§ 1 | Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege |
§ 2 | Beruf des Rechtsanwalts |
§ 3 | Recht zur Beratung und Vertretung |
§ 4 | Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts |
§ 5 | (weggefallen) |
§ 6 | Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft |
§ 7 | Versagung der Zulassung |
§§ 8 und 9 (weggefallen) | |
§ 10 | Aussetzung des Zulassungsverfahrens |
§ 11 | (weggefallen) |
§ 12 | Zulassung |
§ 12a | Vereidigung |
§ 13 | Erlöschen der Zulassung |
§ 14 | Rücknahme und Widerruf der Zulassung |
§ 15 | Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung |
§ 16 | (weggefallen) |
§ 17 | Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung |
§§ 18 bis 26 (weggefallen) | |
§ 27 | Kanzlei |
§ 28 | (weggefallen) |
§ 29 | Befreiung von der Kanzleipflicht |
§ 29a | Kanzleien in anderen Staaten |
§ 30 | Zustellungsbevollmächtigter |
§ 31 | Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer |
§ 31a | Besonderes elektronisches Anwaltspostfach |
§ 31b | Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis |
§ 31c | Verordnungsermächtigung |
§ 32 | Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
§ 33 | Sachliche und örtliche Zuständigkeit |
§ 34 | Zustellung |
§ 35 | Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren |
§ 36 | Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten |
§§ 37 bis 42 (weggefallen) |
§ 43 | Allgemeine Berufspflicht |
§ 43a | Grundpflichten |
§ 43b | Werbung |
§ 43c | Fachanwaltschaft |
§ 43d | Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen |
§ 43e | Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
§ 44 | Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags |
§ 45 | Tätigkeitsverbote |
§ 46 | Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte |
§ 46a | Zulassung als Syndikusrechtsanwalt |
§ 46b | Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt |
§ 46c | Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte |
§ 47 | Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst |
§ 48 | Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung |
§ 49 | Pflichtverteidigung und Beistandsleistung |
§ 49a | Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe |
§ 49b | Vergütung |
§ 49c | Einreichung von Schutzschriften |
§ 50 | Handakten |
§ 51 | Berufshaftpflichtversicherung |
§ 51a | Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung |
§ 52 | Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen |
§ 53 | Bestellung eines Vertreters |
§ 54 | (weggefallen) |
§ 55 | Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei |
§ 56 | Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer |
§ 57 | Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten |
§ 58 | Einsicht in die Personalakten |
§ 59 | Ausbildung von Referendaren |
§ 59a | Berufliche Zusammenarbeit |
§ 59b | Satzungskompetenz |
§ 59c | Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen |
§ 59d | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 59e | Gesellschafter |
§ 59f | Geschäftsführung |
§ 59g | Zulassungsverfahren |
§ 59h | Erlöschen der Zulassung |
§ 59i | Kanzlei |
§ 59j | Berufshaftpflichtversicherung |
§ 59k | Firma |
§ 59l | Vertretung vor Gerichten und Behörden |
§ 59m | Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht |
§ 60 | Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer |
§ 61 | Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer |
§ 62 | Stellung der Rechtsanwaltskammer |
§ 63 | Zusammensetzung des Vorstandes |
§ 64 | Wahlen zum Vorstand |
§ 65 | Voraussetzungen der Wählbarkeit |
§ 66 | Ausschluss von der Wählbarkeit |
§ 67 | Recht zur Ablehnung der Wahl |
§ 68 | Wahlperiode |
§ 69 | Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes |
§ 70 | Sitzungen des Vorstandes |
§ 71 | Beschlussfähigkeit des Vorstandes |
§ 72 | Beschlüsse des Vorstandes |
§ 73 | Aufgaben des Vorstandes |
§ 73a | Einheitliche Stelle |
§ 73b | Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten |
§ 74 | Rügerecht des Vorstandes |
§ 74a | Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung |
§ 75 | Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes |
§ 76 | Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit |
§ 77 | Abteilungen des Vorstandes |
§ 78 | Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums |
§ 79 | Aufgaben des Präsidiums |
§ 80 | Aufgaben des Präsidenten |
§ 81 | Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse |
§ 82 | Aufgaben des Schriftführers |
§ 83 | Aufgaben des Schatzmeisters |
§ 84 | Einziehung rückständiger Beiträge |
§ 85 | Einberufung der Kammerversammlung |
§ 86 | Einladung und Einberufungsfrist |
§ 87 | Ankündigung der Tagesordnung |
§ 88 | Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung |
§ 89 | Aufgaben der Kammerversammlung |
§§ 90 und 91 (weggefallen) |
§ 92 | Bildung des Anwaltsgerichts |
§ 93 | Besetzung des Anwaltsgerichts |
§ 94 | Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts |
§ 95 | Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts |
§ 96 | Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts |
§ 97 | Geschäftsverteilung |
§ 98 | Geschäftsstelle und Geschäftsordnung |
§ 99 | Amts- und Rechtshilfe |
§ 100 | Bildung des Anwaltsgerichtshofes |
§ 101 | Besetzung des Anwaltsgerichtshofes |
§ 102 | Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes |
§ 103 | Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes |
§ 104 | Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes |
§ 105 | Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung |
§ 106 | Besetzung des Senats für Anwaltssachen |
§ 107 | Rechtsanwälte als Beisitzer |
§ 108 | Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung |
§ 109 | Beendigung des Amtes als Beisitzer |
§ 110 | Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit |
§ 111 | Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen |
§ 112 | Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer |
§ 112a | Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit |
§ 112b | Örtliche Zuständigkeit |
§ 112c | Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung |
§ 112d | Klagegegner und Vertretung |
§ 112e | Berufung |
§ 112f | Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse |
§ 112g | Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
§ 112h | Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise |
§ 113 | Ahndung einer Pflichtverletzung |
§ 114 | Anwaltsgerichtliche Maßnahmen |
§ 114a | Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen |
§ 115 | Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung |
§ 115a | Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme |
§ 115b | Anderweitige Ahndung |
§ 115c | Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften |
§ 116 | Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren |
§ 117 | Keine Verhaftung des Rechtsanwalts |
§ 117a | Verteidigung |
§ 117b | Akteneinsicht |
§ 118 | Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren |
§ 118a | Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten |
§ 118b | Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens |
§ 119 | Zuständigkeit |
§ 120 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft |
§ 120a | Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer |
§ 121 | Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens |
§ 122 | Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens |
§ 123 | Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens |
§§ 124 bis 129 (weggefallen) | |
§ 130 | Inhalt der Anschuldigungsschrift |
§ 131 | Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht |
§ 132 | Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses |
§ 133 | Zustellung des Eröffnungsbeschlusses |
§ 134 | Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts |
§ 135 | Nichtöffentliche Hauptverhandlung |
§ 136 | (weggefallen) |
§ 137 | Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter |
§ 138 | Verlesen von Protokollen |
§ 139 | Entscheidung des Anwaltsgerichts |
§ 140 | Protokollführer |
§ 141 | Ausfertigung der Entscheidungen |
§ 142 | Beschwerde |
§ 143 | Berufung |
§ 144 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof |
§ 145 | Revision |
§ 146 | Einlegung der Revision und Verfahren |
§ 147 | Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof |
§ 148 | Anordnung der Beweissicherung |
§ 149 | Verfahren |
§ 150 | Voraussetzung für das Verbot |
§ 150a | Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft |
§ 151 | Mündliche Verhandlung |
§ 152 | Abstimmung über das Verbot |
§ 153 | Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung |
§ 154 | Zustellung des Beschlusses |
§ 155 | Wirkungen des Verbots |
§ 156 | Zuwiderhandlungen gegen das Verbot |
§ 157 | Beschwerde |
§ 158 | Außerkrafttreten des Verbots |
§ 159 | Aufhebung des Verbots |
§ 159a | Dreimonatsfrist |
§ 159b | Prüfung der Fortdauer des Verbots |
§ 160 | Mitteilung des Verbots |
§ 161 | Bestellung eines Vertreters |
§ 161a | Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot |
§ 162 | Entsprechende Anwendung von Vorschriften |
§ 163 | Sachliche Zuständigkeit |
§ 164 | Besondere Voraussetzung für die Zulassung |
§ 165 | Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof |
§ 166 | Vorschlagslisten für die Wahl |
§ 167 | Prüfung des Wahlausschusses |
§ 167a | Akteneinsicht |
§ 168 | Entscheidung des Wahlausschusses |
§ 169 | Mitteilung des Wahlergebnisses |
§ 170 | Entscheidung über den Antrag auf Zulassung |
§ 171 | (weggefallen) |
§ 172 | Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten |
§ 172a | Sozietät |
§ 172b | Kanzlei |
§ 173 | Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei |
§ 174 | Zusammensetzung und Vorstand |
§ 175 | Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer |
§ 176 | Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer |
§ 177 | Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer |
§ 178 | Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer |
§ 179 | Zusammensetzung des Präsidiums |
§ 180 | Wahlen zum Präsidium |
