Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung)

§ 1

(1) Über jede Amtswohnung nebst Zubehör ist ein Wohnungsblatt anzulegen, für das das Muster der Anlage 1 der Dienstwohnungsvorschriften vom 16. Februar 1970 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen S. 134), zuletzt geändert am 23. Januar 1981 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen S. 46) als Anhalt dienen kann. Änderungen der Wohnung und Ergänzungen der Einrichtungsgegenstände sind sogleich einzutragen. Das Wohnungsblatt soll stets den derzeitigen Stand der Wohnung erkennen lassen und eine ausreichende Grundlage für die Verwaltung, Übergabe und Rücknahme der Wohnung bilden.
(2) Das Wohnungsblatt ist bei der Übergabe und Rücknahme der Amtswohnung zu prüfen.
(3) Der neue Wohnungsinhaber hat die richtige Übernahme der Wohnung nebst Zubehör durch Unterschrift auf dem Wohnungsblatt anzuerkennen.
(4) In den Fällen des § 1 Abs. 3 und des § 2 der Bestimmungen gelten die Vorschriften in Absatz 1 bis 3 nur insoweit, als die Amtswohnung mit bundeseigenen Einrichtungsgegenständen versehen ist.

§ 2

Die Amtswohnung wird auf Kosten des Bundes innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel baulich unterhalten und auch sonst instand gehalten. Zur Instandhaltung gehört auch
a)
das Reinigen der Schornsteine;
b)
das Bohnern und Abreiben der Fußböden und Fußleisten der Repräsentationsräume in den durch den Gebrauch und das Erhaltungsbedürfnis bedingten Fristen;
c)
das Reinigen, Abnehmen und Wiederanbringen aus Bundesmitteln beschaffter Fenstermarkisen, Fensterjalousien, Schutzzelte über Balkons und dergleichen.

§ 3

Gehören zu einer Amtswohnung Garagen, so werden sie vom Bund innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel instand gehalten. Die in den Garagen benutzten Geräte hat der Wohnungsinhaber zu beschaffen und instand zu halten.

§ 4

(1) Die Kosten für die Instandhaltung, Erneuerung und Ergänzung der bundeseigenen Einrichtungsgegenstände trägt innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel der Bund, soweit sie nicht nach § 4 Abs. 4 letzter Satz der Bestimmungen dem Wohnungsinhaber zur Last fallen.
(2) Das gleiche gilt für das Reinigen, Aufpolieren und Putzen des Silbergeräts sowie das Reinigen des Tischzeugs und des Tafelgeschirrs, soweit diese Gegenstände zu Repräsentationszwecken zur Verfügung gestellt und benutzt werden und soweit diese Arbeiten nicht durch Hausangestellte des Wohnungsinhabers ausgeführt werden.

§ 5

(1) Die Kosten für das Reinigen, Heizen, die Wasserversorgung und das Beleuchten der Arbeits- und Vortragszimmer, der zugehörigen Vorzimmer und Warteräume, der Räumlichkeiten für Repräsentationszwecke und der Zugänge zu den Amtswohnungen, wie Flure, Gänge und Treppen, trägt der Bund. Dasselbe gilt für das Reinigen der Einrichtungsgegenstände in diesen Räumen, soweit die Arbeiten nicht durch Hausangestellte des Wohnungsinhabers ausgeführt werden.
(2) Zu den Kosten der Reinigung gehören auch die Aufwendungen für Reinigungsmittel und Geräte.

§ 6

(1) Das Reinigen der nicht in § 5 genannten Räume der Amtswohnung einschließlich der etwa vorhandenen bundeseigenen Einrichtungsgegenstände ist Sache des Wohnungsinhabers.
(2) Die Reinigungskosten fallen jedoch dem Bund zur Last, wenn eine Reinigung durch bauliche Instandsetzungen notwendig geworden ist und das Reinigen nicht durch Hausangestellte des Wohnungsinhabers ausgeführt wird. Das gleiche gilt für die beim Wechsel des Wohnungsinhabers erforderliche Reinigung sämtlicher Räume.

§ 7

Für das Heizen der nicht in § 5 genannten Räume einer Amtswohnung im Sinne des § 1 der Bestimmungen hat der Wohnungsinhaber ein Heizungsentgelt zu entrichten. Kann die verbrauchte Wärme durch Wärmemesser oder Heizkostenverteiler ermittelt werden, so sind die Heizkosten auf den Wohnungsinhaber umzulegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Heizungsentgelt in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 3 und 4 der Dienstwohnungsvorschriften zu berechnen.

§ 8

(1) Für das zu anderen als in den §§ 5 und 10 genannten Zwecken verbrauchte kalte Wasser trägt der Wohnungsinhaber die Kosten. Ist eine Berechnung nach Verbrauch ausnahmsweise nicht möglich, hat er ein Entgelt in Höhe von 3 vom Hundert des Ortszuschlags, bei Lieferung warmen Wassers durch einen Dritten (Absatz 3) von 2 vom Hundert des Ortszuschlags zu entrichten.
(2) Die Kosten der Wassererwärmung trägt der Wohnungsinhaber. Können diese Kosten nicht durch Warmwasseruhren oder Warmwasserkostenverteiler ermittelt werden, ist ein Entgelt in sinngemäßer Anwendung des § 27 der Dienstwohnungsvorschriften zu entrichten.
(3) Wird warmes Wasser von einem Dritten geliefert, trägt der Wohnungsinhaber die Kosten für die verbrauchte Wassermenge und ihre Erwärmung.

§ 9

Die Kosten der Beleuchtung der nicht in § 5 genannten Räume und die Kosten für die Entnahme von elektrischem Strom oder von Gas in diesen Räumen hat der Wohnungsinhaber zu tragen. Zur Feststellung des Verbrauchs an elektrischem Strom und Gas in diesen Räumen sind besondere Elektrizitäts- und Gasmesser aufzustellen, deren Miete ebenfalls der Wohnungsinhaber trägt.

§ 10

(1) Die zur Amtswohnung gehörenden Gärten, Gartenhäuser usw. werden innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel auf Kosten des Bundes unterhalten, bepflanzt und beleuchtet.
(2) Das gleiche gilt hinsichtlich der Beschaffung und Unterhaltung von Gartenmöbeln und Geräten.

§ 11

Für die Anlage und die Benutzung von Fernsprechanschlüssen in Amtswohnungen gelten die Dienstanschlußvorschriften vom 1. Juni 1976 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen S. 487), geändert am 1. Juni 1978 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen S. 262).

§ 12

In den Fällen des § 2 der Bestimmungen sind die §§ 2, 3, 5, 6 und 10 dieser Vorschriften nur anzuwenden, wenn keine Verpflichtungen des Vermieters bestehen.