 | Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Seeanlagengesetz | 5 000 bis 11 900 |
6022 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Seeanlagengesetz | 244 |
6023 | Änderung der Genehmigung | 109 |
6024 | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber | 510 bis 850 |
6025 | Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes | 900 bis 2 400 |
VII. Haftungsbescheinigungen | ||
7001 | Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung | 118 |
VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff | ||
8001 | Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 200 bis 600 |
8002 | Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 1 011 |
8003 | Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 300 bis 2 600 |
8004 | Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff | 100 bis 1 000 |
8005 | Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen | 292 |
8006 | Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord | 107 |
8007 | Bescheinigung der Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC | 58 |
8008 | Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR) | 94 |
8009 | Befreiung von der Meldepflicht | 357 |
8010 | Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) | 5 000 bis 10 240 |
8011 | Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Office-Audit) | 4 000 bis 8 000 |
8012 | Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) (Schiffs-Audit) | 1 500 bis 4 000 |
8013 | Befreiungen nach Regel Teil A, Kapitel I in Verbindung mit Kapitel XI SOLAS | 120 |
8014 | Anlassbezogene Sonderbescheinigungen | 100 bis 600 |
8015 | PDOS Prüfung und Genehmigung | 200 bis 600 |
8016 | Prüfung an Bord für das International Ship Security Certificate (ISSC); Reisekosten werden gesondert als Auslage erhoben. | 530 bis 2 525 |
IX. Marktüberwachung | ||
9001 | Erstmalige Feststellung der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle | 4 200 bis 12 200 Bei Vorliegen einer einschlägigen Akkreditierung können die Gebühren entsprechend des reduzierten Prüfaufwands gemindert werden. |
9002 | Feststellung des Fortbestandes der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle | 2 000 bis 6 000 (zuzüglich Auslagen) Bei Vorliegen einer einschlägigen Akkreditierung können die Gebühren entsprechend des reduzierten Prüfaufwands gemindert werden. |
9003 | Prüfung formaler Kriterien und Bekanntgabe des Ergebnisses (Bescheiderteilung) | 75 bis 400 (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) |
9004 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung ohne Laborleistungen | 840 bis 1 740 (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) |
9005 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger und Gutachter | 1 200 bis 2 500 (Leistungen externer Prüflabore, Sachverständiger, Gutachter und Kosten für die Beschaffung der geprüften Gegenstände werden als Auslagen gesondert in tatsächlicher Höhe erhoben.) (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) |
9006 | Prüfung formaler Kriterien mit technischer Prüfung der Unterlagen (Testreports) und Bescheiderteilung mit Laborleistungen des BSH | Gebühr nach Nummer 9004 zuzüglich Gebühr nach den Nummern 4001 bis 4006 entsprechend der jeweiligen Gerätekategorie (Kosten für die Beschaffung der geprüften Gegenstände werden gesondert in tatsächlicher Höhe erhoben.) (Anmerkung: Gebühren werden nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten vorliegen.) |
9007 | Anordnung von Maßnahmen der Marktüberwachung bei Nichtkonformitäten | 70 bis 530 |
X. Schiffsbezogenes Umweltrecht | ||
10001 | Befreiung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 See-Umweltverhaltensverordnung | 535 |
10002 | Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung | 403 |
10003 | Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 See-Umweltverhaltensverordnung | nach Zeitaufwand |
10004 | Erlaubnis zur Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 1 See-Umweltverhaltensverordnung | 135 bis 500 |
10005 | Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Ballastwasser-Einleitung nach § 18 Absatz 2 See-Umweltverhaltensverordnung | nach Zeitaufwand |
10006 | Befreiung von der Pflicht zur Ballastwasser-Behandlung nach § 18 Absatz 3 See-Umweltverhaltensverordnung | 6 340 bis 13 170 |
XI. Besondere Fälle | ||
11001 | Ausstellen einer Urkunde/eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten | 50 bis 350 |
Gerätebezeichnung |
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS) |
Anzeiger der Propellerdrehzahl und -steigung |
Bahnführungs- oder integriertes Navigationssystem |
CHAYKA-Ausrüstung |
DGLONASS-Ausrüstung |
DGPS-Ausrüstung |
Echolotanlage Klasse I oder III |
Echolotanlage Klasse II oder IV |
Elektronisches Seekartendarstellungs- und -informationssystem (ECDIS) |
Fahrtmessanlage |
Funkanlagen |
Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz |
GLONASS-Ausrüstung |
GPS-Ausrüstung |
GPS-/GLONASS-Anlagen, kombiniert |
Integriertes Brückensystem |
Kreiselkompassanlage oder Kursgeber |
Kursregelungssystem |
LORAN-C-Ausrüstung |
Magnetkompasse der Klasse A oder B |
Nachtsichtgeräte |
Navigationslichter und Manövriersignalanlagen |
Peilfunkanlage |
Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz |
Plotthilfen |
Radaranlage |
Radarreflektor |
Radartransponder für Suche und Rettung (9 GHz) |
Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS) |
Ruderlagenanzeiger |
Schallsignalanlagen und -empfangsanlagen |
Schiffsdatenschreiber |
Seefunkstelle mit einer Funkanlage |
Selbststeueranlage |
Sprechfunkanlage |
Steuerkurstransmitter |
Suchscheinwerfer |
System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen |
Wendeanzeiger |