Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen |
1.1 | Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist | 1.000 Euro bis 2.900 Euro |
1.2 | Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1 1.100 Euro bis 1.500 Euro |
1.3 | Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist | 1.350 Euro bis 3.500 Euro |
2.1 | Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens nach § 21 Abs. 3 JuSchG | 500 Euro bis 1.300 Euro |
2.2 | Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird | 900 Euro bis 2.000 Euro |
2.3 | Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 700 Euro bis 900 Euro |
2.4 | Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 1.000 Euro bis 1.500 Euro |
2.5 | Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 und 2.3 1.000 Euro bis 1.500 Euro |
2.6 | Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird | zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2 1.000 Euro bis 1.500 Euro |
2.7 | Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird | 1.200 Euro bis 2.100 Euro |
Teil 2 | ||
Stattgebende Entscheidungen |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen |
3.1 | Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist | 1.200 Euro bis 3.500 Euro |
3.2 | Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist | 1.600 Euro bis 4.200 Euro |
3.3 | Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist | 1.600 Euro bis 4.200 Euro |
4.1 | Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird | 1.100 Euro bis 2.400 Euro |
4.2 | Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird | 1.100 Euro bis 2.400 Euro |
4.3 | Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird | 1.500 Euro bis 2.600 Euro |
4.4 | Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird | 1.500 Euro bis 2.600 Euro |
4.5 | Nach Entscheidungen nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird | 1.500 Euro bis 2.600 Euro |
4.6 | Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium aus der Liste gestrichen wird | 1.500 Euro bis 2.600 Euro |