Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

(XXXX)

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen BundesbahnVizepräsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen BundesbahnDirektor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn.