§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Schwerbehinderte Menschen |
§ 3 | Gestaltung und Ämter der Laufbahnen |
§ 4 | Einrichtung von Vorbereitungsdiensten |
§ 5 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst |
§ 6 | Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei |
§ 7 | Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei |
§ 8 | Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei |
§ 9 | Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung |
§ 10 | Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung |
§ 11 | Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes |
§ 12 | Besondere Fachverwendungen |
§ 13 | Erprobungszeit |
§ 14 | Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit |
§ 15 | Aufstieg |
§ 16 | Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei |
§ 17 | Übergangsregelungen für den Aufstieg |
§ 18 | Überleitung aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer sowie aus der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere |
Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 | |
Anlage 2 zu § 12 |
zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
– Besoldungsgruppe A 7 | Polizeimeisterin/Polizeimeister |
– Besoldungsgruppe A 8 | Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeister |
– Besoldungsgruppe A 9 | Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister |
zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
– Besoldungsgruppe A 9 | Polizeikommissarin/Polizeikommissar |
– Besoldungsgruppe A 10 | Polizeioberkommissarin/Polizeioberkommissar |
– Besoldungsgruppe A 11/A 12 | Polizeihauptkommissarin/ Polizeihauptkommissar |
– Besoldungsgruppe A 13 | Erste Polizeihauptkommissarin/ Erster Polizeihauptkommissar |
zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
– Besoldungsgruppe A 13 | Polizeirätin/Polizeirat |
– Besoldungsgruppe A 14 | Polizeioberrätin/Polizeioberrat |
– Besoldungsgruppe A 15 | Polizeidirektorin/Polizeidirektor |
– Besoldungsgruppe A 16 | Leitende Polizeidirektorin/ Leitender Polizeidirektor |
– Besoldungsgruppe B | Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz (Besoldungsordnung B). |
zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen |
– Besoldungsgruppe A 13 | Medizinalrätin in der Bundespolizei/ Medizinalrat in der Bundespolizei |
– Besoldungsgruppe A 14 | Medizinaloberrätin in der Bundespolizei/ Medizinaloberrat in der Bundespolizei |
– Besoldungsgruppe A 15 | Medizinaldirektorin in der Bundespolizei/ Medizinaldirektor in der Bundespolizei |
Laufbahn | Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen |
Mittlerer Polizeivoll- zugsdienst | Sanitäterin oder Sanitäter | Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder -pfleger oder Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz oder als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetzundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich |
Technische Fachverwendung | Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst oder Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
Gehobener Polizeivollzugsdienst | Verwendung im Flugdienst als | |
– Pilotin oder Pilot | Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten nach den geltenden europäischen Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Hubschrauber)undeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | |
– Flugtechnikerin oder Flugtechniker | Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonalundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | |
– Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertig, Prüferinnen oder Prüfer von Luftfahrtgerät und Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2 | Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden europäischen Bestimmungen oder Lizenz als Prüfer von Luftfahrtgerät nach der geltenden Verordnung über Luftfahrtpersonal oder Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden europäischen Vorschriftenundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | |
Kommandantin oder Kommandant oder Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten auf einem Einsatzschiff der Bundespolizei | Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in einem Diplom- oder Bachelorstudiengangundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | |
Technische Fachverwendung | Fachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in einem Diplom- oder Bachelorstudiengangundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im ärztlichen Dienst | Fachhochschulabschluss in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaftenundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
Höherer Polizeivoll- zugsdienst | Technische Fachverwendung | mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss für die jeweilige Fachverwendungundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich |
Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter im ärztlichen Dienst | abgeschlossenes Medizinstudiumundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich |