Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Hygiene (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
- Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisieren
- b)
- Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwenden
- c)
- Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen
| 10 | |
2 | Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
- Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsmitteln für Produktionsabläufe im Heißbereich der Brauerei festlegen
- b)
- Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel für die Mälzerei und den Heißbereich der Brauerei annehmen, prüfen, lagern und bereitstellen
- c)
- Lagerbestände kontrollieren und pflegen
| 6 | |
- d)
- Bedarf an Hilfsstoffen und Betriebsmitteln für Produktionsabläufe für den Kaltbereich und und die Abfüllung festlegen
- e)
- Hilfsstoffe und Betriebsmittel für den Kaltbereich der Brauerei und die Abfüllung annehmen, prüfen, lagern und bereitstellen
| | 3 |
3 | Herstellen von Malz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
- Anlagen und Maschinen zum Fördern, Aufbereiten, Weichen, Keimen, Darren, Entkeimen und Einlagern bedienen und Produktionsabläufe kontrollieren
- b)
- Zeiten, Temperaturen und Mengen für Mälzungsprozesse festlegen
- c)
- Weichgrad, Keimstadium, Kornauflösung und Mälzungsschwand feststellen
- d)
- Proben nehmen, Getreide- und Malzanalysen durchführen
| 4 | |
4 | Herstellen von Würze (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
- Malz unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Schrotbeschaffenheit schroten
- b)
- Zeiten, Temperaturen und Mengen für Maischprozesse festlegen
- c)
- Maischprozesse nach Malzqualität und Biersorte führen
- d)
- Maische läutern
| 13 | |
- e)
- Würze kochen und Hopfen geben
- f)
- Würze klären und kühlen
- g)
- Brauwasser analysieren
| 13 | |
5 | Gären, Reifen, Lagern und Filtrieren von Bier (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
- Hefemanagement betreiben
| 3 | |
- b)
- Gärung, Reifung und Lagerung steuern, Reifezustand von Bier ermitteln
- c)
- Bier filtrieren und stabilisieren
- d)
- Bieranalysen durchführen
| | 22 |
6 | Herstellen von alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Biermischgetränken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
- Karbonisierungsanlagen bedienen und Kohlensäuregehalte einstellen
- b)
- Zucker- und Siruparten sowie Essenzen unterscheiden und Dosierungen berechnen
- c)
- Ausmischanlagen bedienen
- d)
- Limonaden, Fruchtsäfte oder fruchtsafthaltige Getränke herstellen
- e)
- Biermischgetränke herstellen
| | 4 |
7 | Abfüllen und Verpacken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
- Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereitstellen
- b)
- Abfüllanlagen einrichten, umrüsten und bedienen
- c)
- Proben für die Überwachung der Abfüllung nehmen und auswerten
| | 15 |
8 | Getränkeschankanlagen und Produktpflege (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr.8) | - a)
- Getränkeschankanlagen aufbauen, in Betrieb nehmen, pflegen und handhaben
- b)
- Gefährdungsbeurteilungen für Getränkeschankanlagen nach rechtlichen Vorschriften durchführen
- c)
- Getränkeschankanlagen übergeben und Betreiber unterweisen
- d)
- Produkte lagern und präsentieren, Kunden beraten
- e)
- Gläser pflegen und Getränke ausschenken
| | 4 |
9 | Technische Infrastruktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | - a)
- Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen und anwenden
- b)
- Anlagen zur Wasserversorgung und zur Wasseraufbereitung sowie zur Abwasserbehandlung bedienen und überwachen
- c)
- Kälte-, Druckluft- und Dampferzeugungsanlagen bedienen und überwachen
- d)
- Anlagen zur Wärmerückgewinnung bedienen und überwachen
| 16 | |
10 | Warten; Steuern und Regeln (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) | - a)
- mechanische Wartungsarbeiten an Maschinen und Geräten durchführen
- b)
- Pumpen und Ventile warten
| | 11 |
- c)
- Messeinrichtungen kalibrieren sowie Parameter für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen festlegen und dokumentieren
- d)
- speicherprogrammierbare Steuerungssysteme parametrieren und Funktionsabläufe kontrollieren
| | 11 |
Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen von Arbeitsabläufen qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) I | - a)
- Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen
- b)
- fachbezogene Rechtsvorschriften anwenden
- c)
- Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden
- d)
- chemischtechnische Analysen und sensorische Prüfungen in der Mälzerei und im Heißbereich der Brauerei durchführen
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- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten
- f)
- Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
- g)
- Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Fehlern und Qualitätsmängeln durchführen
- h)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, Fehlerberichte erstellen
- i)
- Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsprozessen vorschlagen
- j)
- chemischtechnische Analysen und sensorische Prüfungen im Kaltbereich der Brauerei sowie mikrobiologische Untersuchungen durchführen
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6 | Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
- Informations- und Kommunikationssysteme anwenden
- b)
- Kommunikation mit vorausgehenden und nachgelagerten Funktionsbereichen sicherstellen
- c)
- Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz beachten
- d)
- Sachverhalte in Gesprächen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern, Zulieferern und Abnehmern darstellen sowie deutsche und fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
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