§ 181 | Recht zur Ablehnung der Wahl |
§ 182 | Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden |
§ 183 | Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums |
§ 184 | Pflicht zur Verschwiegenheit |
§ 185 | Aufgaben des Präsidenten |
§ 186 | Aufgaben des Schatzmeisters |
§ 187 | Versammlung der Mitglieder |
§ 188 | Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung |
§ 189 | Einberufung der Hauptversammlung |
§ 190 | Beschlüsse der Hauptversammlung |
§ 191 | (weggefallen) |
§ 191a | Einrichtung und Aufgabe |
§ 191b | Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung |
§ 191c | Einberufung und Stimmrecht |
§ 191d | Leitung der Versammlung und Beschlussfassung |
§ 191e | Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde |
§ 191f | Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft |
§ 192 | Erhebung von Gebühren und Auslagen |
§ 193 | Gerichtskosten |
§ 194 | Streitwert |
§ 195 | Gerichtskosten |
§ 196 | Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens |
§ 197 | Kostenpflicht des Verurteilten |
§ 197a | Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung |
§ 198 | Haftung der Rechtsanwaltskammer |
§ 199 | Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht |
§§ 200 bis 203 (weggefallen) |
§ 204 | Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen |
§ 205 | Beitreibung der Kosten |
§ 205a | Tilgung |
§ 206 | Niederlassung |
§ 207 | Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung |
§ 208 | Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft |
§ 209 | Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz |
§ 210 | Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern |
§ 211 | Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt |
Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112 |
Vorbemerkung 1: | ||
(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme. | ||
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Rechtsanwalt damit zu belasten. | ||
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. | ||
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht | ||
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz | ||
1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: 1. einer Warnung, 2. eines Verweises, 3. einer Geldbuße | 240,00 EUR |
1111 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- und Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung | 360,00 EUR |
1112 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft | 480,00 EUR |
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge | ||
1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 160,00 EUR |
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof | ||
Unterabschnitt 1 Berufung | ||
1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 |
1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil | 0,5 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||
1220 | Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | |
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 50,00 EUR | |
Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds | ||
1230 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 200,00 EUR |
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||
Unterabschnitt 1 Revision | ||
1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0 |
1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 1,0 |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Unterabschnitt 2 Beschwerde | ||
1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 1,0 |
1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 50,00 EUR |
Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||
Unterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts | ||
1330 | Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme | 1,5 |
1331 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 240,00 EUR |
1332 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 240,00 EUR |
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen..... | 50,00 EUR |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof | ||
2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf | 2,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof | ||
2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf | 3,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 |
2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||
2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 1,0 |
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch
| |
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 3,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 2.3: (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof | ||
2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf | 0,75 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||
2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 0,5 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof | ||
Vorbemerkung 2.3.3: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 |
2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |