(1) Patentanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Parteien eine Amtstracht tragen, die aus einer Amtsrobe und einem Barett mit stahlblauem Besatz aus stumpfer Seide besteht.
(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Parteien die für Patentanwälte oder die für sie bei den anderen ordentlichen Gerichten vorgeschriebene Amtstracht tragen.