Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Eingangsformel

Nach
§ 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
§ 82 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes, von denen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) eingefügt worden ist,
§ 87 Absatz 2, § 88 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen § 88 Absatz 5 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 4 und § 88 Absatz 6 Satz 4 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, sowie
§ 29 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061)
ordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen an:

§ 1 Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten

(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten wird übertragen auf
1.
das Bundesverwaltungsamt, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat,
2.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit dieses oder eine andere Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit dieses oder eine ihm insoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

§ 2 Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
1.
die Service-Center der Generalzolldirektion,
2.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
3.
das Bundessprachenamt,
4.
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
5.
das Katholische Militärbischofsamt,
6.
die Universitäten der Bundeswehr.

§ 3 Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung

(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Dienstzeitversorgung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
1.
das Bundesverwaltungsamt,
2.
die Service-Center der Generalzolldirektion,
3.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

§ 4 Vertretung bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

§ 5 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis wird den Leiterinnen und Leitern der folgenden Behörden übertragen, soweit diese für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind:
1.
das Bundesverwaltungsamt,
2.
die Service-Center der Generalzolldirektion,
3.
das Bundessprachenamt,
4.
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
5.
das Katholische Militärbischofsamt,
6.
die Universitäten der Bundeswehr,
7.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, auch soweit das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist,
8.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

§ 6 Vorbehaltsklausel

Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich, wenn Behörden ihrer Geschäftsbereiche betroffen sind.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 245) außer Kraft.