(1) Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.
(2) Den übrigen nachgeordneten Behörden wird für den jeweiligen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihnen getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.