Bundespolizeidienstkleidung-Zuständigkeitsanordnung

Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass der Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei

Eingangsformel

Nach § 74 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordne ich an:

§ 1

Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Bereitschaftspolizeien der Länder erlässt das Bundesministerium des Innern.

§ 2

Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der übrigen Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei erlässt das Bundespolizeipräsidium mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern.

§ 3

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums des Innern vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2511), die durch die Anordnung vom 23. September 2007 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundespräsident